Auskunftsrechte

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IFG Paragraph 3: Schutz von besonderen öffentlichen Belangen

Hier sollen Informationen geschützt werden, deren Veröffentlichung Interessen des Staates gefährden würden: das geht von internationalen Beziehungen über bestimmte Belange der Bundeswehr oder der Vertraulichkeit internationaler Verhandlungen bis hin zu Sicherheitsdiensten und den fiskalischen Interessen des Bundes.

Das ist sehr breit formuliert. Eine Behörde kann jedoch nicht einfach darauf hinweisen, dass die verlangte Information zum Beispiel internationale Beziehungen betrifft. Sie muss begründen, warum sich die Freigabe der Information negativ auf die internationalen Beziehungen auswirken würde. Lass dich also nicht einfach abwimmeln. Fordere eine Begründung und argumentiere im Zweifel dagegen an. Hier reicht manchmal schon gesunder Menschenverstand.

Ein Beispiel: Ein Wirtschaftsjournalist wollte mit Hilfe des IFG Akten und Gutachten der Bankenaufsicht BaFin aus dem Jahr 2008 zu bestimmten Banken erhalten, darunter einer irischen Bank. Der Antrag wurde abgelehnt. Neben anderen Gründen wurde auch Paragraph 3 genannt. Die Veröffentlichung der Information hätte nachteilige Auswirkungen auf die Kontroll- und Aufsichtsaufgaben und würde sich schlecht auf internationale Beziehungen und auf die Beratung von Behörden auswirken.

Dem Journalisten reichte diese Begründung nicht und er verklagte die BaFin vor dem Verwaltungsgericht. Zwar sprach dieses dem Antragsteller aus anderen Ausnahmegründen (etwa dem Schutz persönlicher Daten) nicht alle Informationen zu, es verwarf jedoch die Ausnahmen nach Paragraph 3. Die beklagte Bankenaufsicht hatte die einzelnen Punkte nicht erläutert. „Dass die Voraussetzungen für die Versagungsgründe [...] internationale Beziehungen [...] bzw. Schutz der Beratung von Behörden erfüllt sein könnten, hat die Beklagte gleichfalls nicht substantiiert dargelegt“, hieß es in der Gerichtsentscheidung.

Das heißt für Dich: Hake nach, wenn Ausnahmegründe nicht begründet sind. Bestehe auf Deine Informationen. So steigt die Chance, dass Du die Informationen trotzdem bekommst. Zur Not kannst Du auch klagen. Oft ist das aber gar nicht nötig, meist reicht es schon, wenn Du mit einer gut formulierten Klage nur drohst. Der Gang zum Gericht ist die letzte aller Eskalationsstufen.

Die in Paragraph 3 aufgeführten Ausnahmen bedeuten zudem nicht, dass solche Informationen nicht freigegeben werden dürfen. Vielmehr kann die jeweilige Behörde frei entscheiden, ob sie die Informationen freigeben will. Falls Dich also zum Beispiel das Freihandelsabkommen TTIP mit den USA interessiert – frage ruhig trotzdem bei der Behörde Deiner Wahl nach. Auch wenn das TTIP stets als vertrauliche internationale Verhandlung bezeichnet wird: Vielleicht hast Du Glück, und ein netter Mitarbeiter einer Behörde findet etwas, das er dennoch freigeben kann.

LPG: Schutz öffentlicher Interessen