Auskunftsrechte

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IFG Paragraph 4: Schutz des behördlichen Entscheidungsprozesses

Viele Behörden wollen ihre Entscheidungen treffen, ohne dass Du als Bürger von außen draufschauen kannst. Diese Geheimhaltung ist aber nur in ganz engen Grenzen erlaubt. Die Behörden dürfen Dir Informationen laut §4 nur verweigern, „soweit und solange“ diese den „Erfolg der Entscheidung oder bevorstehender behördlicher Maßnahme“ vereiteln würden.

Ein Beispiel: Ein Bürger beantragte im September 2010 Einsicht in Dokumente des Bundesministeriums der Justiz (BMJ). Es ging um die anstehende Laufzeitverlängerung der Atomkraftwerke. Der Bürger wollte die Dokumente sehen, die zur Begründung der „moderaten Laufzeitverlängerung“ benutzt wurden. Das BMJ lehnte den Antrag mit Bezug auf §4 ab. Der Antragsteller gab nicht auf, verklagte das Ministerium – und bekam vom Verwaltungsgericht Berlin Recht. §4 greife hier nicht, so die Richter. Da das Gesetz Ende 2010 in Kraft getreten sei, könne der „Erfolg der Entscheidung“ zum Zeitpunkt des Urteils auch nicht mehr verhindert werden. Das Ministerium musste die Akten freigeben.

Im Klartext: Wenn Entscheidungen erst einmal gefallen sind, kannst Du alle Dokumente dazu nachträglich einsehen. Das heißt jedoch nicht, dass Du abwarten musst, bis die Entscheidungen der Behörden durch sind: Der Paragraph schreibt ausdrücklich vor, dass „Ergebnisse der Beweiserhebung“ (etwa von Zeugenbefragungen) und „Gutachten oder Stellungnahmen Dritter“ jederzeit, also schon während der Entscheidungsfindung, veröffentlicht werden müssen. Wenn Entscheidungen also noch verhandelt werden, solltest Du genau solche Gutachten, Stellungnahmen oder Zeugenbefragungen anfordern. So kannst Du als Bürger sehen, welche Informationen und Materialien in eine Entscheidungsfindung einfließen.

Wichtig: All dies gilt auch für lokale Behörden. Auch vor Ort müssen Entscheidungen transparent sein. Du hast ein Recht auf diese Informationen.

LPG: Schutz öffentlicher Interessen IFG Paragraph 5