Auskunftsrechte

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IFG Paragraph 5: Schutz personenbezogener Daten

Persönliche Daten Dritter müssen geschützt werden. Die Grundprinzipien des Datenschutzes und der Privatsphäre werden auch im IFG geachtet. Allerdings wird hier zwischen dem Recht auf Datenschutz und Privatsphäre und dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit abgewogen. So geschehen im eingangs beschriebenen Fall Ackermann, bei dem das Bundeskanzleramt die Gästeliste herausgeben musste. Natürlich hatten die Gäste ein Recht auf Privatsphäre. Das Oberverwaltungsgericht entschied jedoch, dass in diesem Fall das Informationsinteresse der Öffentlichkeit wichtiger war.

Falls Dir mitgeteilt wird, dass ein Teil der angeforderten Informationen persönliche Daten enthält, zum Beispiel konkrete Namen, und Du diese Daten überhaupt nicht benötigst, kannst Du verlangen, dass diese Daten geschwärzt werden. Du bekommst dann den übrigen Teil der Informationen.

Ein Beispiel: Michael Kahnt wollte den Bericht der Schulinspektion einer Grundschule im Hamburger Stadtteil Barmbek erhalten. Er schrieb eine Email an die Hamburger Behörde für Schule und Berufsbildung. Kahnt berief sich auf das Hamburger Transparenzgesetz. Auf Nachfrage der Behörde erklärte sich Kahnt einverstanden, dass die Daten geschwärzt werden, die eine Identifikation von Einzelpersonen zulassen würden. Daraufhin erhielt er den 35-seitigen Bericht, von dem Teile mit schwarzen Balken unkenntlich gemacht worden waren.

Der Paragraph zum Schutz personenbezogener Daten nennt aber auch Ausnahmen. Persönliche Informationen wie Name, akademischer Grad und Telefonnummer müssen dann nicht geschützt werden, wenn sie von Gutachtern oder Sachverständigen sind oder im Zusammenhang mit einer amtlichen Tätigkeit stehen (Absatz 3 und 4).

Ein Beispiel: Im Unterausschuss Arzneimittel des Gemeinsamen Bundesausschusses werden Dinge wie Arzneimittel-Richtlinien und Therapiehinweise erarbeitet. Ein Pharmaunternehmen wollte mit Hilfe des IFG die Namen und andere persönliche Daten der Mitglieder und Gutachter dieses Unterausschusses erfahren. Der G-BA lehnte den Antrag ab, unter anderem wegen des Schutzes personenbezogener Daten. Würden die Mitglieder in der Öffentlichkeit bekannt, so argumentierte die Behörde, könnten sie von Lobbyisten kontaktiert und beeinflusst werden. Der Antragsteller zog erst vor das Verwaltungs- und dann vor das Oberverwaltungsgericht. Beide stimmten ihm zu.

Die Begründung: Erstens seien auch die Daten der Plenumsmitglieder, die letztendlich entscheiden, im Internet veröffentlicht – warum sollte der Unterausschuss anfälliger für den Einfluss der Lobbyisten sein als das später entscheidende Gremium? Warum sollten also die Daten des Unterausschusses besser geschützt werden? Außerdem sei zu erwarten, so das Gericht, dass sich die Mitglieder des Unterausschusses professionell verhalten und sich nicht beeinflussen lassen. Zweitens seien die Daten offensichtlich Teil einer amtlichen Tätigkeit und daher nicht geschützt (Absatz 4). So wurde der G-BA verpflichtet, die Information freizugeben.

IFG Paragraph 4 LPG: personenbezogene Daten