Auskunftsrechte

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IFG Paragraph 6: Schutz des geistigen Eigentums und von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen

Dieser Paragraph soll Unternehmensinformationen schützen, deren Bekanntwerden wirtschaftlichen Schaden anrichten könnte – etwa wenn ein Konkurrent dadurch Einsicht in interne Kostenberechnungen bekommen würde. Auch geschützt werden sollen bestimmte Datenbanken oder Computerprogramme. Wenn ein Unetrnehmen diese mit erheblichem Aufwand erstellt hat, sollen sie nicht einfach an die Öffentlichkeit gebracht werden. Verweigert werden kann hier aber meist nur die Herausgabe der Datenbank oder des Programms selbst. Der Inhalt muss dagegen veröffentlicht werden.

Das IFG auf Bundesebene ist bei Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen besonders hart. Diese können nur mit Zustimmung von Dritten herausgegeben werden. So strikt ist sonst nur das IFG in Brandenburg. Die anderen Landes-IFG wägen ab zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und den schutzwürdigen Interessen der Betroffenen. Du als Antragsteller musst dann das Informationsinteresse der Öffentlichkeit (also Dein eigenes Interesse als Vertreter der Öffentlichkeit) begründen und zeigen, dass dies schwerer wiegt als die angeblichen Geheimnisse. Dann erhältst Du Informationen, ohne dass Dritte ein Mitspracherecht haben.

Wichtig hierbei immer: Die Behörde beziehungsweise das Unternehmen muss genau begründen, warum die Informationen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind. Oft legen Unternehmen und Behörden diesen Tatbestand viel zu weit aus, viele Informationen sind überhaupt keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse. Welche konkreten Rückschlüsse lassen sich aus den beantragten Informationen ziehen? Hat eine Firma wirklich Konkurrenten, die bei einer Veröffentlichung der Informationen einen Vorteil haben? Schadet dies der Firma tatsächlich finanziell?

Außerdem betreffen die Geheimnisse oft nur Teile der Informationen – den Rest kannst Du trotzdem bekommen. Lass Dir in jedem Fall eine detaillierte Begründung geben und argumentiere dagegen an.

Ein Beispiel: Ein Fragesteller wollte Informationen zum Aufbau des Nationalen Waffenregisters. Er stellte einen entsprechenden Antrag an das Bundesministerium des Inneren und verlangte alle Verträge und Unterlagen zur Zusammenarbeit mit der Computer Sciences Corporation CSC. Die Behörde teilte dem Fragesteller mit, dass die Information Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beinhalte. Der Antragsteller sollte entscheiden, ob die Betroffenen kostenpflichtig kontaktiert oder die entsprechenden Teile der Informationen einfach geschwärzt werden sollen. Er entschied sich für das Schwärzen und erhielt die übrigen Informationen kostenlos.

LPG: personenbezogene Daten LPG: Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse