Auskunftsrechte

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LPG: personenbezogene Daten

Auch in den LPG werden die persönlichen Informationen von Dritten geschützt. Und auch hier muss der Schutz mit dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit abgewogen werden. Es gibt zudem einige Gebiete, auf denen Journalisten gar keine Probleme mit dem Schutz personenbezogener Daten haben.

Besonders einfach zu besorgen sind für Journalisten Informationen aus Grundbüchern (nach §12 GBO und §46 GBV) und ähnlichem, etwa Handelsregistern. Die Rechtsprechung hierzu ist so eindeutig, dass Du davon ausgehen kannst, derlei Informationen problemlos zu bekommen. Wie sonst auch lohnt sich hier ein Hinweis auf relevante Urteile.

Ein Beispiel: Der Spiegel verlangte Einsicht in das Grundbuch einer Immobilie, die dem Ehepaar Wulff in Burgwedel gehörte. Das Magazin wollte recherchieren, wie die Wulffs ihre Immobilie erworben hatten. Die Reporter hatten den Verdacht, dass der damalige Bundespräsident finanzielle Vergünstigungen erhalten hatte, und zwar in Form eines Kredites, der anscheinend von der Frau eines Unternehmers vergeben wurde. Das Grundbuchamt lehnte den Antrag ab. Die zweite Instanz, das Oberlandesgericht Celle, gab dem Spiegel eine knappe Auskunft, verweigerte aber die Einsicht. So ging der Spiegel vor den Bundesgerichtshof. Der urteilteDer urteilteurteilte, dass das Interesse der Wulffs, ihre Daten geheim zu halten, weniger schwer wiegt als das Informationsinteresse des Spiegels – wegen der besonderen politischen Stellung der Eigentümer.

Der BGH entschied darüber hinaus, dass Journalisten generell Einsicht in das gesamte Grundbuch und die Grundakte erhalten sollen, also alle dazugehörigen Dokumente. Das gilt zumindest so lange, wie das Grundbuchamt nachvollziehen kann, dass eine Recherche tatsächlich etwas mit der entsprechenden Immobilie zu tun hat. Somit sprach sich das oberste Gericht für ein weitreichendes Auskunftsrecht der Presse aus.

IFG Paragraph 5 IFG Paragraph 6