Auskunftsrechte

Wir verklagen den Bundesrechnungshof

Wie geben Bundesbehörden ihr Geld aus? Das überprüft der Bundesrechnungshof. Wir wollten wissen, was alles in den vergangenen Jahren kontrolliert wurde. Der Rechnungshof verweigert die Transparenz. Deswegen haben wir ihn auf Auskunft verklagt.

von Tania Röttger

© Ivo Mayr

Wir wollten vom Bundesrechnungshof ein paar Sachen wissen. Und zwar: Welche Prüfungen hat das Amt in den Jahren 2013 und 2014 bei vier Bundesministerien durchgeführt: beim Ministerium für Verkehr und digitaler Infrastruktur, beim Ministerium für Wirtschaft und Energie, bei dem für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit und im Bundeskanzleramt – zu letzterem zählt der Bundesrechnungshof auch den Bundesnachrichtendienst und verschiedene Beauftragte, etwa für Kunst, Migration und Flüchtlinge.

CORRECTIV-Publisher David Schraven stellte daher im Dezember 2014 folgende Anfrage: „Ich bitte Sie um eine Übersendung einer einfachen, vollständigen Liste, aus der hervorgeht, was und wer genau wann geprüft wurde.“ Er wollte also die Anzahl der Untersuchungen erfahren und die jeweiligen Prüftitel. Denn er glaubt in den Aufstellungen, die der Bundesrechnungshof auf seiner Webseite veröffentlicht, seien nicht alle Prüfungen der Behörden erfasst.

Schraven schrieb, dass er sich bei seiner Anfrage auf den Auskunftsanspruch der Presse berufe, und ausdrücklich nicht auf das Informationsfreiheitsgesetz (IFG). Ein wichtiger Unterschied. Das Presserecht leitet sich direkt aus dem Grundgesetz ab und sichert den Medien Zugang zu Informationen. Es ist schwierig einzuschränken. Das IFG dagegen ist für jeden Bürger da. Es ist ein Spezialgesetz und kann leichter von anderen Gesetzen zur Geheimhaltung einschränkt werden.

Und genau eine solche Einschränkung des IFG hat der Bundestag im Jahr 2013 in einer nächtlichen Abstimmung beschlossen. In der Bundeshaushaltsordnung (BHO) heißt es seither, dass Bürger keine Einsicht in Unterlagen aus dem Prüfverfahren des Bundesrechnungshofes bekommen sollen. Dem Bundesrechnungshof wird lediglich die Option eingeräumt, Einsicht in Ergebnisse abgeschlossener Prüfungen zu gewähren. Das kann der Bundesrechnungshof machen, muss es aber nicht. Das Informationsfreiheitsgesetz gilt also für den Bundesrechnungshof nicht mehr. Die Änderung der Bundeshaushaltsordnung wurde damals von mehreren Seiten kritisiert, zum Beispiel von der Zeit

Nun ist die Frage, ob die Bundeshaushaltsordnung auch stärker ist als das Recht der Presse auf Auskünfte. In der Bundeshaushaltsordnung ist zwar kein Wort zum Informationsanspruch der Presse zu finden. Aber der Bundesrechnungshof und seine Anwälte vertreten den Standpunkt, dass er bestimmte Fragen der Medien nicht beantworten müsse; die Haushaltsordnung gebe ihm das Recht dazu.

Normalerweise werden Auskunftsansprüche der Presse zum einen durch die Landespressegesetze geregelt, zum anderen direkt aus dem Grundgesetz abgeleitet, wenn es um Fragen an Bundesbehörden geht. Aus diesem Grund betonte Schraven, dass er seine Anfrage auf sein Recht auf Auskunft als Pressevertreter stützte.

Der Bundesrechnungshof schrieb: „Sie bitten um Mitteilung dieser Prüfungen (…). Ihrer Bitte nach Übersendung der von Ihnen begehrten Aufstellungen kann ich nicht entsprechen.“ Daraufhin gingen mehrere Emails zwischen Schraven und dem Pressesprecher hin und her. Schraven meinte, der Bundesrechnungshof ignoriere das Presserecht, als Journalist habe er Anspruch auf die Informationen, der Bundesrechnungshof beharrte darauf, dass dem nicht so sei. Schließlich endete der Briefwechsel Ende Februar 2015 damit, dass Schraven eine Klage auf Auskunft beim Verwaltungsgericht Köln einreichte.

Der Bundesrechnungshof beauftragte Anwälte der renommierten Sozietät Redeker Sellner Dahs mit der Verteidigung seiner Intransparenz. Das könnte darauf hinweisen, dass dieses Verfahren für die Behörde sehr wichtig ist. Denn das Verwaltungsgericht ist nur die Erste Instanz, selbst für Zivilisten besteht dort kein Anwaltszwang. Der Bundesrechnungshof hätte sich von den eigenen Juristen verteidigen lassen können.

Auskunft aus Akten

In ihrer Erwiderung auf die Klage schrieb Redeker Sellner Dahs, dass die von Schraven verlangten Informationen „sonstige Unterlagen aus Prüfungsakten“ seien – und dass diese nach der neuen Regelung nicht herausgegeben werden müssten. Denn die Anfrage beziehe sich auf Informationen, „die den Akten des Bundesrechnungshofes zur Prüfungs- und Beratungstätigkeit zu entnehmen wären“. In ihren Augen spielt es also keine Rolle, ob ganze Dokumente begehrt werden, oder Auskünfte zur Prüftätigkeit, wie zum Beispiel Fragen zur Anzahl von Prüfungen und deren Prüftiteln. Denn diese Angaben könnten nur auf Basis der Akten des Bundesrechnungshofs gemacht werden. Sprich: Die Beamten müssten in die Unterlagen schauen. Und die seien nun mal verschlossen. Mit der Geheimhaltung solle die „Effektivität der externen Finanzkontrolle“ geschützt werden, schrieben die Anwälte.

Die zentrale Argumentation der Anwälte des Bundesrechnungshofs geht allerdings darüber hinaus. Sie meinen, mit der Änderung der Bundeshaushaltsordnung sei der Informationsanspruch der Presse nach dem Grundgesetz ausgehebelt. Wörtlich schreiben sie: „Der Bundesgesetzgeber hat (…) durch § 96 Abs. 4 BHO den Zugang zu Informationen aus den Akten des Bundesrechnungshof insgesamt, also auch im Hinblick auf Auskunftsbegehren der Presse geregelt.“ Das hieße, dass nur Auskunft über abgeschlossene Prüfungen gegeben werden müssten. Eine Anfrage wie diese hier, schreiben Redeker Sellner Dahs, sei aber „nicht auf abschließende Prüfungsergebnisse gerichtet“.

Wenn dies von den Richtern des Verwaltungsgerichts bestätigt wird, dann könnte der Bundesrechnungshof zukünftig alle Anfragen von Journalisten ablehnen, wenn Antworten auf die Fragen in einer Akte zu finden sind oder sie kein abgeschlossenes Prüfungsergebnis betreffen. Die Öffentlichkeit könnte nicht mehr weitgehend über die Arbeit des Bundesrechnungshofes informiert werden. Artikel 5 des Grundgesetzes, der den Auskunftsanspruch der Presse gegen Behörden bejaht, wäre ausgehebelt.

In dem Verfahren geht also auch darum, ob die Presse weiterhin einen Anspruch auf Auskunft vom Bundesrechnungshof hat. Nach Meinung von Schraven müsste zumindest jeweils im Einzelfall geprüft werden, ob der Auskunft durch den Bundesrechnungshof ein berechtigtes schutzwürdiges Interesse einer öffentlichen Stelle entgegensteht. Die Maßstäbe dafür seien in den Landespressegesetzen aufgeführt. Im konkreten Fall jedenfalls sieht Schraven keinen Grund, die Art und Anzahl der Prüfungen geheim zu halten. Jeder Landesrechnungshof müsste die Ergebnisse seiner Prüfungen öffentlich machen. Dies hatte zuletzt das VG Düsseldorf in einem Verfahren gegen den Landesrechnungshof Nordrhein-Westfalen bestätigt.

Zudem schließt auch eine spezielle Gesetzgebung zur Geheimhaltung von Informationen in Behörden nicht automatisch das Auskunftrecht der Presse aus. Der Bayerischer Verwaltungsgerichtshof hat zum Beispiel schon im Jahr 2006 geurteilt, dass die Geheimhaltungspflichten von Beamten keine „generelle Verschwiegenheitspflicht“ gegenüber der Presse darstellen. Der Verwaltungsgerichtshof verurteilte die Bayrische LfA-Förderbank zur Auskunft über Kreditgeschäfte. Damit begründet Schraven seine Meinung, dass sein Auskunftsanspruch viel weiter reiche als die Auffassung des Bundesrechungshofs.

Der Bundesrechnungshof möchte sich zu dem Verfahren derzeit nicht öffentlich äußern. Es sei ein laufendes Verfahren.

Die Anhörung wurde einmal verschoben, wegen Überlastung der Kanzlei Redeker Sellner Dahs und Urlaub eines der Verantwortlichen. Nun ist sie für den 19. Mai vorgesehen.

Wir werden weiter berichten.