Ungerechte Arbeit

Jobcenter missachtet Datenschutz

Welche internen Regeln gelten in Deutschlands Jobcentern? Wer das weiß, kann mit den Sachbearbeitern auf Augenhöhe verhandeln. Bisher waren viele Weisungen nicht öffentlich. Darum hat das Transparenzportal Frag-den-Staat im Oktober eine Anfrageplattform aufgebaut.

von Tania Röttger

© Ivo Mayr

Knapp 200 Leute haben bei der Kampagne mitgemacht. Einer davon ist Thomas Poganatz. Er sagt, die Idee der Anfrageplattform gefiel ihm. Weil er es wichtig findet, Transparenz zu schaffen und seine Rechte ausüben zu können, gegen eine übermächtig wirkende Behörde. Poganatz ist selbstständig und erhält über das Jobcenter Leipzig eine Förderung. Doch seine IFG-Anfrage schickt er an das Jobcenter Brandenburg an der Havel. Um sie zu trennen von seinen beruflichen Anliegen.

IFG heißt: Informationsfreiheitsgesetz. Seit 2006 gilt es für den Bund, inzwischen haben auch zwölf der sechzehn Bundesländer ein IFG. Die Ausnahmen sind Bayern, Hessen, Niedersachsen und Sachsen. Das Gesetz schafft das Amtsgeheimnis ab: Sämtliches Behördenhandeln ist nun öffentlich, Journalisten und Bürger können Dokumente vom Staat anfordern, etwa Gutachten, Verträge oder Schriftverkehr. Und wenn Behörden eine Information nicht geben wollen, müssen sie das rechtfertigen. Persönliche Daten oder Geschäftsgeheimnisse, zum Beispiel, können geheim bleiben. Und auch Jobcenter gelten als Behörden.

Anfang November 2016, eine Woche nachdem er die Anfrage gestellt hat, hat Poganatz einen beruflichen Termin im Jobcenter Leipzig. Poganatz heißt eigentlich anders, aber er möchte anonym bleiben, weil er in der Vergangenheit persönlich angegriffen wurde. Nun will er nicht, dass sein Name und sein Wohnort bekannt werden.

Verstoß gegen Datenschutz

Die erste Frage seines Sachbearbeiters: „Haben Sie eine Anfrage an das Jobcenter Brandenburg an der Havel geschickt? Warum tun sie das?“ Poganatz ist überrascht. „Wie kommen Sie denn darauf“, fragt er. Worauf der Sachbearbeiter sagt, es habe in seinem internen System eine Meldung aus Brandenburg erhalten.

Doch die Weitergabe von IFG-Anfragen an andere Behörden ist nicht erlaubt. Das bestätigt Andrea Voßhoff, Bundesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit. Eine andere Stelle dürfe nicht über einen IFG-Antrag informiert werden, außer es sei für die Bearbeitung erforderlich, sagt sie.

Was ist schief gelaufen?

Michael Glaser ist Geschäftsführer des Jobcenter in Brandenburg an der Havel. Zunächst hat er keine Erklärung. Dann schiebt die Verantwortung auf die sogenannte Eingangszone. Jeder Brief, jede Email, jeder Besucher werde in der Eingangszone registriert. Dort nehmen Mitarbeiter Hunderte Eingänge pro Tag entgegen. Die Mitarbeiter der Eingangszone haben Zugang zu einer bundesweiten Datenbank. Geben sie einen Namen ein, erscheint dort auch das Jobcenter, bei dem der Betreffende registriert ist. Routinemäßig werde so geprüft, ob ein Schreiben beim richtigen Jobcenter gelandet ist. So beschreibt es Michael Glaser.

Bei einem IFG-Antrag muss das aber nicht geprüft werden. Denn der Fragesteller schickt seine Anfrage ja nicht aus Versehen an ein falsches Jobcenter. Eigentlich sollen die IFG-Anfragen direkt an den Geschäftsführer weitergeleitet werden. Michael Glaser sagt, nicht alle seien versiert im Umgang mit dem Informationsfreiheitsgesetz. Als er selbst versucht, die interne Weisung im Intranet aufzurufen, findet er sie nicht auf Anhieb.

Zunächst scheint Glaser den Fall nicht besonders schlimm zu finden. Eine IFG-Anfrage sei doch kein Geheimnis, sagt er. Er fragt, was daran „vertrauensschutzbedürftig“ sei. Viel schlimmer wäre es doch, so Glaser, wenn Daten über Einkommen oder Bezüge weiter gegeben würden. Schließlich bestätigt er aber, dass diese Sache „misslich“ sei. Und er überlegt, wie so etwas in Zukunft vermieden werden könnte.

Er will auf der internen Startseite eine „Schnellstartfunktion“ platzieren, damit Mitarbeiter schnell auf den Ordner zugreifen können, wo die Handhabe mit IFG-Anfragen erklärt wird.

Viele Jobcenter antworten nicht

Alle 408 Jobcenter haben Anfragen erhalten. Aber nur 58 Prozent davon haben ihre internen Weisungen und Zielvorgaben veröffentlicht. Das Jobcenter Brandenburg an der Havel ist nicht darunter. Glaser will nur einen unterschriebenen Antrag bearbeiten, obwohl das keine Voraussetzung beim IFG ist. Andere Jobcenter reagieren gar nicht auf die Anfragen. Und manche behaupten, das Heraussuchen der Dokumente sei zu arbeitsaufwendig, und verlangen dafür eine Entlohnung bis zu 500 Euro. Auf den Hinweis, dass Anfragen andernorts kostenlos beantwortet werden, sagt etwa das Jobcenter Lüneburg: „Wie andere Jobcenter dieses Thema handhaben ist für mich nicht von Belang.“

CORRECTIV wird die internen Weisungen auswerten. Es geht darum, über regionale Unterschiede zu berichten. Arne Semsrott, der die Kampagne auf FragDenStaat leitet, sieht aber noch Anlass, Jobcenter zu verklagen. Wegen Verschleppung, weil die Jobcenter nicht antworten, und wegen der hohen Kosten. Eine Klage hat Semsrott am 6. Februar eingereicht, gegen das Jobcenter Friedrichshain in Berlin. Es wollte nur antworten, wenn Semsrott einen Personalausweis vorzeigt. Dafür gibt es aber keinen Grund.

Fragen und Antworten von Arne Semsrott (FragDenStaat)

Ist es in Ordnung, dass die Jobcenter Geld für die Zusendung der Weisungen fordern?

Nein. Entscheidend für die Berechnung von Gebühren ist die Gebührenordnung des Informationsfreiheitsgesetzes (IFGGebV). Darin steht: Einfache Auskünfte durch Behörden bleiben gebührenfrei. Dazu gehört Auskunft über Weisungen, die in der Regel zentral vorliegen und einfach nur per E-Mail gesendet werden müssen.

Es ist nicht nachvollziehbar, warum einzelne Jobcenter ihre Weisungen gebührenfrei herausgeben oder sie direkt auf die eigene Homepage stellen, andere Jobcenter aber mehrere Hundert Euro dafür verlangen. Das verstößt gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung.

Außerdem dürfen Antragsteller nicht dafür zur Kasse gebeten werden, dass Jobcenter schlecht organisiert sind. Wenn Weisungen erst aus verschiedenen Abteilungen zusammengesammelt werden oder gar eingescannt werden müssen, darf der Aufwand dafür nicht Antragsstellern in Rechnung gestellt werden. Ist die Verwaltung schlecht organisiert, muss sie das Problem selbst lösen.

Und wenn Jobcenter trotzdem Geld haben wollen?

Wenn Ihr eine Gebührenforderung für Auskünfte von Jobcentern bekommt, könnt Ihr dem Jobcenter antworten, dass Ihr nicht bereit seid zu zahlen und das begründen (siehe oben). Bleibt das Jobcenter hartnäckig, werden wir eine Übersichtsliste aller Weisungen anfragen — und notfalls die Weisungen einzeln anfragen. Gebührenfrei, versteht sich.

Muss ich meine Postanschrift angeben?

Das ist nur dann erforderlich, wenn tatsächlich etwas per Post zugesandt werden muss, etwa ein Gebührenbescheid. Ansonsten sind E-Mails ausreichend. Das sieht auch die Bundesbeauftragte für die Informationsfreiheit so.

Was sind Optionskommunen und wie geht man damit um?

Die Anwendbarkeit des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) auf die Jobcenter ist recht skurril. Während die meisten Jobcenter dem bundesweiten IFG unterworfen sind, sind bei den etwa 70 Optionskommunen die Regelungen des Bundeslandes einschlägig. Das bedeutet: Sind die Jobcenter gemeinsame Einrichtungen der Bundesagentur und etwa einem baden-württembergischen Landkreis, muss das baden-württembergische IFG angewendet werden.

Das hat verheerende Folgen für Optionskommunen in Niedersachsen, Sachsen, Hessen und Bayern: Da es dort kein Landes-IFG gibt, müssen die Jobcenter dort keine Auskunft geben. Das heißt aber natürlich nicht, dass sie es nicht trotzdem machen können. Wir fordern alle Jobcenter dazu auf, für Transparenz zu sorgen, egal ob Optionskommune oder nicht.