Zwischen Gefängnis und Nothilfe

Weder ausreisen noch bleiben ist erlaubt

Bleiben ist Pflicht. Bleiben ist strafbar. Nach einer Polizeirazzia in einem Zürcher Rückkehrzentrum erhält ein Mann einen Strafbefehl wegen rechtswidrigen Aufenthalts – obwohl er das Land laut Dublin-Verordnung gar nicht verlassen darf.

von Hanna Fröhlich , Annika Lutzke

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Illustration: Iris Weidmann

Abebe Kebede Tesfaye, der eigentlich anders heisst, schreckt aus dem Schlaf auf, als zwei Polizisten vor seinem Bett stehen und ihn anbrüllen. Von diesem Moment an darf er nur noch in Begleitung auf die Toilette, sein Gesicht waschen, sich bewegen. Die Beamten wollen wissen, wo sein Ausweis ist. Dann nehmen sie ihn mit auf die Wache.

Als Tesfaye diese Geschichte erzählt, sitzt er in einem provisorischen Gerichtssaal hinter vergitterten Fensterscheiben. Vor dem Bezirksgericht Pfäffikon muss er sich dafür verantworten, dass er sich in jener Nacht im März in der Schweiz aufgehalten hat – wohlgemerkt: auf Anweisung der Schweizer Behörden.

Diese traten auf das Asylgesuch von Tesfaye nicht ein, weil Italien für sein Asylverfahren zuständig sei. Nachdem Tesfaye von den Schweizer Behörden letzten Oktober den sogenannten „Nichteintretensentscheid“ auf Grund der Dublin-Verordnung erhielt, also die amtliche Feststellung, dass Italien und nicht die Schweiz für sein Asylgesuch zuständig ist, blieb er in der Schweiz. Die Dublin-Verordnung besagt, dass jener EU- oder EFTA-Staat für das Asylverfahren zuständig ist, bei dem die Person zuerst ihre Fingerabdrücke abgibt.

Sechs Monate Warterei

Auf Anweisung der Behörden sollte er nach dem Entscheid in der Schweiz warten. Das Staatssekretariat für Migration teilte ihm mit, dass er das Land nicht ohne Begleitung verlassen dürfe. „Trotzdem erhielt ich im März den Strafbefehl wegen rechtswidrigen Aufenthalts.“

Abebe Kebede Tesfaye kam über Italien in die Schweiz. Italien war also das erste Land, in dem die 2013 verabschiedete Dublin-Verordnung gilt. Hier wurden Tesfayes Fingerabdrücke registriert, so ist Italien für sein Asylverfahren zuständig.

Nur weigerte sich Italien, Tesfaye zurück ins Land zu lassen. Sechs Monate lang musste er warten, bis die „Übernahmefrist“ abgelaufen war. Dann musste doch die Schweiz sein Asylverfahren eröffnen – so sieht es die Verordnung vor.

Im Fall von Italien tritt dieses Szenario derzeit immer ein. Die Regierung von Giorgia Meloni hat 2022 beschlossen, „wegen der grossen Zahl an Anlandungen“ keine sogenannten Dublinfälle – also asylsuchende Personen, für die das Land gemäss Dublinabkommen zuständig wäre – mehr zurückzunehmen. Die Schweizer Behörden wissen also: Bei allen Personen, die von Italien her kommen, werden sie sich sechs Monate später um ihr Asylgesuch kümmern müssen.

„Derzeit gibt es kein Signal oder konkretes Datum aus Italien, wann dieser vorübergehende Aufnahmestopp aufgehoben wird“, so das Staatssekretariat für Migration (SEM) auf seiner Webseite.

Dennoch müssen die Betroffenen sechs Monate lang in der Nothilfe und unter dem Existenzminimum leben, bis das Amt ihr Asylgesuch überhaupt einmal prüft. Auf unsere Anfrage, warum das so ist, wird uns vom SEM mitgeteilt: „Da wir nicht wissen, ob und wann Italien diese Überstellungen wieder aufnehmen wird, müssen wir zwangsläufig den Ablauf der sechs Monate abwarten, bevor wir das Asylverfahren einleiten können.“

In diesen sechs Monaten ist es betroffenen Personen nicht gestattet, zu arbeiten oder sich anderweitig zu beschäftigen. Damit sind sie auf tägliche 10.50 Franken Nothilfe und die Unterkunft in einem Rückkehrzentrum angewiesen. Zusätzlich müssen sich die Betroffenen in dieser Zeit vor Polizeikontrollen, Geldstrafen und Gefängnisaufenthalten wegen des angeblichen illegalen Aufenthalts fürchten.

Ein schlimmer Ort

Das Rückkehrzentrum Hammermühle in Kemptthal, in dem Abebe Kebede Tesfaye untergebracht war, liegt abgelegen – abseits vom Dorf, neben einem alten Industrieareal an der Hauptstrasse nach Winterthur. In Lindau, der Gemeinde, zu der Kemptthal gehört, gibt es weder eine Post noch einen grösseren Supermarkt. 

Hier leben über 100 Personen, hauptsächlich alleinstehende Männer. Auch Mohamed Khalid, der eigentlich anders heisst, wohnt hier. Er wurde bei der Polizeikontrolle im März zusammen mit Tesfaye verhaftet. „Viele Männer hier sind neu. Es sind sehr viele Personen, die über Italien eingereist sind“, erzählt er, auf einem kaputten Sofa aus aufgeplatztem Schaumgummi im engen Gemeinschaftsraum des Zentrums sitzend.

Über ihm klafft ein grosses Loch in der Decke, an der Wand hängt eine Neonröhre, überzogen mit dicken Spinnweben. Neben ihm schneidet ein Bewohner einer Gruppe von anderen jungen Männern die Haare. Es läuft leise Musik: „Baby“ von Justin Bieber.

Mohamed Khalid ist kein „Dublinfall“. Sein Asylgesuch wurde abgewiesen. Nun hofft er darauf, ein Härtefallgesuch stellen zu können, was ab fünf Jahren Aufenthalt in der Schweiz möglich ist. Er ist seit vier Jahren hier. „Seit einem Jahr wohne ich hier in Kemptthal, es ist ein schlimmer Ort. Die Polizei kommt mehrmals pro Woche vorbei, immer nimmt sie mehrere Personen mit, ich habe ständig Angst.“

Die Polizei nahm auch ihn bereits dreimal wegen illegalen Aufenthalts auf den Posten mit. „Aus Angst vor der Polizei versuche ich, möglichst wenig hier vor Ort zu sein.“ Weg kann er jedoch auch nicht: Für den Bezirk Effretikon hat er eine Eingrenzung erhalten. Wenn er sich aus dem Bezirk heraus bewegt und kontrolliert wird, erhält er also direkt eine Busse – oder muss wieder auf den Posten und schlimmstenfalls erneut tageweise hinter Gitter. „Ich will auf keinen Fall wieder ins Gefängnis“, sagt er.

Für die Bewohnenden, die sich frei bewegen könnten, stehen pro Tag nur weniger als ein Dutzend Tageskarten des Zürcher Verkehrsverbunds zur Verfügung, um vom Nothilfelager wegzukommen. Ein Teil davon ist bereits für diejenigen reserviert, die einen Termin etwa bei den Behörden haben. Die restlichen können für drei Franken Gebühr im Büro ausgeliehen werden. Die Chance, eines dieser Tickets zu ergattern, ist so klein, dass manche Bewohner um sechs Uhr aufstehen und vor dem Büro warten, um um Punkt acht Uhr vielleicht ein Ticket zu erhalten.

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„Wir sind acht Leute im Zimmer“, sagt Mohamed Khalid. Sie würden in Stockbetten schlafen. „Für alle Personen im Zentrum gibt es drei Kochherde, einer funktioniert nicht.“ Beim Kochen gebe es oft eine Schlange – „bei über 100 Personen“.

Unzulässige Polizeikontrollen

Nach der Polizeikontrolle im März musste Khalid zwei Tage ins Gefängnis. Auch sein Fall wurde letztes Jahr am Bezirksgericht Pfäffikon verhandelt. CORRECTIV.Schweiz und dem Lamm liegt das unbegründete Urteil vor. Mohamed Khalid wurde erstinstanzlich in allen Punkten freigesprochen.

Diese Recherche entstand zusammen mit dem Onlinemagazin Das Lamm.

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Im anderen Fall von Abebe Kebede Tesfaye erläutert seine Anwältin in ihrem Plädoyer: „Zusammenfassend blieb mein Klient also nach dem Nichteintretensentscheid des SEM ab Ende Oktober in der Schweiz – und zwar auf Anweisung der Behörden. Die heute zu behandelnde Frage ist: Darf er dafür bestraft werden? Die Antwort lautet, wie aus nachfolgenden Ausführungen hervorgeht, klar: Nein.“ Weiter erklärt sie, dass die Polizeikontrolle in den Schlafräumen der Bewohner rechtswidrig gewesen sei, alle Beweise gegen den Beschuldigten seien deswegen ungültig.

„Wie aus dem Verhaftungsrapport hervorgeht, handelte es sich bei der Kontrolle in der DZ Hammermühle um eine ‹Asylkontrolle›.“ Ihr Klient sei nicht in den allgemein zugänglichen Räumen, sondern in seinem Schlafraum geweckt, kontrolliert und schliesslich verhaftet worden. „Im Schlafraum befanden sich neben meinem Klienten noch weitere Personen, welche ebenfalls kontrolliert wurden. Die Polizeikontrolle vom März 2025 war somit auf eine Mehrzahl von Personen gerichtet.“

Abebe Kebede Tesfaye wurde an diesem Tag vom Bezirksgericht Pfäffikon freigesprochen.

CORRECTIV.Schweiz und dem Lamm liegt das Urteil vor. Das Bezirksgericht Pfäffikon begründet darin folgendermassen: 

Das Vorgehen der Polizisten erscheine als eine aufs Geratewohl getätigte Beweisaufnahme. Die Polizei habe weder gewusst, welche Personen sie in diesem Zimmer antreffen werde, noch habe sie konkrete Hinweise auf das Vorliegen einer Straftat gehabt; aus den vorliegenden Akten und insbesondere dem Polizeibericht gehe jedenfalls nichts dergleichen hervor. 

“Das Vorgehen der Polizei erfolgte anlasslos und ist damit als prozessordnungswidrig zu qualifizieren”, so das Gericht. Dass in einer Asylunterkunft die Chance womöglich höher sei, auf Personen ohne gültigen Aufenthaltstitel zu treffen, ändere nichts daran, dass ein genügender Tatverdacht die Voraussetzung einer solchen Massnahme sei.

Darüber hinaus habe die Polizei Privaträume ohne Durchsuchungsbefehl betreten, konkret den Gemeinschaftsschlafraum der Notunterkunft. Die gesammelten Beweise gegen den Beschuldigten seien aus diesem Grund nicht verwertbar. 

Das Gericht urteilte zudem: Auch wenn die Beweise verwertbar wären, dass sich Tesfaye zum Zeitpunkt der Polizeikontrolle in der Schweiz aufhielt, sei von den Behörden so angeordnet worden. Es liege also kein rechtswidriger Aufenthalt vor. 

Die Staatsanwaltschaft

Anhand dieser Fälle stellt sich nun die Frage: Wieso stellt die Staatsanwaltschaft Personen im Dublinverfahren Strafbefehle wegen rechtswidrigen Aufenthalts aus, die von den Behörden dazu angehalten wurden, das Land nicht unbegleitet zu verlassen?

Auf Anfrage, ob die Staatsanwaltschaft möglicherweise übersehen haben könnte, dass Abebe Kebede Tesfaye sich in einem laufenden Dublinverfahren befinde, schreibt ein Sprecher: “Steht strafrechtlich relevantes Fehlverhalten im Zusammenhang mit Delikten gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz – z.B. rechtswidriger Aufenthalt – im Raum, so beurteilen unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter jeden Fall sorgfältig gemäss den jeweiligen fallspezifischen Eigenheiten und entlang der geltenden rechtlichen Vorgaben.

Wie diese angeblich sorgfältige Beurteilung mit dem fragwürdigen Vorgehen übereinstimmen kann, bleibt offen.

Die Staatsanwaltschaft, die zu den Verhandlungen am Bezirksgericht nicht erschien, hat in Tesfayes Fall Berufung eingelegt. Bei Khalid wurde der Fall ans Obergericht weitergezogen.

Dieser Artikel ist Teil einer dreiteiligen Serie zum Thema Zwischen Gefängnis und Nothilfe – Razzien und Strafbefehlsflut in Zürcher Rückkehrzentren” von CORRECTIV.Schweiz und dem Onlinemagazin das Lamm. Die Serie beschäftigt sich mit dem Umgang der Justiz mit abgewiesenen asylsuchenden Personen und den oft fragwürdigen Methoden, die angewendet werden, um die Betroffenen aus dem Land zu bringen.

Diese Recherche wurde finanziell unterstützt von investigativ.ch: Recherche-Fonds der Gottlieb und Hans Vogt Stiftung.

Text & Recherche: Hanna Fröhlich und Annika Lutzke (das Lamm)
Redaktion: Marc Engelhardt, das Lamm
Faktencheck: Sven Niederhäuser
Illustration: Iris Weidmann
Kommunikation: Charlotte Liedtke