Zu viele Einzelfälle, zu wenig Gesamtbild: Ab wann ist die AfD „gesichert rechtsextremistisch“?
Das Verwaltungsgericht Köln hat die Hochstufung der Bundes-AfD gestoppt. In Sachsen hingegen ist die Einstufung als gesichert rechtsextremistisch gerichtlich bestätigt. Ein Vergleich beider Beschlüsse zeigt, worauf die Gerichte achten – und was das für ein mögliches Verbotsverfahren bedeuten könnte.
Am vergangenen Donnerstag, dem 26. Februar, hat das Verwaltungsgericht Köln entschieden: Der Verfassungsschutz darf die Bundes-AfD vorerst nicht als „gesichert rechtsextremistisch“ einstufen. Das Gericht gab dem Eilantrag der AfD im Wesentlichen statt. Da es nur eine vorläufige Entscheidung ist, steht das Hauptverfahren noch aus, in dem die Bundesregierung nachlegen kann.
Dabei zweifeln die Richterinnen und Richter nicht daran, dass es innerhalb der AfD verfassungsfeindliche Bestrebungen gibt. Aber diese Bestrebungen prägen die Partei laut Gericht nicht so stark, dass „ihrem Gesamtbild nach eine verfassungsfeindliche Grundtendenz“ festgestellt werden könne. Kurz gesagt: Der Verdacht ist da – die Gewissheit noch nicht.

In mehreren Bundesländern sieht das anders aus. Fünf AfD-Landesverbände haben die jeweiligen Landesämter als „gesichert rechtsextremistisch“ eingestuft. In Thüringen hat die AfD die Einstufung nicht angefochten. Sie ist dort also gültig, aber gerichtlich ungeprüft. In Brandenburg und Niedersachsen laufen derzeit noch Verfahren. In Sachsen-Anhalt wurde das Verfahren ausgesetzt – bis das Kölner Gericht rechtskräftig über die Einstufung der Bundespartei entschieden hat. Anders in Sachsen: Dort hat das Oberverwaltungsgericht Bautzen die Einstufung bereits gerichtlich bestätigt.
AfD-Einstufung: Wie gehen die Gerichte vor?
Sowohl das Verwaltungsgericht Köln als auch das Sächsische Oberverwaltungsgericht haben bei der jeweiligen Prüfung der Einstufung als „gesichert rechtsextremistische Bestrebung“ der Bundes-AfD und des sächsischen Landesverbands denselben verfassungsrechtlichen Maßstab angelegt.
Erstens muss die Partei aktiv gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung arbeiten – nicht nur darüber reden. Es braucht zielgerichtetes Handeln, das darauf abzielt, zentrale Grundprinzipien der Verfassung auszuhebeln.
Zweitens muss der Verdacht zur Gewissheit geworden sein. Will der Verfassungsschutz eine Bestrebung als Verdachtsfall einstufen, reichen konkrete Anhaltspunkte. Für „gesichert extremistisch“ liegt die Messlatte höher: Es braucht eine durch Tatsachen begründete Überzeugung, dass tatsächlich verfassungsfeindliche Bestrebungen vorliegen.
Drittens – und das ist der Punkt, an dem die beiden Gerichtsentscheidungen auseinanderlaufen – müssen diese Bestrebungen die gesamte Partei prägen. Einzelne Ausreißer, radikale Mitglieder, problematische Äußerungen am Rand: Das macht noch keine verfassungsfeindliche Partei. Entscheidend ist, ob das Gesamtbild der Organisation von einer verfassungsfeindlichen Grundtendenz beherrscht wird. Genau hier kommt das Gericht in Köln zu einem anderen Ergebnis als das in Sachsen.
Einzelfall oder Parteilinie?
Für Markus Ogorek, Staatsrechtler und Leiter der Forschungsstelle Nachrichtendienste der Universität zu Köln, ist der Nachweis der Prägung der Gesamtpartei das Entscheidende. „Das Gericht hat zwar viele einzelne verfassungsfeindliche Äußerungen festgestellt, aber will daraus noch nicht schließen können, dass die Partei insgesamt dahintersteht“, sagte Ogorek gegenüber CORRECTIV.
Prüffall, Verdachtsfall, gesichert extremistisch – was die Stufen des Verfassungsschutzes bedeuten
Prüffall: Es gibt erste Hinweise, dass eine Organisation verfassungsfeindliche Ziele verfolgen könnte, aber noch keine konkreten Belege. Der Verfassungsschutz darf in dieser Phase nur öffentlich zugängliche Quellen auswerten und nur in Ausnahmefällen nachrichtendienstliche Mittel einsetzen.Verdachtsfall: Die Hinweise, dass die Organisation verfassungsfeindliche Ziele verfolgen könnte, haben sich verdichtet. Es gibt noch keine Gewissheit, aber einen begründeten Verdacht. Jetzt darf der Verfassungsschutz auch nachrichtendienstliche Mittel einsetzen, also etwa Vertrauensleute (sogenannte V-Leute), Observationen oder Tonaufzeichnungen.
Gesichert extremistisch: Der Verdacht ist zur Gewissheit geworden: Es liegen ausreichend Belege vor, dass die Organisation tatsächlich verfassungsfeindliche Ziele verfolgt. Die Einstufung erlaubt es dem Verfassungsschutz, uneingeschränkt an die Öffentlichkeit zu gehen, und sie senkt die Schwelle für weitergehende staatliche Eingriffe.
Im Beschluss des Verwaltungsgerichts Kölns werden zwar auch Positionen aus dem Wahlprogramm 2025 wie das Minarettbauverbot und das Kopftuchverbot erwähnt. Diese berühren laut dem Gerichtsbeschluss zwar „die verfassungsrechtlich gewährleistete Menschenwürde von Personen islamischen Glaubens“, aber sind noch nicht ausreichend, um eine beherrschende Grundtendenz der Gesamtpartei zu begründen.
Anders ist das in der Entscheidung vom OVG Sachsen. Für Sachsen ist die Prägungsfrage einfacher zu beantworten, weil der AfD-Landesverband eine sehr spezifische Geschichte mitbringt: Der mittlerweile aufgelöste „Flügel“ mit seinem verfassungswidrigen völkisch-abstammungsmäßigen Volksverständnis hatte in dem Bundesland eine besonders starke personelle Verankerung. Führende Landesvertreter haben sich laut dem Beschluss nach der Auflösung des Flügels nicht davon distanziert, sondern sich teils offen solidarisiert.
Das Oberverwaltungsgericht Sachsen bestätigt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Dresden, die deutlich macht, dass sich in Sachsen AfD-Funktionäre und -Mitglieder auf allen Ebenen mit ihren Äußerungen und Aktivitäten durchgängig gegen die Grundlagen der deutschen Demokratie richten.
Auch die personellen Verflechtungen sind deutlich: Die zum Zeitpunkt der Gerichtsentscheidung noch aktive Jugendorganisation Junge Alternative Sachsen, die selbst als gesichert rechtsextrem gilt, war eng mit der Partei verflochten und es gab keinerlei Distanzierung. Hinzu kommen strukturelle Verbindungen zu anderen gesichert rechtsextremistischen Akteuren wie der Identitären Bewegung und dem Institut für Staatspolitik in Schnellroda (Sachsen-Anhalt).
Das Gericht folgert daraus, dass es sich in Sachsen erkennbar nicht mehr um bloße Entgleisungen einzelner Funktionsträger handelt, die sich von der Linie des Verbands abheben, sondern um die Auffassung des AfD-Landesverbands selbst.
„Remigration“ wird zur Schlüsselfrage
Beide Gerichte befassen sich auch mit dem Kampfbegriff der „Remigration“, den die AfD in ihr Wahlprogramm von 2025 aufgenommen hat und den viele AfD-Mitglieder regelmäßig nutzen. Die beiden Gerichte kommen bei ihrer Auseinandersetzung mit dem Begriff jedoch zu unterschiedlichen Schlüssen, inwiefern der Begriff für die Partei prägend ist.
Der rechtsextreme Aktivist Martin Sellner hat den Kampfbegriff der „Remigration“ zuletzt stark geprägt. Der Kopf der rechtsextremen Identitären Bewegung vertritt ein „Remigrationskonzept“, das auch deutsche Staatsbürger mit Migrationshintergrund einbezieht, sofern diese sich aus seiner Sicht nicht ausreichend „assimiliert“ hätten. Gegen diese solle als „Jahrzehnteprojekt“ ein „Anpassungsdruck“ unter anderem über „maßgeschneiderte Gesetze“ erzeugt werden. Das Bundesverwaltungsgericht wertet Sellners Konzept als einen Verstoß gegen die vom Grundgesetz geschützte Menschenwürde. Auch deshalb hat die AfD-Parteispitze ihre Mitglieder kürzlich aufgerufen, auf Abstand zu dem Aktivisten zu gehen.

Doch einige AfD-Abgeordnete zeigen sich weiterhin offen mit dem rechtsextremen Aktivisten. Zudem gibt es unzählige Posts in den Sozialen Medien von Vertretern des völkischen Lagers der Partei, die „millionenfache Remigration“ fordern. Der Staatsrechtler Ogorek sagte gegenüber CORRECTIV, dass durch die schiere Zahl auch Staatsbürger mitgemeint sein müssen – was das Konzept klar völkisch macht.
Der „Remigrationsbegriff“ von Martin Sellner ist nicht unmittelbar Gegenstand des Kölner Gerichtsbeschlusses. Trotzdem verweist das Gericht in seinem Beschluss auf vereinzelte Anhaltspunkte für eine möglicherweise verfassungsfeindliche „Remigrations“-Politik, diese lassen aber bislang nicht auf ein „die Gesamtpartei prägendes politisches Ziel“ schließen. Somit folgt das Verwaltungsgericht nicht der Einschätzung des Bundesamts für Verfassungsschutz, das die Forderung von „Remigration“ als „Konsequenz und Spiegel des völkisch-abstammungsmäßigen Volksbegriffs“ bezeichnet.
Die Uneindeutigkeit des „Remigrationsbegriffs“
In der Begründung bezeichnen die Richter den „Remigrations“-Begriff der AfD als „unklar“. Das Gericht hält fest, dass das Wort „Remigration“ in verschiedener Art und Weise gebraucht wird. Es biete nicht jede Verwendung einen Anhaltspunkt für eine verfassungsfeindliche Bestrebung, beispielsweise wenn AfD-Parteichefin Alice Weidel eine „Remigrationspolitik aus einem Guss“ fordert.
Verfassungsrechtler Ogorek erklärt, warum die Verwendung des Begriffs bei der AfD so schwer gerichtlich zu greifen ist: „In den Ohren mancher Menschen klingt Remigration nach Deportation von Staatsbürgern. In den Ohren anderer Menschen klingt Remigration nach Kürzung von irgendwelchen Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.“ Diese Uneindeutigkeit sei Teil der Strategie der Partei, aber werde vor den Gerichten natürlich zugunsten der AfD ausgelegt.
Das Gericht in Sachsen sieht es anders. In Verbindung mit Begriffen wie „Bevölkerungsaustausch“, „Umvolkung“ oder Formulierungen wie „Ersetzung der deutschen Bevölkerung mit Migranten“ ist die Forderung nach „Remigration“ der sächsischen AfD für das Bautzener Oberverwaltungsgericht eindeutig Teil eines völkischen Konzepts.
Es werde im jeweiligen Kontext klar erkennbar, dass „der Austausch der heimischen Bevölkerung durch außereuropäische Bevölkerung kritisiert und das Ziel des Erhalts der ethnisch deutschen Bevölkerung propagiert wird“. Aus Sicht des Gerichts geht die Forderung von „Remigration“ deshalb über die Abschiebung in den gesetzlich vorgesehenen Fällen hinaus, „indem sie auf die Rückabwicklung des Migrationsgeschehens der letzten Jahrzehnte ohne Berücksichtigung des Einzelfalls abzielt“.
Rechtsexperte: Verfassungsschutz kann noch nachliefern
Die verfassungsfeindliche Prägung einer Partei lässt sich also nur schwer an einzelnen Begriffen feststellen oder an einer bestimmten Anzahl an Aussagen. „Das ist eine Wertungsfrage, die das Gericht beantworten muss“, sagt Ogorek. Am Ende entschieden die Richter, ob die vorgelegten Belege zusammen ein kohärentes Bild ergeben oder eben nur eine Sammlung von Einzelfällen bleiben.
In der vorläufigen Prüfung über die Hochstufung der Bundespartei war das Gericht nicht überzeugt. Laut Ogorek gibt es jedoch noch Möglichkeiten für das Bundesamt für Verfassungsschutz, nachzubessern. „In das Hauptsacheverfahren können noch neue Erkenntnisse eingebracht werden, auch mit nachrichtendienstlichen Mitteln erhobene“, sagt der Jurist. Bisher seien in das Gutachten der Behörde ausschließlich öffentlich verfügbare Quellen geflossen, was das Gericht zumindest zwischen den Zeilen angesichts des breiter angelegten Instrumentenkastens des Verfassungsschutzes beklagt habe. Zudem könnten laut Ogorek auch neuere Entwicklungen wie die Neugründung der AfD-Jugendorganisation „Generation Deutschland“ berücksichtigt werden, obwohl dies für das Problem der „Prägung“ der Gesamtpartei wohl kaum entscheidend werde.
Was bedeutet die Kölner Entscheidung für ein Verbotsverfahren?
Für ein mögliches Parteiverbotsverfahren hat die Kölner Entscheidung zwar keine direkten Konsequenzen, erklärt Ogorek, sehr wohl aber faktische Auswirkungen: „Das Gutachten des Bundesverfassungsschutzes wäre ein wesentlicher Baustein gewesen in der Begründung eines Verbotsantrages. Wenn dieser Baustein jedenfalls nach der Auffassung des erstinstanzlich zuständigen Gerichts nicht ausreicht für die Hochstufung als gesichert extremistisch, dann ist mit Blick auf ein Parteiverbotsverfahren Vorsicht geboten.“

Die Hürden für ein Parteiverbot lägen schließlich noch höher: „Die Karlsruher Richter werden sicherlich schon deshalb strenger prüfen, weil es hier nicht nur um das politische Anprangern von Extremismus in einer Partei geht – sondern darum, dass man sie aus dem demokratischen Spiel nimmt“, vermutet Ogorek.
Ein Parteiverbotsverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht können nur Bundesregierung, Bundesrat oder Bundestag beantragen. Die politischen Mehrheiten für ein solches Verfahren gibt es bisher nicht. Bundesinnenminister Alexander Dobrindt (CSU) rief nach der Veröffentlichung der Gerichtsentscheidung aus Köln weiter zur politischen Auseinandersetzung mit der AfD auf. „Die AfD muss man wegregieren und nicht wegverbieten wollen“, sagte der CSU-Politiker. Zu Forderungen nach einem AfD-Verbot äußerte er sich skeptisch.
Aus der Koalitionspartei SPD hingegen hört man auch andere Reaktionen. SPD-Bundestagsabgeordnete Carmen Wegge bekräftigte, weiterhin ihre Bemühungen für ein AfD-Verbotsverfahren voranzutreiben. Sie sei fest davon überzeugt, dass die AfD verfassungsfeindlich und verfassungswidrig sei und vor dem Bundesverfassungsgericht geprüft werden müsse. Die Eilentscheidung sei „ein weiterer Ansporn, noch besser zu werden“, sagte sie.
Auch wenn ein Verbotsverfahren gegen die Gesamtpartei derzeit wenig aussichtsreich erscheint, hält Ogorek ein Verbot einzelner Landesverbände nicht für ausgeschlossen. Zwar sei nicht ausdrücklich vorgesehen, dass die antragsberechtigten Organe ein Verbot gezielt auf einen Landesverband beschränken. „Aber im Bundesverfassungsgerichtsgesetz ist vorgesehen, dass der richterliche Verbotsausspruch auf einen Landesverband beschränken kann“, sagt Ogorek. Für ihn folgt daraus: Was das Gericht entscheiden kann, muss auch beantragt werden können. Einen Präzedenzfall gibt es dafür bisher jedoch nicht.
Redigatur: Samira Joy Frauwallner, Justus von Daniels
Faktencheck: Samira Joy Frauwallner