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Auch Ermittlungen gegen Tatverdächtige vom Anschlag auf AfD-Büro

Am 5. Januar 2019 veröffentlichte eine Facebook-Nutzerin eine Fotomontage. Sie geht um einen Vergleich zwischen zwei Anschlägen. Inzwischen wurde der Beitrag mehr als 2.700 Mal geteilt.

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Ein Facebook-Post behauptet, das Recht werde zugunsten von nicht-Deutschen gebäugt. Seine Belege geben das aber nicht her. (Symbolbild: Ajel / pixabay)

In diesem Faktencheck geht es um folgende drei Behauptungen:

  • Ein „rechtsradikaler“ Täter sei für einen Bombenanschlag auf eine Moschee zu 10 Jahren Haft verurteilt worden.
  • Die Staatsanwaltschaft habe keinen Antrag auf Haftbefehl gegen drei mutmaßlich linke Täter gestellt, die einen Anschlag auf ein AfD Büro verübt haben sollen.
  • Die Deutsche Justiz sei nicht unabhängig.

Das Ergebnis unseres Faktenchecks:

Die Behauptungen sind: Teilweise falsch

Worum geht es?

Am 5. Januar 2019 veröffentlichte eine Facebook-Nutzerin eine Fotomontage. Sie geht um einen Vergleich zwischen zwei Anschlägen. Inzwischen wurde der Beitrag mehr als 2.700 Mal geteilt.

Screenshot von Facebook

Behauptung 1:

Ein „rechtsradikaler“ Täter sei für einen Bombenanschlag auf eine Moschee zu 10 Jahren Haft verurteilt worden (Bild 1 zeigt die beschädigte Tür der Moschee).

Was stimmt?

Der Angeklagte Nino K. wurde am 31.08.2018 durch die 1. Große Strafkammer des Landgerichts Dresden zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren und vier Monaten verurteilt. Den Hauptvorwurf bildete der Brandanschlag auf die Moschee (Bild 1). Am 26.09.2016 hatte Nino K. vor der Tür der Moschee eine Brand- und Sprengsatz deponiert und gezündet. Das Tatmotiv sei Hass gegen Muslime gewesen. Das Gericht fand den Angeklagten wegen versuchten Mordes in vier tateinheitlichen Fällen mit versuchter besonders schwerer Brandstiftung, vorsätzlichem Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion, Sachbeschädigung und mit vorsätzlichem unerlaubten Herstellen und Führen eines Brand- und Sprengsatzes.

Behauptung 2:

Die Staatsanwaltschaft habe keinen Antrag auf Haftbefehl gegen drei mutmaßlich linke Täter gestellt, die einen Anschlag auf ein AfD Büro verübt haben sollen (Bild 2 zeigt das beschädigte AfD Büro in Döbeln).

Was stimmt?

Richtig ist, dass es zu keinem Haftbefehl gegen die drei Beschuldigten in dem Sprengstoffanschlag auf das AfD Büro (Bild 2) gekommen ist. Die Beschuldigten sind nach einer vorläufigen Festnahme und Vernehmung wieder auf freiem Fuß. Sie sind jedoch nach Auffassung des Oberlandesgerichts Dresden weiter dringend verdächtig, den Sprengstoffanschlag am 3.1.2019 auf das AfD Büro in Döbeln verübt zu haben.
Es stimmt jedoch nicht, dass die Staatsanwaltschaft Chemnitz keine Haftbefehle gegen die Beschuldigten gefordert hätte. Vielmehr wurden diese zunächst am 14.1.2019 vom Landgericht Chemnitz abgelehnt. Auch die Beschwerde der Staatsanwaltschaft wurde am 28.1.2019 vom Oberlandesgericht Dresden verworfen. Für den Erlass von Haftbefehlen müsse eine Wiederholungs-, Verschleierungs- oder Fluchtgefahr bestehen. Dafür gebe es bei den drei Beschuldigten keine Anhaltspunkte und sie würden alle in gesicherten sozialen Verhältnissen leben.
Laut Staatsanwaltschaft Chemnitz haben die Beschuldigten jedoch aufgrund der Beweislage zeitnah mit strafrechtlich Konsequenzen zu rechnen. Die Bildunterschrift suggeriert, dass gegen die Täter nicht ermittelt würde. Dem wiederspricht die Strafverfolgung durch die Staatsanwaötschaft und der dringende Tatverdacht gegen die drei Beschuldigten.

Behauptung 3:

Aus der Gegenüberstellung der zwei vorhergehenden Tatsachenbehauptungen wird gefolgert, dass die Deutsche Justiz nicht unabhängig sei.

Was stimmt?

Die Aussage bleibt unbelegt, weil es keine Hinweise darauf gibt, dass in der Strafverfolgung der zwei Anschläge zu Verfehlungen in den rechtsstaatlichen Verfahren beziehungsweise der Justiz gekommen ist.

Fazit:

Die Gegenüberstellung der zwei Fälle legt nahe, dass gegen die mutmaßlich linken Täter des Anschlages auf das AfD Büro nicht in gleichem Maße ermittelt worden sei, wie im Fall Nino K. Jedoch laufen die Ermittlungen gegen die drei Tatverdächtigen noch und ein Verfahren steht laut Staatsanwaltschaft Chemnitz bevor. Die Tatverdächtigen sind weiter dringend Tatverdächtig und sie müssen mit einer zeitnahen strafrechtlichen Verfolgung rechnen. Die Begründung gegen die Haftbefehle basiert auf den fehlenden Anzeichen einer Fluchtgefahr und ist nicht mit einer Einstellung der Ermittlungen gleichzusetzen, wie in der Aussage suggeriert wird. Aus den beiden Fällen ergeben sich somit keine Anhaltspunkte die Unabhängigkeit der Deutschen Justiz in Frage zu stellen.
Von Darius Reinhardt, Mitglied der Checkjetzt-Redaktion