Wer im Internet Cannabis bestellt, zahlt in der Regel selbst
Der niedersächsische Gesundheitsminister Andreas Philippi kritisierte in einem Interview, dass gesetzliche Krankenkassen Cannabis-Rezepte von Online-Plattformen bezahlen. In der Regel geht es aber um Privatrezepte.
Faktensammlung
Am 2. Februar 2026 veröffentlichte die Neue Osnabrücker Zeitung (NOZ) ein Interview mit Andreas Philippi (SPD), dem Gesundheitsminister von Niedersachsen. Die Überschrift zitiert eine Aussage von ihm: „Andreas Philippi über medizinisches Cannabis: ‚Wir finanzieren auch Freizeitkonsum‘“. Der Politiker sagt im Interview: „Es gibt inzwischen Online-Portale, bei denen man relativ einfach an ein Cannabisrezept kommt. Da ist es wie in einem guten Weinladen: Da kann etwa angegeben werden, wie hoch der THC-Gehalt sein soll oder Gründe wie schlechter Schlaf und Rückenprobleme und vieles mehr. Und dann setzt ein Arzt irgendwo in Europa seine Unterschrift darunter. Das Problem ist, dass diese Rezepte von den Krankenkassen bezahlt werden. Das heißt, wir finanzieren über das Solidarsystem auch Freizeitkonsum.“ Philippi fordert, dass die Erstverschreibung von Cannabis zu medizinischen Zwecken mit einem persönlichen Arztkontakt erfolgen soll, damit der Konsum nicht „auf Kosten der Solidargemeinschaft“ stattfinde. Inzwischen liegt das Interview hinter einer Bezahlschranke.
Ein Leser reichte diese Behauptung im Faktenforum ein, da er anzweifelte, dass die Allgemeinheit die Kosten trage. Er schrieb uns, dass „lediglich Privatrezepte zum Einsatz kommen und die verordnete Medizin (Cannabis) auch privat bezahlt werden muss.“
Seit 2017 haben Versicherte in Deutschland nach dem Sozialgesetzbuch V unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf die Versorgung mit Cannabis bei schweren Erkrankungen. Ärztinnen und Ärzte können seitdem medizinisches Cannabis verschreiben. Dies ist nach dem Gesetz möglich, wenn keine alternative Behandlung möglich ist und erwartbar ist, dass sich dadurch Krankheitsverlauf oder Symptome verbessern.
Laut einer Erhebung des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte verschrieben Ärzte zwischen 2017 und 2022 Cannabisarzneimittel in mehr als drei Viertel der Fälle zur Behandlung chronischer Schmerzen. Mit der Einführung des Medizinal-Cannabisgesetzes (MedCanG) im Jahr 2024 wurde Cannabis aus dem Anwendungsbereich des Betäubungsmittelgesetzes herausgenommen. Dadurch wurde auch die Verschreibung per elektronischem Rezept möglich. Mehr zu dem Gesetz weiter unten.
Gesetzliche Krankenkassen können die Arzneimittelkosten übernehmen, wenn Ärztinnen eine Kassenzulassung haben. In der Regel muss die Krankenkasse eine Erstverschreibung vorab genehmigen, seit Oktober 2024 können bestimmte Fachärzte aber auch ohne vorherige Genehmigung verordnen. Im März 2025 beschlossen die Kassenärztliche Bundesvereinigung und der GKV-Spitzenverband, dass Kassenärzte süchtig machende Medikamente nur bei bereits bekannten Patienten per Telemedizin, wie Videosprechstunden, verschreiben dürfen. Eine Kassenverschreibung über Online-Cannabisplattformen dürfte damit in der Regel nicht möglich sein.
Eine kurze Internetrecherche zeigt: Zahlreiche Online-Plattformen bieten medizinisches Cannabis an. Ärztinnen und Ärzte beraten dort online (Telemedizin) – oft füllen Patienten nur einen Fragebogen aus – und stellen bei Bedarf ein Rezept aus, wie unter anderem die Welt berichtet.
„In der Praxis zeigt sich, dass gerade über Online-Plattformen fast ausschließlich Privatrezepte ausgestellt werden“, heißt es in dem Artikel. In diesem Fall tragen Patientinnen die Kosten selbst. Bei einer eigenen Stichprobe mit fünf Plattformen finden wir bei mehreren von ihnen Angebote für Privatrezepte, doch keine Plattform gibt an, Kassenrezepte auszustellen oder zu vermitteln. Die Plattform Candoc schreibt in den FAQs etwa, dass sie keine Kostenübernahme durch Krankenkassen abwickeln. Auch andere Plattformen schreiben explizit, dass sie Privatrezepte ausstellen und Krankenkassen die Kosten dafür nicht übernehmen.
Auch mehrere Krankenkassen schreiben uns auf Anfrage, dass Online-Plattformen vor allem Privatrezepte verordnen. Der AOK-Bundesverband schrieb uns: „Unserer Kenntnis nach werden jedoch Online-Plattformen in der Mehrheit durch privatärztlich tätige Ärztinnen und Ärzte betrieben, die dann auch Privatverordnungen und somit keine Rezepte zu Lasten der GKV ausstellen.“ Auch die DAK-Gesundheit äußerte sich ähnlich: „Nach unserem Kenntnisstand stehen bei diesen Plattformen insbesondere Privatrezepte, also Verordnungen auf eigene Kosten, im Vordergrund.“
Die Kassenverordnungen für medizinisches Cannabis sind seit der Einführung stetig angestiegen: Im Jahr 2018 wurden über 185.000 Verordnungen ausgestellt, 2024 schon über 415.000. Die Bundesregierung schreibt in einem Gesetzesentwurf vom 3. Dezember 2025, dass die Anzahl der Kassenrezepte seit Einführung des MedCanG vom ersten zum zweiten Halbjahr 2024 um neun Prozent gestiegen seien, der Import von medizinischen Cannabis aber um 170 Prozent. Die gestiegene Importmenge von Medizinalcannabis beruhe vor allem darauf, dass immer mehr Selbstzahler mit Privatrezepten außerhalb der gesetzlichen Krankenkassen versorgt werden.
Wir haben mehrere gesetzliche Krankenkassen gefragt, ob ihnen Auffälligkeiten im Zusammenhang mit Online-Plattformen zum Verkauf von Cannabis bekannt sind. Mehrere Krankenkassen antworteten, dass sie nicht erkennen können, ob ein Rezept über eine Plattform oder direkt von einem niedergelassenen Arzt ausgestellt wurde. „Grund hierfür ist, dass diese Plattformen direkt mit niedergelassenen Ärzten und auch Apotheken zusammenarbeiten. Diese Plattformen dienen dabei lediglich als Vermittler“, schreibt die DAK-Gesundheit. Daher gelten dieselben Voraussetzungen für die Verschreibungen, und eine gesonderte Prüfung ist nicht möglich.
Die IKK und AOK teilten mit, dass sie bei Cannabisrezepten prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Therapie mit Cannabis vorliegen, ob der Arzt berechtigt ist, Cannabis ohne vorherige Genehmigung durch die Krankenkasse zu verordnen, und ob die verordneten Mengen plausibel sind. Die IKK schreibt uns, besondere Auffälligkeiten seien nicht bekannt: „Auch die Prüfung, ob es mengenmäßige oder regionale Auffälligkeiten gibt, ob also Wohnort des Versicherten und Betriebsstätte des Verordners weit entfernt voneinander liegen, haben keine Auffälligkeiten gezeigt.“
Wie kommt Andreas Philippi zu seiner Aussage? Das fragten wir im niedersächsischen Gesundheitsministerium nach. Die Antwort widerspricht der Behauptung des Ministers. Eine Sprecherin schrieb uns: „Verordnungen, die von Ärztinnen und Ärzten über Online-Portale ausgestellt werden, sind in der Regel Privatverordnungen und somit keine Kassenleistung. Die Aussage, dass diese Rezepte von den Krankenkassen bezahlt werden, dürfte anhand der vorliegenden Informationen daher nicht zutreffend sein.“ Dem Gesundheitsministerium seien nur Cannabis-Plattformen bekannt, die medizinisches Cannabis „über Privatrezept auf Selbstzahlerbasis“ anbieten. Auf welche Quellen Philippi seine Behauptung im Interview stützt, wisse das Ministerium nicht. Philippi selbst war für eine Stellungnahme nicht erreichbar – weder über sein Ministerium noch über die SPD-Landtagsfraktion in Niedersachsen.
Nach Kritik an seiner Aussage äußerte sich der Politiker in der Pharmazeutischen Zeitung. Er räumte ein, dass der mutmaßliche Missbrauch zum größten Teil über Privatrezepte erfolge und damit als Selbstzahlerleistung. Es könne aber nicht ausgeschlossen werden, „dass in einem gewissen Umfang auch ein Bezug von Medizinalcannabis zum Freizeitkonsum über die GKV-Versorgung und damit zu Lasten des Solidarsystems erfolgt“. Die NOZ, die das ursprüngliche Interview veröffentlichte, hat die Aussage inzwischen als falsch eingeordnet. „Die meisten Patienten zahlen offenbar selbst“, heißt es darin.
Kontext: Online-Plattformen zur Verschreibung und Verkauf von medizinischen Cannabis stehen in der Kritik, gegen das Werbeverbot für Fernbehandlungen zu verstoßen. Die Rezeptausstellung sei „Mittel zum Zweck“, um mehr Cannabisprodukte zu verkaufen, schrieb die Pharmazeutische Zeitung nach einem Urteil gegen den Gründer der Plattform Candoc. Die Darstellung der Cannabisblüten verstoße außerdem gegen das Werbeverbot für verschreibungspflichtige Arzneimittel. Das Landgericht Leipzig verurteilte ihn deshalb zu einer Strafe von 20.000 Euro wegen unlauterer Geschäftspraktiken.
Auch AOK und DAK-Gesundheit schreiben uns, dass sie die Geschäftspraktiken der Online-Plattformen problematisch finden. „Dadurch, dass diese Plattformen den Zugang zu medizinischem Cannabis stark vereinfachen, ist die Trennung zwischen Medizin und Freizeitkonsum nicht mehr gegeben“, schreibt die DAK-Gesundheit. Das sei eine bedenkliche Fehlentwicklung. Der AOK-Bundesverband kritisiert, dass eine Verordnung von Cannabis ohne direkten ärztlichen Kontakt, sondern ausschließlich mit Online-Fragebögen eine potenzielle Gefährdung darstelle und warnt vor den Risiken bei einem langfristigen Cannabiskonsum.
Die Bundesregierung legte im Oktober 2025 einen Gesetzentwurf zur Änderung des Medizinal-Cannabisgesetzes (MedCanG) vor. Ziel sei es, die Patientensicherheit zu erhöhen, da Medizinalcannabis Suchtpotenzial und gesundheitliche Risiken birgt.
Demnach darf Cannabis zu medizinischen Zwecken „nur nach einem persönlichen Kontakt zwischen der Patientin oder dem Patienten und der verschreibenden Ärztin oder dem verschreibenden Arzt in ihrer oder seiner Arztpraxis oder im Rahmen eines Hausbesuches“ verschrieben werden. Auch der Versand über Online-Apotheken soll unterbunden werden. Das Gesetzgebungsverfahren läuft noch.
Diese Faktensammlung haben Mitglieder der Faktenforum-Community recherchiert. Redaktion: Anna Süß; Redigatur: Viktor Marinov