Faktencheck

Neues Infektionsschutzgesetz: Nein, Geboosterte gelten nicht nach drei Monaten als ungeimpft

Auf Facebook und Telegram verbreitet sich die Behauptung, dreifach geimpfte Menschen würden ab dem 1. Oktober nach drei Monaten als ungeimpft gelten. Das ist falsch.

von Sophie Timmermann

Bild zu Covid-19 Schutzmaßnahmen
Ab dem 1. Oktober 2022 gilt eine Änderung des Infektionsschutzgesetzes. Sie muss noch vom Bundesrat gebilligt werden. (Symbolbild: Picture Alliance / Chromorange / Christian Ohde)
Behauptung
Mit dem neuen Infektionsschutzgesetz müssten sich Menschen alle drei Monate impfen. Selbst Geboosterte würden drei Monate nach der letzten Impfung als ungeimpft gelten.
Bewertung
Falsch. Dreifach geimpfte Personen, bei denen die letzte Impfung mindestens drei Monate nach der zweiten Impfung erfolgt ist, gelten laut dem neuen Infektionsschutzgesetz weiterhin als vollständig geimpft.

„Alle 3 Monate impfen! Selbst Geboosterte gelten nach 3 Monaten als ungeimpft“, heißt es in verschiedene Beiträgen auf Telegram und Facebook. In Kraft treten sollen diese Regelungen angeblich durch eine Änderung des Infektionsschutzgesetzes, die ab dem 1. Oktober gelten soll. Zu den Beiträgen werden teilweise Videos von Medien wie Focus Online oder dem WDR geteilt, die über die neuen Regeln berichten. Um den Impfstatus geht es darin jedoch nicht. Die Behauptung ist zudem falsch, schrieb uns das Bundesgesundheitsministerium (BMG). 

Die neuen Corona-Regeln umfassen etwa eine bundesweite FFP2-Maskenpflicht im öffentlichen Fernverkehr oder eine Masken- und Testnachweispflicht für den Zutritt zu Krankenhäusern. Die Bundesländer können weitere Maßnahmen ergreifen. Der Bundestag hat die Änderungen schon beschlossen, am 16. September stimmt der Bundesrat darüber ab. 

Beiträge zu Infektionsschutzgesetz
Auf Facebook verbreitet sich die Behauptung, Geboosterte würden mit dem geänderten Infektionsschutzgesetz nach drei Monaten als ungeimpft gelten. Das stimmt nicht. (Quelle: Facebook; Screenshot und Schwärzung: CORRECTIV.Faktencheck)

Wer gilt mit dem neuen Infektionsschutzgesetz als „vollständig geimpft“?

In §22a des Infektionsschutzgesetzes ist nachzulesen, bei wem ein „vollständiger Impfschutz” gegen Covid-19 vorliegt. Das gilt für Personen, die dreimal geimpft („geboostert“) sind und bei denen die dritte Impfung mindestens drei Monate nach der zweiten Impfung erfolgt ist. 

Änderungen gibt es, was zweifach geimpfte Personen betrifft. So heißt es auf der Webseite des BMG: „Die nach zweimaligem Impfen ausgestellten Impfnachweise gelten bis zum 30. September 2022 als Nachweis einer vollständigen Impfung. Ab dem 1. Oktober 2022 ist grundsätzlich eine Auffrischungsimpfung (also eine 3. Impfung) erforderlich, um als ‚vollständig geimpft‘ zu gelten.“ 

Es gibt jedoch eine Ausnahme. Wie uns das BMG auf Anfrage erklärte, reichen weiterhin zwei Impfdosen, wenn sich die Person zudem nachweislich infiziert hat. Eine Einzelimpfung mit zuvor nachgewiesener Covid-19-Infektion reicht ab 1. Oktober hingegen nicht mehr aus. 

Weiter heißt es auf der Website des BMG, als „frisch geimpft“ gelte, wessen Impfung nicht länger als drei Monate zurückliegt.

Was ändert sich noch am Infektionsschutzgesetz?

Laut BMG können die Länder neben den bundesweiten Regelungen weiterführende Maßnahmen in zwei Stufen anordnen. Teil der ersten Stufe ist zum Beispiel eine Maskenpflicht in Innenräumen, von der Personen befreit sind, die einen tagesaktuellen Test vorlegen können. Optional können Länder auch „frisch Geimpfte“ oder von Covid-19 genesene Personen von einer Maskenpflicht befreien. In der zweiten Stufe können ein Mindestabstandsgebot von 1,5 Metern oder eine Maskenpflicht im Außenbereich dazu kommen. 

Redigatur: Steffen Kutzner, Viktor Marinov

Update, 22. September 2022: Wir haben ergänzt, dass die Bundesländer optional frisch Geimpfte oder Genesene von der Maskenpflicht befreien können. 

Die wichtigsten, öffentlichen Quellen für diesen Faktencheck:

  • Fragen und Antworten zu den Änderungen des Infektionsschutzgesetzes, Bundesgesundheitsministerium: Link
  • Infektionsschutzgesetz, § 22a Impf-, Genesenen und Testnachweis bei COVID-19: Link