Rechtsexperten halten ein Teil-Verbot der AfD für denkbar
Rechtswissenschaftler halten es für möglich, einzelne, besonders radikale Landesverbände der AfD zu verbieten. Doch die Innenminister der betroffenen Bundesländer sind skeptisch - mit einer Ausnahme.
Für ein Verbot der AfD gibt es im Moment keine politische Mehrheit. Doch was ist mit den Landesverbänden, die bereits als „gesichert rechtsextrem“ gelten? Thüringens Innenminister Georg Maier (SPD) etwa wirbt für ein Verbot des AfD-Verbandes in seinem Bundesland. Mehrere Rechtswissenschaftler, mit denen CORRECTIV gesprochen hat, halten einen solchen Vorstoß für juristisch möglich.
Zwar ist laut Markus Ogorek, Staatsrechtler an der Universität zu Köln, ein Verbotsantrag, der lediglich auf einen Landesverband abzielt, nicht ausdrücklich gesetzlich festgelegt. Vorgesehen sei aber, „dass der richterliche Verbotsausspruch auf einen Landesverband beschränkt werden kann“, sagt Ogorek auf Anfrage von CORRECTIV. Für ihn folge daraus: Was das Gericht entscheiden kann, muss auch beantragt werden können.
Was das Gesetz zu einem Teil-Parteiverbot sagt
Wer ein Verbotsverfahren beantragen kann und was dabei möglich ist, ist im Bundesverfassungsgerichtsgesetz festgelegt. Paragraf 46 erlaubt es, ein Verbot auf einen „rechtlich oder organisatorisch selbständigen Teil einer Partei“ zu beschränken. Allerdings regelt Paragraf 43, dass Landesregierungen nur Anträge gegen Parteien stellen können, die sich auf ihr Bundesland beschränken. Da die AfD bundesweit agiert, müssten also Bundesregierung, Bundesrat oder Bundestag den Antrag stellen – auch für ein reines Landesverbot. Nicht geregelt ist, ob ein Antrag sich bereits auf einen einzelnen Landesverband beschränken kann.
Christoph Möllers, Professor für Öffentliches Recht und Rechtsphilosophie an der Humboldt-Universität zu Berlin, bezeichnet die Frage, ob ein Teil-Verbot einer Partei beantragt werden kann, als „Scheinproblem“. Man könne „immer beantragen, die ganze Partei zu verbieten und dann einen Hilfsantrag stellen, der sich nur auf ein Land bezieht“, sagte er auf Anfrage.
Verfassungsrechtler: Teil-Verbot der AfD wäre möglich
Etwas vorsichtiger äußert sich Alexander Thiele, Professor für Öffentliches Recht an der BSP Business and Law School Berlin. Das Gesetz sei in dieser Frage nicht eindeutig. Thiele äußerte Unverständnis darüber, dass in dem Gesetz „das Problem rechtlich selbständiger, besonders radikaler Untergliederungen einer Partei“ unzureichend geregelt sei. Es bleibe „völlig unklar“, wie das Bundesverfassungsgericht auf einen solchen Antrag reagieren würde. Laut Thiele wäre der „wirklich rechtssichere Weg die entsprechende Ergänzung des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes“. Das würde aktuell jedoch offenkundig mit Blick auf die AfD erfolgen und hätte daher „ein gewisses Geschmäckle.“
Ein Verbotsverfahren gegen die gesamte AfD findet im Moment keinen politischen Rückhalt. Während die SPD dafür offen ist, bleibt die Union skeptisch. Grund dafür ist auch eine Gerichtsentscheidung: Ende Februar hat das Verwaltungsgericht Köln entschieden, dass der Verfassungsschutz die Bundes-AfD vorerst nicht als „gesichert rechtsextremistisch“ einstufen darf und gab damit dem Eilantrag der AfD im Wesentlichen statt.
Kölner Urteil bestärkt Verbotsverfahren-Skeptiker
Die Gerichtsentscheidung hat viele Skeptikerinnen und Skeptiker bestärkt. So rief Bundesinnenminister Alexander Dobrindt (CSU) nach dem Urteil zur politischen statt juristischen Auseinandersetzung auf: „Die AfD muss man wegregieren und nicht wegverbieten wollen.“
Verfassungsschutz vs. AfD: Urteil des Verwaltungsgerichts Köln
Am 26. Februar hat das Verwaltungsgericht Köln entschieden: Der Verfassungsschutz darf die Bundes-AfD vorerst nicht als „gesichert rechtsextremistisch“ einstufen. Das Gericht gab dem Eilantrag der AfD im Wesentlichen statt. Da es nur eine vorläufige Entscheidung ist, steht das Hauptverfahren noch aus.
Dabei zweifeln die Richterinnen und Richter nicht daran, dass es innerhalb der AfD verfassungsfeindliche Bestrebungen gibt. Im Beschluss des Verwaltungsgerichts Kölns werden neben Aussagen von Parteifunktionären auch Positionen aus dem Wahlprogramm 2025 wie das Minarettbauverbot und das Kopftuchverbot erwähnt. Diese berühren laut dem Gerichtsbeschluss zwar „die verfassungsrechtlich gewährleistete Menschenwürde von Personen islamischen Glaubens“. Aber ausreichend, um eine verfassungsfeindliche Grundtendenz der Gesamtpartei zu begründen, sei das nicht. Kurz gesagt: Der Verdacht ist da – die Gewissheit noch nicht.
Ein Argument gegen ein AfD-Verbotsverfahren ist häufig, dass die Belege für die Verfassungsfeindlichkeit der Partei nicht ausreichen. Auf Landesebene ist das anders: Fünf AfD-Landesverbände wurden bereits als „gesichert rechtsextremistisch“ eingestuft. In Thüringen hat die AfD die Einstufung nicht einmal angefochten – sie ist dort also gültig. In Sachsen hat das Oberverwaltungsgericht in Bautzen die Einstufung bereits bestätigt. In Brandenburg und Niedersachsen laufen noch Verfahren, in Sachsen-Anhalt wurde das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Bundespartei ausgesetzt.
Thüringens Innenminister Maier zeigt sich offen für ein Teil-Verbot
Auf die Anfrage, ob die Bundesregierung sich vorstellen könnte, ein Verbot für einzelne Landesverbände zu unterstützen, antwortete ein Sprecher des Bundesinnenministeriums: „Der Bundesregierung sind die rechtlichen Möglichkeiten bekannt.“ Zu Prozessen der internen Willensbildung äußere sich die Bundesregierung grundsätzlich nicht.
Die Bundesländer, in denen die AfD durch die jeweiligen Verfassungsschutzämter bereits als „gesichert rechtsextremistisch“ eingestuft wurde, können sich zwar nicht eigenständig um ein Verbotsverfahren bemühen, aber im Bundesrat dafür eintreten. Doch die Positionen sind gespalten.

Thüringens Innenminister Georg Maier (SPD) hält ein Teil-Verbot für juristisch durchaus möglich. „Zwar kann man meines Wissens nach keinen alleinigen Antrag auf ein Teil-Verbot stellen, aber das Bundesverfassungsgericht könnte in seinem Urteil dennoch einzelne Landesverbände verbieten, zum Beispiel die besonders radikale ‚Höcke-AfD‘ in Thüringen“, sagte er gegenüber CORRECTIV. Er hatte bereits im November vergangenen Jahres mit seiner Berliner Amtskollegin Felor Badenberg (CDU) in einem gemeinsamen Interview bei der Süddeutschen Zeitung für ein Verbot der Thüringer AfD geworben.
Maier würde das unterstützen und hält es demokratietheoretisch womöglich sogar für den besseren Weg: „Das Verbot eines einzelnen Landesverbandes wäre ein milderes, aber trotzdem sehr wirksames Mittel – und für eine Demokratie womöglich leichter zu verkraften.“ Ein Verbot der Gesamtpartei wäre schließlich ein erheblicher Einschnitt: Alle Fraktionssitze in den Parlamenten wären plötzlich leer, das Parteivermögen konfisziert.
CDU-geführte Innenministerien auch bei Teil-Verbot skeptisch
Deutlich skeptischer sind die CDU-geführten Innenministerien. Sachsens Innenminister Armin Schuster (CDU) sagte gegenüber CORRECTIV: „Das Parteiverbot ist in der Demokratie ein viel zu sensibles Instrument, um hieran juristische Experimente anzustellen.“ Schon vor dem Kölner Urteil habe er einem Verbotsverfahren nahezu keine Chancen eingeräumt, jetzt sei er sich sicher, „dass die Belege nicht tragen werden, wenn jetzt sogar nur die Einstufung schon in Frage steht.“
Für Sachsen-Anhalts Innenministerin Tamara Zieschang (CDU) folgt aus der Feststellung, gesichert extremistisch zu sein, „nicht zwangsläufig ein Parteienverbot“. Sie sieht die Erfolgsaussichten eines Verbotsverfahrens insgesamt „gegenwärtig kritisch.“ Brandenburgs CDU-geführtes Innenministerium will sich an „derartigen Spekulationen“ nicht beteiligen.
Die niedersächsische Innenministerin Daniela Behrens (SPD) spricht sich ebenfalls gegen ein Vorgehen auf Länderebene aus. „Die AfD ist kein regionales Phänomen, sie agiert bundesweit und über Ländergrenzen hinweg“, sagte Behrens gegenüber CORRECTIV. Ein Verfahren maßgeblich auf Länderebene voranzutreiben, halte sie „nicht für den richtigen Weg und auch wenig zielführend“, zumal sie derzeit keine Mehrheit im Bundesrat sehe. Bei allen Überlegungen sollte daher „stets die AfD-Bundespartei als Gesamteinheit in den Blick genommen werden“.
Behrens zweifelt zudem daran, ob die nötige Erkenntnisgrundlage für ein Parteiverbotsverfahren in allen Bundesländern bereits vorhanden sei. Gleichzeitig stellt sie fest: Sollte das Verwaltungsgericht Köln im Hauptsacheverfahren die Einstufung des Bundesamts für Verfassungsschutz doch bestätigen, „wird sich insbesondere die Union im Bund und in den Ländern dazu verhalten müssen“.
Damit zeigt sich: Ein Teil-Verbot der AfD bleibt eine juristische Möglichkeit. Die entscheidende Frage ist aber, wie auch bei einem Verbotsverfahren, gegen die Gesamtpartei, politischer Natur. Ohne einen Antrag von Bundesregierung, Bundestag oder Bundesrat wird auch ein Teil-Verbot nicht angestoßen werden.
Redigatur und Faktencheck: Michael Billig

