„Reanimation abhängig von der Kasse?“ Diese Frage stellt die Ärztin Laura Dalhaus in der Vorschau eines Videos auf Instagram.
Hintergrund sind drei Urteile des Bundessozialgerichts (BSG) vom 20. August 2026. Dalhaus behauptet, die Techniker Krankenkasse (TK) und die AOK Rheinland/Hamburg würden für „High-End-Medizin unter intensivmedizinischen Bedingungen“ nur rund 50 Euro beziehungsweise eine Pauschale zahlen wollen. Deshalb hätten die Krankenkassen geklagt. In ihrem Video schildert sie den Fall einer Reanimation, den sie als „Personal- und Materialschlacht“ beschreibt.
Die Urteile des BSG könnten nun dazu führen, so Dalhaus, dass Krankenhäuser während einer laufenden Reanimation prüfen, wo ein Patient versichert sei. Davon könne abhängen, ob die Reanimation fortgesetzt werde.
Im Video geht jedoch einiges durcheinander: Zum einen klagten gar nicht die drei Krankenkassen, sondern drei Krankenhäuser. Es ging auch nicht um einen, sondern drei verschiedene Fälle, die lediglich ähnlich gelagert sind: Es ging jeweils um die Frage, ob eine Reanimation, die vom Rettungsdienst begonnen und im Krankenhaus nur kurz fortgesetzt wurde, als stationäre Behandlung abgerechnet werden darf. Die Krankenkassen verneinten das und bekamen vom BSG Recht.
Das hat jedoch nichts damit zu tun, ob und wie lange ein Mensch reanimiert wird. Das hängt von medizinischen Kriterien ab.
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Fälle trugen sich anders zu, als von Dalhaus beschrieben
Am 20. August 2026 entschied der erste Senat des Bundessozialgerichts in drei ähnlich gelagerten Verfahren, an denen die Salus BKK, die AOK Rheinland/Hamburg und die Techniker Krankenkasse beteiligt waren.
In allen drei Fällen hatte die Reanimation bereits vor der Einlieferung ins Krankenhaus begonnen und wurde dort nur kurze Zeit fortgesetzt. Die Patienten starben wenig später. Das BSG entschied, dass in diesen konkreten Fällen keine stationäre Krankenhausbehandlung vorlag. Allein die Fortsetzung einer bereits begonnenen Reanimation im Krankenhaus, auch auf einer Intensivstation, begründe noch keine stationäre Behandlung, so das Gericht. Ein genauer Blick auf die Fälle zeigt, dass die Reanimation im Krankenhaus von kurzer Dauer war.
Im Fall der Salus BKK wurde der Patient nach etwa einstündiger Reanimation durch den Rettungsdienst ins Krankenhaus gebracht. Auf der Intensivstation wurde die Reanimation noch etwa zehn Minuten fortgesetzt, zudem erfolgte eine Blutgasanalyse. Zwölf Minuten nach dem ersten Kontakt im Krankenhaus wurde der Tod festgestellt. Das Krankenhaus berechnete 735,18 Euro für eine vollstationäre Behandlung.
Der Patient im Fall der AOK Rheinland/Hamburg wurde eine Stunde und zehn Minuten durch den Rettungsdienst reanimiert. Gegen 22:35 Uhr, unter laufender Reanimation, wurde er an die Notaufnahme übergeben. Dort wurde die Reanimation fortgesetzt und unter anderem eine Blutanalyse sowie ein EKG durchgeführt. Gegen 22:55 Uhr wurde die Reanimation beendet. Das Krankenhaus berechnete in diesem Fall 796,60 Euro für eine vollstationäre Behandlung.
Der bei der TK versicherte Patient wurde vom Rettungsdienst eine Stunde und achtzehn Minuten reanimiert. Er kam unter laufender Reanimation auf die Intensivstation und wurde dort etwa sechs Minuten behandelt. Neben der Reanimation erfolgten ein EKG, eine Blutanalyse und ein Herzultraschall. Dafür berechnete das Krankenhaus 1382,28 Euro.
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BSG entschied nicht, dass Reanimationen generell nur noch ambulant vergütet werden
Daraus folgt jedoch nicht, dass Reanimationen grundsätzlich nur noch ambulant vergütet werden. „Die hier besprochenen Fälle stehen nicht allgemein für die Vergütung von Reanimationen“, schreibt eine Sprecherin der AOK Rheinland/Hamburg auf Anfrage von CORRECTIV.Faktencheck. Wird ein Patient beispielsweise erfolgreich reanimiert und anschließend mehrere Wochen auf einer Intensivstation behandelt, könne die gesetzliche Krankenversicherung dafür mehrere hunderttausend Euro zahlen.
Der Betrag von 50 Euro, den Dalhaus nennt, kommt in den Unterlagen des BSG nicht vor. Er stammt offenbar aus einem Artikel des auf Krankenhausabrechnung spezialisierten Anbieters Medcontroller, den Dalhaus gegenüber CORRECTIV.Faktencheck als Grundlage ihres Videos bezeichnete.
Dort heißt es, in den drei Fällen werde statt einer stationären Fallpauschale eine ambulante Notfallpauschale „in einer Größenordnung von rund 50 Euro“ vergütet. Die TK widerspricht dieser Darstellung. Die Kosten eines solchen Notfalls setzten sich aus mehreren Positionen zusammen, darunter Rettungswagen, Notarzteinsatz, Reanimation inklusive Medikamente und die Behandlung im Krankenhaus. Insgesamt könnten sie mehrere tausend Euro betragen. Der genannte Betrag von 50 Euro sei für die TK „nicht nachvollziehbar“. Wie viel die Krankenkassen letztlich in den geschilderten Fällen zahlen, steht noch nicht fest.
BSG-Urteile haben Leitwirkung für vergleichbare Fälle, aber keine Bindungswirkung
Was genau bedeuten die Urteile für weitere vergleichbare Fälle? Auf Anfrage erklärte uns eine Sprecherin des BSG, dass die Urteile zwar nur Entscheidungen in den konkreten Einzelfällen seien: „Allerdings bilden die Urteile des Bundessozialgerichts als oberstem Sozialgericht in der Praxis die rechtlichen Maßstäbe, nach denen auch in anderen Fällen verfahren wird.“ Daher sei davon auszugehen, „dass sich Krankenhäuser und Krankenkassen in weiteren vergleichbaren Verfahren an der Einordnung einer ambulanten oder stationären Behandlung/Reanimation orientieren werden“.
Ähnlich äußerte sich auch der von CORRECTIV.Faktencheck kontaktierte Rechtsanwalt für Medizin und Krankenversicherungsrecht Christian Nobmann. Krankenhäuser, Krankenkassen und Medizinische Dienste würden sich bei ähnlichen Fällen voraussichtlich an den vom BSG formulierten Maßstäben orientieren. Gleichzeitig betonte er, dass die schriftliche Begründung des Gerichts noch nicht öffentlich sei.
Sowohl der Rechtsanwalt als auch die Sprecherin des BSG betonten zudem, dass das BSG nicht entschieden habe, dass Reanimation künftig generell nur noch mit einer Notfallpauschale von rund 50 Euro vergütet werden. Andere Reanimationsfälle könnten weiterhin als stationäre Krankenhausbehandlung abgerechnet werden. Wo genau das BSG die Schwelle für eine stationäre Behandlung zieht, lasse sich abschließend erst beurteilen, wenn die schriftlichen Urteilsgründe vorliegen, so Nobmann.
Krankenkassenzugehörigkeit entscheidet nicht über eine Reanimation
Mit der Frage, wann und ob jemand reanimiert wird, hat das alles nichts zu tun, anders als das im Video dargestellt wird. Die Sprecherin des BSG schreibt: „Egal welche Krankenkasse – ein Patient wird reanimiert.“
Auch zwei der an den BSG-Verfahren beteiligten Krankenkassen widersprechen einem solchen Zusammenhang. Die TK schreibt CORRECTIV.Faktencheck, die Urteile hätten „keine Auswirkungen auf die Versorgung einschließlich Reanimation“.
Eine Sprecherin der AOK Rheinland/Hamburg schreibt CORRECTIV.Faktencheck: „Bei welcher Krankenkasse eine Patientin oder ein Patient versichert ist, ist und bleibt für die Vergütung der Reanimationen bedeutungslos, sodass auch die entsprechende Prüfung für das Krankenhaus irrelevant ist.“
Dalhaus bezeichnet ihr Video selbst als „absolute Zuspitzung“
Wir haben Laura Dalhaus um eine Stellungnahme gebeten. Sie sagte uns, ihr Video sei „eine absolute Zuspitzung“. Ihre Kritik richte sich gegen den Verwaltungsaufwand im Gesundheitssystem. Es sei aus ihrer Sicht absurd, dass Medizincontrolling und Rechtsabteilungen wegen vergleichsweise geringer Rechnungsbeträge einen Rechtsstreit bis vor das Bundessozialgericht führten. Sie sei davon ausgegangen, dass diese „Metaebene“ ihrer Aussage erkannt werde. Zur konkreten Darstellung schreibt sie: „Die Art der Darstellung war vielleicht nicht ganz richtig.“
In später veröffentlichten Videos griff Dalhaus das Thema erneut auf und erläuterte ihre Kritik an den Abrechnungsstreitigkeiten zwischen Krankenhäusern und Krankenkassen. Die irreführenden Aussagen in ihrem Video korrigierte sie hingegen nicht.
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Diesen Faktencheck haben Mitglieder der Faktenforum-Community recherchiert. Redigatur: Matthias Bau, Viktor Marinov
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