Alle wichtigen Dokumente zum möglichen AfD-Verbot
Das Wichtigste, was zum möglichen AfD-Verbotsverfahren auf Papier gebracht wurde: Anträge, Gutachten und Gerichtsentscheidungen – kompakt und übersichtlich.

Das Wichtigste in Kürze:
- Bisher gibt es zum AfD-Verbot zwei Anträge auf Bundesebene und acht auf Landesebene.
- Entscheidend sind die Anträge auf Bundesebene, nur dort kann ein mögliches Verbotsverfahren beginnen.
- Zahlreiche wissenschaftliche Arbeiten zum Parteiverbot wurden von Abgeordneten in Auftrag gegeben. Auch Gericht haben sich bereits mit der AfD beschäftigt.
- Die meisten Dokumente sind öffentlich einsehbar. Wir haben sie hier gesammelt.
Die Debatte um ein mögliches AfD-Verbot beschäftigt Abgeordnete, Verfassungsschützer und Wissenschaftlerinnen – und die produzieren Aktenberge. Es ist schwierig, da den Überblick zu behalten. Deshalb hier eine Übersicht der wichtigsten Dokumente.
Anträge für ein AfD-Verbots auf Bundesebene
Das Bundesverfassungsgericht entscheidet letztlich über ein Parteiverbot. Aber damit es sich überhaupt mit der AfD befasst und ihre Verfassungsmäßigkeit prüft, benötigt es einen Auftrag.
Drei mögliche Wege führen dorthin:
- Die Bundesregierung aus CDU und SPD einigt sich auf einen gemeinsamen Verbotsantrag,
- Eine Mehrheit der Abgeordneten im Bundestag stellen den Antrag, oder
- Die Bundesländer schließen sich zusammen und beantragen das Verfahren über den Bundesrat.
Bisher gab es zwei Anträge auf Bundesebene für ein AfD-Verbotsverfahren:
- Antrag zur Einleitung eines AfD-Verbotsverfahrens von 123 Abgeordneten rund um Marco Wanderwitz (CDU/CSU) im Bundestag vom 13. November 2024. Am 30. Januar wurde der Antrag im Bundestag beraten. Das Ergebnis: erledigt durch Neuwahlen.*
- Antrag zur Prüfung eines AfD-Verbotsverfahrens von 43 Abgeordneten rund um Renate Künast (Grüne) im Bundestag vom 6. Dezember 2024. Am 30. Januar 2025 wurde der Antrag im Bundestag beraten. Das Ergebnis: erledigt durch Neuwahlen.*
*Erledigt durch Neuwahlen heißt: Es gab keine Zeit mehr für eine Abstimmung. Die Anträge sind ungültig, weil es inzwischen einen neuen Bundestag gibt. Wenn über die Anträge abgestimmt werden soll, müssen die Abgeordnete im aktuellen Bundestag den Prozess neu beginnen.
Ohne eine Mehrheit auf Bundesebene gibt es kein Verbotsverfahren. Das Bundesverfassungsgericht kann nicht eigenständig ein Parteiverbot initiieren.
Anträge zum AfD-Verbot auf Landesebene
Die Landesparlamente können nur indirekt Einfluss auf ein Verbotsverfahren nehmen. Denn über ein AfD-Verbotsverfahren wird letzlich auf Bundesebene entschieden. Dennoch versuchen Abgeordnete in den Länderparlamenten, Mehrheiten für ein AfD-Verbot zu gewinnen. Anträge auf Landesebene beeinflussen ein AfD-Verbotsverfahren also nicht direkt, sondern senden vor allem ein Signal.
Bis Anfang August 2025 wurden acht Anträge auf Landesebene für ein AfD-Verbotsverfahren gestellt. Hier eine Übersicht:
- Antrag zur Einleitung eines AfD-Verbotsverfahrens von Die Linke im Sächsischen Landtag, 22. Mai 2025. Ergebnis: Läuft noch
- Antrag zur Prüfung eines AfD-Verbotsverfahrens von Die Grünen im Bayerischen Landtag, 20. Mai 2025. Ergebnis: Abgelehnt
- Antrag zur Einleitung eines AfD-Verbotsverfahrens von Die Grünen und Die Linke im Berliner Landtag, 13. Mai 2025. Ergebnis: Läuft noch
- Antrag zur Einleitung eines AfD-Verbotsverfahrens von Die Linke im Thüringer Landtag, 07. Mai 2025. Ergebnis: Läuft noch
- Antrag zur Einleitung eines AfD-Verbotsverfahrens von SPD, Die Grünen, Die Linke in der Bremer Landtag, 05. Mai 2025. Ergebnis: Beschlossen
- Antrag zur Prüfung eines AfD-Verbotsverfahrens von Die Grünen und Die Linke im Berliner Landtag, 25. Juni 2024. Ergebnis: Abgelehnt
- Antrag zur Prüfung eines AfD-Verbotsverfahrens von Die Linke, SPD, Die Grünen in der Bremer Landtag, 06. März 2024. Ergebnis: Beschlossen
- Antrag zur Einleitung eines AfD-Verbotsverfahrens von Die Linke im Hamburger Landtag, 14. Februar 2024. Ergebnis: Abgelehnt
Anhörungen von Fachleuten zum AfD-Verbot
Abgeordnete suchen bei komplexen Themen – wie einem Parteiverbot – regelmäßig Rat von Fachleuten. Sie informieren, gewähren Einblicke in die Praxis und beantworten Fragen.
Dafür werden Anhörungen durchgeführt, die meist öffentlich sind. Sie sind interessant, weil sie rechtliche Feinheiten klären und die praktische Umsetzung politischer Vorhaben ausloten.
Bislang gab es eine Sachverständigenanhörung zum AfD-Verbotsverfahren:
- Anhörung zum AfD-Verbotsverfahren am 17. März 2025 im Berliner Landtag. Es wurden drei Juristen gehört.
Gutachten und wissenschaftliche Ausarbeitungen rund um das Thema Parteiverbote
Abgeordnete können sich zudem Unterstützung beim wissenschaftlichen Dienst im Bundestag und auch in einigen Landtagen holen. Die Beratungsdienste recherchieren und analysieren Informationen, die sie in Infobriefen oder Gutachten veröffentlichen.
Diese Ausarbeitungen sind relevant, weil sie parteipolitisch neutral und umfassend sind. Sie erläutern den Sachstand und zeigen den rechtlichen Rahmen auf, ohne politische Empfehlungen zu geben. Hier eine Auswahl:
- Einzelfragen des Zutritts zum Landtag Brandenburg und der Beschäftigung bei Abgeordneten und Fraktionen, Parlamentarischer Beratungsdienst Brandenburg, 2025
- Einzelfragen zum Umgang mit politischen Parteien, Wissenschaftlicher Dienst des Bundestags, 2024
- Zum Mandatsverlust nach Feststellung der Verfassungswidrigkeit einer Partei, Wissenschaftlicher Dienst des Bundestags, 2024
- 75 Jahre Grundgesetz – Wehrhafte Demokratie, Parlamentarische Information Rheinland-Pfalz, 2024
- Dissolution or prohibition of political parties or associations, Factsheet vom Europäischer Menschengerichtshof, 2022
- Überwachung von Mitgliedern des Bundestages durch den Verfassungsschutz, Wissenschaftlicher Dienst des Bundestags, 2022
- Einzelfragen zu Einsatzorganisationen bereits verbotener politischer Parteien, Wissenschaftlicher Dienst des Bundestags, 2021
- Parteienfinanzierung in Deutschland, EU-Mitgliedstaaten und weiteren Staatsen, Wissenschaftlicher Dienst des Bundestags, 2020
- Nutzung öffentlicher Versammlungsstätten durch verfassungsfeindliche Parteien, Wissenschaftlicher Dienst des Bundestags, 2018
- Parteiverbot und Ausschluss verfassungsfeindlicher Parteien von der staatlichen Finanzierung, Wissenschaftlicher Dienst des Bundestags, 2013
- Verbot von Landesverbänden einer Partei im Parteiverbotsverfahren, Wissenschaftlicher Dienst des Bundestags, 2013
- Parteiverbote unter dem Grundgesetz und der EMRK, Wissenschaftlicher Dienst des Bundestags, 2013
Gerichtsentscheidungen rund um die AfD
Ein Gerichtsverfahren zur Frage eines AfD-Verbots gibt es nicht. Aber es gibt Verfahren, die sich mit der AfD und ihrem Verhältnis zum Grundgesetz beschäftigen. Diese Urteile sind bemerkenswert, weil sie politische Konzepte und Ziele der Partei bewerten und rechtlich einordnen.
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat im Juni 2025 das Compact-Magazin-Verbot aufgehoben – ohne direkten Bezug zur AfD. Aber das Gericht hat im Urteil festgestellt, dass das „Remigrationskonzept“ von Martin Sellner mit den Grundprinzipien der Verfassung – der allgemeinen Menschenwürde und dem Demokratieprinzip – unvereinbar ist. Dieses Konzept wird auch von einigen AfD-Abgeordneten propagiert. Besonders auffällig ist hier die AfD-Landtagsabgeordnete Lena Kotré, die wiederholt an „Remigrations“-Kongressen teilnahm.
- Urteil des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig vom Juni 2025 zum Compact-Verbot.
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) in Münster hat im Mai 2024 festgestellt, dass der Verfassungsschutz (BfV) die AfD auf Bundesebene mit nachrichtendienstlichen Mitteln beobachten darf. In der Begründung hat das Gericht auf „menschenverachtende islamfeindliche und ausländerfeindliche“ Aussagen von AfD-Funktionären verwiesen.
Auch hier geht es nicht um ein Parteiverbot. Doch das Gericht in Münster hat hervorgehoben: „Es ist nicht erforderlich, dass eine Partei sich offen zu ihren verfassungswidrigen Zielsetzungen bekennt“. Es ist also Aufgabe von Gerichten, die tatsächlichen Ziele der Partei festzustellen.
- Das OVG NRW in Münster hat im Mai 2024 entschieden, dass das Bundesamt für Verfassungsschutz die gesamte AfD mit nachrichtendienstlichen Mitteln beobachten darf. Das Urteil ist rechtskräftig.
- Aktuell klagt die AfD gegen ihre Einstufung als „gesichert rechtsextremistisch“ durch das Bundesamt für Verfassungsschutz. Dieses Verfahren ist noch nicht abgeschlossen.
Auch in einigen Bundesländern scheiterte die AfD mit ihrem Widerstand gegen die Beobachtung durch Verfassungsschutzbehörden. Mehrere Gerichte haben entschieden, dass der jeweilige Landesverband der AfD überwacht werden darf. Beispielsweise:
- Das Verwaltungsgericht Dresden hat im Juli 2024 festgestellt, dass die AfD in Sachsen vom Landesamt für Verfassungsschutz als „gesichert rechtsextremistisch“ eingestuft werden darf. Daran anschließend auch das Oberverwaltungsgericht Sachsen im Januar 2025.
- Das Verwaltungsgericht München hat im Juni 2024 festgestellt, dass der bayerischen Landesverband der AfD vom Landesamt für Verfassungsschutz beobachtet werden darf.
- Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat im November 2023 festgestellt, dass die baden-württembergische AfD durch den Verfassungsschutz beobachtet werden darf; ebenso der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg im November 2024.
- Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hat im November 2023 festgestellt, dass das Landesamt für Verfassungsschutz die dortige AfD beobachten darf.
Die Brandenburger AfD hat ihren Eilantrag gegen die Einstufung als „gesichert rechtsextremistisch“ durch den Verfassungsschutz vor dem Verwaltungsgericht Potsdam im Juli 2025 zurückgezogen.
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Faktencheck und Redigat: Lilith Grull
Foto: Ivo Mayr