Sicherheit und Verteidigung

Hat Pistorius beim Wehrdienstgesetz Rechtsbruch begangen?

Das Verteidigungsministerium setzt eine umstrittene Wehrdienstregel per Verfügung außer Kraft. Rechtsexperten werfen Minister Boris Pistorius vor, damit die Gewaltenteilung missachtet zu haben. CORRECTIV zeichnet die Debatte nach.

von Pamela Kaethner

Bundesverteidigungsminister Boris Pistorius (SPD) hat beim Wehrdienstgesetz seine Kompetenzen überschritten. Zu diesem Fazit kommt ein Gutachten von Rechtsexperten. Foto: picture alliance/dpa/Revierfoto

Die Debatte um die Neufassung des Wehrdienstgesetzes war eigentlich beendet – dachte man zumindest. Nachdem die umstrittene Genehmigungspflicht für längere Auslandsreisen wehrfähiger Männer im Frühjahr Kritik ausgelöst hatte, setzte Verteidigungsminister Boris Pistorius (SPD) die Regelung kurzerhand per Verwaltungsakt außer Kraft. Damit schien das Problem zunächst gelöst: Kein 20-Jähriger muss sich einen geplanten Studienaufenthalt in Frankreich vorab genehmigen lassen. Damals hatte CORRECTIV nachgezeichnet, wie die Genehmigungspflicht ins neue Wehrdienstgesetz gelangte und warum ihre Tragweite im Gesetzgebungsverfahren offenbar kaum diskutiert wurde.

Mehrere Rechtsexperten und Oppositionspolitiker warfen dem Minister jedoch vor, mit dem Verwaltungsakt Parlamentsrechte umgangen zu haben. CORRECTIV hat mit Kritikern und dem Verteidigungsministerium gesprochen und die Abläufe rund um die Entscheidung rekonstruiert.

Laut einem kürzlich veröffentlichten Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestags könnte Minister Pistorius seine Befugnisse überschritten haben. Das Gutachten hatte die Linksfraktion in Auftrag gegeben, wie die Tagesschau berichtete. Demzufolge ist die Aussetzung der Genehmigungspflicht per Verwaltungsakt möglicherweise rechtswidrig und damit unwirksam.

Die Debatte um das Wehrdienstmodernisierungsgesetz
Seit dem 1. Januar gilt das neue Wehrdienstgesetz. Es soll der Bundeswehr mehr Personal verschaffen: Geplant sind rund 260.000 aktive Soldatinnen und Soldaten sowie eine Reserve von etwa 200.000 Personen. Dafür werden Männer ab dem Jahrgang 2008 verpflichtend gemustert.

Für Kritik sorgte die Regelung, laut der sich Männer zwischen 17 und 45 Jahren längere Auslandsaufenthalte von der Bundeswehr genehmigen lassen müssen. Das Verteidigungsministerium stellte später klar, dass diese Pflicht nur für den Spannungs- oder Verteidigungsfall gedacht sei. Dann nämlich, wenn der Wehrdienst nicht mehr freiwillig, sondern die Wehrpflicht aktiviert wäre. Zweck dieser Regelung ist die Wehrerfassung – das Verteidigungsministerium muss wissen, wenn sich mögliche Wehrpflichtige für längere Zeit im Ausland aufhalten.

Dennoch erweckte die Vorschrift bei vielen den Eindruck, Männer könnten das Land künftig nicht mehr ohne weiteres für längere Zeit verlassen. Solche Grundrechtseingriffe brauchen einen legitimen Zweck. Die Genehmigungspflicht soll die Erreichbarkeit von Wehrpflichtigen sichern. Da derzeit keine Wehrpflicht besteht, kann sie diesen Zweck nicht erfüllen. Deshalb ist ihre Verfassungsmäßigkeit fraglich. Entsprechend scharf fielen die Reaktionen aus Politik und Zivilgesellschaft aus.

Mit einer Allgemeinverfügung vom 9. April schuf das Verteidigungsministerium eine Ausnahme von der Genehmigungspflicht für Auslandsaufenthalte. Dadurch müssen Männer im wehrfähigen Alter keine Genehmigung ihres zuständigen Karrierecenters der Bundeswehr mehr beantragen, wenn sie länger als drei Monate ins Ausland reisen wollen.

Die Gutachter argumentieren: Eine Ausnahme, die alle von der Regel Betroffenen ausnimmt und dabei auch nicht zeitlich oder räumlich begrenzt ist, ist jedoch keine Ausnahme. Die Folge sei die gänzliche Aufhebung der Genehmigungspflicht: „Die Allgemeinverfügung dürfte somit eher einen rechtlichen Dauerzustand regeln (wollen) und damit die Merkmale einer Rechtsnorm aufweisen.”

Das heißt, die Regierung würde de facto Recht setzen, obwohl diese Aufgabe nach der Verfassung dem Parlament vorbehalten ist. Zudem hat lediglich das Verfassungsgericht, die Möglichkeit, den Vollzug von Gesetzen auszusetzen, nicht aber eine Regierungsbehörde, heißt es in dem Gutachten.

Ein offener Rechtsbruch?

Bereits Mitte April hatte der Verwaltungsrechtler Patrick Heinemann in einem Beitrag für das Online-Magazin Legal Tribune Online  auf dieses Problem hingewiesen. Er bezeichnete das Vorgehen mittels Allgemeinverfügung auch gegenüber CORRECTIV als einen „offenen Rechtsbruch”. Denn diese berühre den Grundsatz der Aufgabenteilung im Verfassungsstaat: „Der Gesetzgeber macht ein Gesetz und sagt, liebe Regierung, du darfst Ausnahmen bestimmen. Und die Regierung geht hin und sagt: folgende Ausnahme, das Gesetz gilt nicht. So geht das nicht. Hier wird der Wille des Gesetzgebers missachtet.”

Heinemann, der auch Mitglied im Verfassungsrechtsausschuss der Bundesrechtsanwaltskammer ist, plädierte schon früh dafür, das Gesetz zu ändern, anstatt die Regelung per Verfügung außer Kraft zu setzen.

Das Ministerium verteidigt seinen Kurs

Im geplanten Reserverstärkungsgesetz will das Ministerium noch vor der Sommerpause die umstrittene Genehmigungspflicht rechtskonform ändern. Dann gilt die Pflicht per Gesetz nicht mehr in Friedenszeiten, sondern nur noch im Spannungs- oder Verteidigungsfall – also dann, wenn die Wehrpflicht aktiviert ist. Bis das Gesetz Anfang 2027 voraussichtlich in Kraft trete, gelte weiterhin die Allgemeinverfügung, heißt es aus dem Verteidigungsministerium.

Auf Nachfrage von CORRECTIV räumte eine Sprecherin des Hauses ein, dass die Ausnahme per Verfügung bei vielen für Verunsicherung gesorgt habe, obwohl sie für die Betroffenen rechtlich wirksam sei. Die geplante Gesetzesänderung solle nun für eine klare und unstrittige Regelung sorgen. Nach Angaben des Ministeriums war diese Änderung bereits geplant, „bevor das Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes vorlag.”

Opposition spricht von Verletzung von Parlamentsrechten

Die stellvertretende Fraktionsvorsitzende der Linken, Desiree Becker, hatte das Gutachten beim Wissenschaftlichen Dienst in Auftrag gegeben. Sie kritisierte im Gespräch mit CORRECTIV das Vorgehen des Ministeriums: „Jetzt so zu tun, als sei die Allgemeinverfügung von Vornherein nur als Übergangslösung gedacht gewesen, ist echt billig. Wenn dem so ist, hätte der Minister das ja schon im April kommunizieren können.”

Zudem sei es hochproblematisch, dass das Verteidigungsministerium bei dem Versuch gravierende handwerkliche Fehler im Gesetz zu korrigieren, Parlamentsrechte verletzt habe: „Ein Minister, der nach eigenem Ermessen Gesetze ändert, wie es ihm passt, ist ein Skandal sondergleichen!”

Die Warnung, die nie im Ministerium ankam

Nach Recherchen von CORRECTIV hätte die umstrittene Genehmigungspflicht bereits im Beteiligungsverfahren der Verbände auffallen können: Im Juli 2025 bat das Verteidigungsministerium unter anderem die Arbeiterwohlfahrt (AWO), Caritas, Deutsches Rotes Kreuz und die Deutsche Friedensgesellschaft – Vereinigte Kriegsdienstgegner*innen (DFG-VK) um Stellungnahmen zum Gesetzentwurf.

Die DFG-VK ließ den Entwurf juristisch prüfen und kritisierte die Genehmigungspflicht Anfang August auf ihrer Website als „unverhältnismäßig“.

Die Stellungnahme wurde jedoch nie an das Verteidigungsministerium geschickt. Wie der Pressesprecher des Verbands mitteilte, entschied man sich bei dem Verband, sich aus grundsätzlicher Ablehnung des Gesetzes nicht am Verfahren zu beteiligen. Von allen beteiligten Verbänden hatte offenbar nur die DFG-VK die Geltung der Genehmigungspflicht bemängelt.

Redaktion und Faktencheck: Elena Müller