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Nein, Rente wird nicht zweifach besteuert

In Sozialen Netzwerken kursiert eine Bildmontage, auf der gefordert wird, dass Rentenbezüge steuerfrei sein sollten. Grund dafür sei, dass sie durch Rentenversicherungsbeiträge aus bereits versteuertem Lohn finanziert würden. Das ist falsch.

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Am 18. Dezember 2018 teilte die Facebook-Seite „Ungelogene Worte“ eine Behauptung zur Besteuerung von Renten. (Screenshot: CORRECTIV)

In diesem Faktencheck geht es um folgende Behauptungen:

  • Renten würden aus bereits versteuertem Lohn gezahlt.
  • Es wird suggeriert, dass Rente zweifach versteuert würde.

Das Ergebnis unseres Faktenchecks:

Die Behauptungen sind: Falsch

Worum geht es?

Am 18. Dezember 2018 teilte die Facebook-Seite „Ungelogene Wahrheiten“ eine Bildmontage, auf der gefordert wird, dass Rentenbezüge steuerfrei sein sollten. Grund dafür sei, dass sie durch Rentenversicherungsbeiträge aus bereits versteuertem Lohn finanziert würden. Somit erweckt der Post den Eindruck einer zweifachen Besteuerung bei der Rentenversicherung. Wir haben die Aussagen überprüft.

Behauptung 1:

Renten würden aus bereits versteuertem Lohn gezahlt.

Was stimmt?

Rente wird nicht grundsätzlich aus versteuertem Lohn gezahlt. Die Behauptung vereinfacht einen komplexen Sachverhalt.

Zunächst muss unterschieden werden zwischen Beiträgen zur Rentenversicherung während der Einzahlungsphase und Rentenbezügen während der Auszahlungsphase.

Angestellte Arbeitnehmer in der gesetzlichen Rentenversicherung zahlen ihren Beitrag nicht allein aus ihrem versteuerten Lohn. Die Hälfte wird laut Einkommensteuergesetz vom Arbeitgeber übernommen und ist steuerfrei (§ 3 Nr. 56 und Nr. 63 EStG). Seit 2005 erhöht sich des Weiteren jährlich der Prozentsatz, zu dem Arbeitnehmer ihre  Altersvorsorgeaufwendungen in der Einzahlungsphase als Sonderausgaben steuerlich absetzen können. Ab 2025 sind Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung dann vollständig von der Steuer befreit. Die steuerliche Entlastung geht aus den Zahlen und Tabellen der gesetzlichen Rentenversicherung hervor (Seite 40 bis 41). Gesetzlich festgeschrieben ist sie in Paragraf 10 des Einkommensteuergesetzes.

Hintergrund ist das sogenannte Alterseinkünftegesetz, welches den Übergang von einer vorgelagerten zu einer nachgelagerten Rentenbesteuerung regelt. Dabei handelt es sich um eine schrittweise Erhöhung der steuerfreien Anteile in der Einzahlungsphase und der steuerpflichtigen Anteile in der Rentenphase.

Behauptung 2:

Es wird suggeriert, dass Rente zweifach versteuert würde.

Was stimmt?

Die Rente wird nicht zweifach besteuert.

Rentenbezüge sind aufgrund festgesetzter Grundfreibeträge in vielen Fällen steuerfrei. Die Grundfreibeträge sollen den Teil der Rentenbeiträge, der aus bereits versteuertem Einkommen stammt, ausgleichen. Deshalb werden die gesetzlichen Rentenbezüge laut Bundesfinanzministerium im Ruhestand lediglich zum Teil versteuert und können – wenn eine gewisse Höhe der Gesamteinkünfte nicht überschritten wird – von der Steuer abgesetzt werden. Gesetzlich festgeschrieben ist das in Paragraf 22 des Einkommensteuergesetzes. Dank der Rentenfreibeträge kommt es nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung „eher selten tatsächlich zum steuerlichen Abzug“. Ob es überhaupt zu einer Veranlagung durch das Finanzamt kommt, hänge maßgeblich von den Gesamteinkünften ab.

Fazit:

Nein, die Rente wird nicht insgesamt doppelt besteuert.

Beiträge zur Rentenversicherung werden nur zum Teil aus versteuertem Lohn gezahlt. Nicht nur der Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung ist steuerfrei, auch Arbeitnehmer können ihre Altersvorsorgeaufwendungen von der Steuer absetzen.

Um versteuerte Anteile aus Rentenversicherungsbeiträgen auszugleichen, gibt es gesetzlich festgesetzte Grundfreibeträge bei den Rentenbezügen. Diese sind nach Angaben des Bundesfinanzministeriums steuerfrei und in vielen Fällen auch darüber hinaus von der Steuer absetzbar.

Von Matthias Schaar, Mitglied der Checkjetzt-Redaktion