Faktencheck

Corona: Nein, der Bundestag hat nicht beschlossen, den „Ausnahmezustand“ bis 2022 zu verlängern

Der Bundestag habe angeblich eine Verlängerung des „Ausnahmezustands der Pandemie“ bis Ende März 2022 beschlossen, wird auf Facebook behauptet. Das stimmt nicht. Hier wurde ein Gesetzentwurf der FDP-Fraktion falsch verstanden.

von Lea Weinmann

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Es kursiert die Behauptung, der Bundestag habe den „Ausnahmezustand der Pandemie“ bis 2022 verlängert. Das ist falsch. (Symbolbild: Pixabay / cocoparisienne)
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Größtenteils falsch. Der Bundestag hat kein Gesetz beschlossen, das „den Ausnahmezustand der Pandemie“ bis Ende März 2022 verlängert.

„Dies ist keine Verschwörungstheorie, sondern eine Verschwörung in vollem Gange“, steht in einer Bild-Text-Collage auf Facebook. Es geht darin um den „Ausnahmezustand der Pandemie“: Der Deutsche Bundestag habe „fast einstimmig beschlossen“, diesen bis zum 31. März 2022 zu verlängern, wird behauptet. Das ist falsch. Der Deutsche Bundestag hat kein solches Gesetz beschlossen. Hier wurde offensichtlich ein Gesetzentwurf der FDP-Fraktion falsch interpretiert.

Das Bild wurde am 29. Juni auf Facebook veröffentlicht und bisher fast 1.700 Mal geteilt. „Die Aufhebung des Ausnahmezustandes wurde durch Änderung des Infektionsschutzgesetzes Art. 2“ umgangen, steht im Text daneben. Der Link, der in dem Beitrag als Quelle angegeben ist, führt jedoch lediglich zu einem Gesetzentwurf der FDP-Fraktion (Drucksache 19/200042) im Deutschen Bundestag, der auf den 16. Juni 2020 datiert ist.

Screenshot Facebook Corona-Maßnahmen
Screenshot des Facebook-Beitrags. (Quelle: Facebook, Screenshot und Bearbeitung: CORRECTIV)

FDP-Fraktion will „epidemische Lage von nationaler Tragweite“ aufheben und Corona-Verordnungen vorerst beibehalten

Mit dem Gesetzentwurf will die FDP-Fraktion die Feststellung einer „epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ durch den Bundestag aufheben, ohne dass zugleich die in der Folge erlassenen Rechtsverordnungen und Anordnungen außer Kraft treten. Ergänzend zu dem Gesetzentwurf hatte die Fraktion am gleichen Tag einen Antrag zur Aufhebung der „epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ gestellt (Drucksache 19/200046).

Der Bundestag hatte die „epidemische Lage“ am 25. März 2020 festgestellt und einem Gesetzentwurf „zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ zugestimmt. Damit traten eine Reihe von Rechtsverordnungen und Anordnungen in Kraft, um die Covid-19-Pandemie zu bekämpfen. Im Infektionsschutzgesetz (IfSG) steht, dass der Bundestag diese Lage wieder aufhebt, „wenn die Voraussetzungen für ihre Feststellung nicht mehr vorliegen“ (§5 Abs. 1 IfSG).

Gesetzentwurf FDP-Fraktion
Ein Ausschnitt aus der Drucksache 19/200042 zeigt, dass es sich dabei nicht um ein verabschiedetes Gesetz, sondern um einen Gesetzentwurf der FDP-Fraktion handelt (Quelle: Deutscher Bundestag, Screenshot: CORRECTIV).

Die Drucksachen wurden im Bundestag beraten und in den Gesundheitsausschuss überwiesen

Die beiden Vorlagen der FDP-Fraktion, also der Antrag sowie der Gesetzentwurf, wurden in der Bundestagssitzung vom 18. Juni erstmals diskutiert. Im Plenarprotokoll vom 18. Juni lässt sich die Diskussion der Fraktionen auf den Seiten 20.656 bis 20.675 nachverfolgen. Der Bundestag hat am 17. Juni und 18. Juni außerdem zwei Meldungen zu der Debatte veröffentlicht.

Demnach sprachen sich SPD, CDU/CSU, Grüne und Linke gegen den Vorschlag der FDP aus. Anschließend überwiesen die Abgeordneten die beiden Drucksachen „zur federführenden Beratung an den Gesundheitsausschuss“. Im Plenarprotokoll findet sich diese Überweisung auf Seite 20.675.

Die Vorlagen der FDP wurden also nicht vom Bundestag beschlossen, sondern dort bisher diskutiert und zur weiteren Beratung an einen Ausschuss überwiesen.

Plenarprotokoll Bundestag
Auszug aus dem Plenarprotokoll vom 18. Juni auf der Seite 20675. (Quelle: Deutscher Bundestag, Screenshot: CORRECTIV)

FDP-Fraktion will Feststellung aufheben, aber Corona-Verordnungen vorerst beibehalten

Die Vorlagen sehen zudem nicht vor, dass der „Ausnahmezustand“ bis Ende März 2022 verlängert wird. Die FDP-Fraktion stellte den Antrag, die Feststellung der „epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ wieder aufzuheben. Mit der zweiten Drucksache (19/200042) reichte die FDP-Fraktion einen Gesetzentwurf für ein „Covid-19-Rechtsverordnungsweitergeltungsgesetz“ ein. Er soll gemäß den Vorstellungen der FDP-Fraktion verhindern, dass die Rechtsverordnungen und Anordnungen, die mit der Feststellung der „epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ in Kraft getreten waren, ebenfalls mit ihr aufgehoben werden.

Einige dieser Regelungen seien „weiter erforderlich“, zum Beispiel „zur Unterstützung von medizinischen oder pflegerischen Einrichtungen“. Die FDP schlägt deshalb eine Übergangsregelung vor, „mit der die aufgrund der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite erlassenen Rechtsverordnungen und Anordnungen bis zum 30. September 2020 in Kraft bleiben“.

Diesen Übergang stellt sich die FDP-Fraktion laut dem Gesetzentwurf so vor: Der Passus im Infektionsschutzgesetz, wonach die Rechtsverordnungen und Anordnungen mit Aufhebung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite ebenfalls aufgehoben werden, soll „befristet bis zum 30. September“ gestrichen werden (PDF, Seite 2). Damit würden die Rechtsverordnungen und Anordnungen bis dahin in Kraft bleiben, sofern der Bundesgesundheitsminister sie nicht vorher aufhebt.

Verordnungen zur Ausbildung in Gesundheitsberufen könnten laut Entwurf bis Ende März 2022 in Kraft bleiben

Das Datum 31. März 2022, das in dem Facebook-Beitrag genannt wird, findet sich im Gesetzentwurf der FDP auf Seite 4. Dort steht, dass prinzipiell alle Rechtsverordnungen, die aufgrund der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite getroffen wurden, „spätestens mit Ablauf des 31. März 2021“ außer Kraft treten sollen.

Eine Ausnahme betrifft Verordnungen „nach Absatz 2 Nummer 10“ im Paragraph 5 des IfSG. Darin geht es um „abweichende Regelungen von den Berufsgesetzen der Gesundheitsfachberufen“, insbesondere in Bezug auf medizinische Ausbildungen und Studiengänge. Solche Rechtsverordnungen wären laut dem Gesetzentwurf der FDP „spätestens auf den Ablauf des 31. März 2022 zu befristen“.

Auf unsere Presseanfrage hin erklärte der FDP-Abgeordnete Konstantin Kuhle dazu per E-Mail: „Um den Auszubildenden keine kurzfristigen Veränderungen ihrer Ausbildungsordnungen zuzumuten, legt der Entwurf eines Covid-19-Rechtsverordnungsweitergeltungsgesetzes fest, dass solche Verordnungen auf ein Jahr nach Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite, spätestens auf den Ablauf des 31. März 2022 zu befristen sind.“ Eine Beschlussempfehlung des Ausschusses erwarte seine Fraktion erst nach der Sommerpause des Bundestags.

Fazit: Der Bundestag hat nicht beschlossen, den „Ausnahmezustand“ bis 31. März 2022 zu verlängern. Es gibt lediglich einen Gesetzentwurf der FDP-Fraktion, der am 16. Juni im Bundestag diskutiert wurde. Dieser enthält zudem keine Verlängerung aller Corona-Rechtsverordnungen und Anordnungen auf Bundesebene, sondern sieht vor, dass einzelne Verordnungen, die sich auf Ausbildungen in Gesundheitsberufen beziehen, bis spätestens 31. März 2022 befristet werden können.

Update, 6. Juli 2020: Wir haben die Antwort der FDP-Fraktion auf unsere Presseanfrage ergänzt.