Nein, diese Verordnung belegt nicht, dass die Corona-Maßnahmen bis 31. Dezember 2021 verlängert sind
Auf Facebook wird behauptet, die Maßnahmen der Bundesregierung gegen das Coronavirus seien bereits bis zum 31. Dezember beschlossen. Als Beweis soll ein Screenshot aus einer Rechtsverordnung dienen, in dem dieses Datum auftaucht. Die Verordnung gibt es zwar, aber sie hat mit den allgemeinen Corona-Maßnahmen nicht unmittelbar zu tun.
„Maßnahmen bereits jetzt bis 31.12.2021 verlängert!“ – das wird in einem Facebook-Beitrag von „Querdenken 711“ behauptet. Stützen soll diese Behauptung ein Screenshot einer Verordnung von Oktober 2020. Auch auf mehreren Telegram-Kanälen tauchte das Bild auf und wurde dort insgesamt 100.000 Mal gesehen.
In dem Dokument steht unter der Überschrift „Verlängerung von Maßnahmen“, dass bestimmte Paragrafen des „Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohneigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der Covid-19-Pandemie“ bis zum 31. Dezember 2021 verlängert würden. Daraus leitet „Querdenken 711“ offenbar ab, dass sämtliche Corona-Maßnahmen bereits bis Jahresende beschlossene Sache seien. Das stimmt jedoch nicht.
Maßnahmen wie eine Maskenpflicht oder Ausgangsbeschränkungen werden im Infektionsschutzgesetz festgelegt. Das belegt etwa eine Verordnung über Alltagsmaßnahmen vom 30. Oktober 2020 „zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2“ für Nordrhein-Westfalen. Darin werden Regeln wie der Mindestabstand und die Maskenpflicht definiert.
Die in den Sozialen Netzwerken geteilte Verordnung bezieht sich hingegen auf das Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht. Sie stammt vom Bundesjustizministerium und wurde im Bundesanzeiger veröffentlicht.
Worum geht es in der Verordnung und dem dazugehörigen Gesetz?
In der Verordnung heißt es, das „Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohneigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der Covid-19-Pandemie“ werde bis zum 31. Dezember 2021 verlängert.
Ein Blick in dieses am 27. März 2020 vom Bundestag beschlossene Gesetz zeigt: Es geht darin nicht um Maßnahmen zur Pandemie-Bekämpfung für die Allgemeinbevölkerung. Stattdessen ermöglicht das Gesetz bestimmten Gesellschaftsformen, etwa Vereinen, GmbHs, Aktiengesellschaften oder Genossenschaften, ihre Hauptversammlungen auch „im Wege der Bild- und Tonübertragung“ abhalten zu können.
Einfacher formuliert: Hauptversammlungen, beispielsweise der Aktionäre einer Aktiengesellschaft, dürfen durch die Verordnung auch via Telefon- oder Videokonferenz stattfinden. So erklärt es auch eine Pressesprecherin des zuständigen Ministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz auf unsere Anfrage.
Verordnung dient der Planungssicherheit der Rechtsformen
Mit der Verordnung reagierte das Justizministerium auf die Covid-19-Pandemie und die damit einhergehenden Beschränkungen. Indem teilweise sehr große Hauptversammlungen mit vielen Anwesenden zu Skype, Zoom und ähnlichen Diensten verlagert werden dürfen, werden unnötige Menschenansammlungen vermieden.
Die Verordnung, so die Pressesprecherin des Ministeriums, stelle „keinen Hinweis darauf dar, dass ein ‚Lockdown‘ bereits bis zum 31. Dezember 2021 geplant sei“.
Redigatur: Uschi Jonas, Alice Echtermann
Die wichtigsten, öffentlichen Quellen für diesen Faktencheck:
- Verordnung im Bundesanzeiger (28. Oktober 2020): Link
- Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der Covid-19-Pandemie: Link