Nein, wenn die obere Ecke des Stimmzettels abgeschnitten oder gelocht ist, ist er nicht ungültig
Auf Facebook und Telegram verbreitet sich ein Video, in dem Briefwahlunterlagen ausgepackt werden. Ein Mann verweist auf die fehlende Ecke des Stimmzettels und behauptet, so würden Dokumente ungültig gemacht. Das ist falsch; die Aussparung dient dazu, dass der Zettel richtig in eine Wahlschablone eingelegt werden kann.
In einem Video packt ein Mann Briefwahlunterlagen für die Bundestagswahl aus und weist darauf hin, dass bei dem Stimmzettel die obere rechte Ecke fehlt. „Wie werden Dokumente ungültig gemacht?“, fragt er. „Man schneidet sie ein, locht sie oder schneidet eine Ecke ab. Versteht das jeder? Die Wahlen sind von vornherein ungültig.“ Das Video verbreitet sich auf Telegram und auf Facebook, dort mit dem Kommentar „Wahlbetrug“.
Die Behauptung ist jedoch falsch. Die fehlende Ecke bedeutet nicht, dass der Stimmzettel ungültig ist. Sie dient dazu, dass er richtig in eine Stimmzettelschablone eingelegt werden kann. Damit können blinde und sehbeeinträchtigte Menschen eigenständig wählen. Die Schablonen werden von Blindenvereinen verteilt. Sie enthalten Blindenschrift und ausgestanzte Löcher, in denen die Kreuze auf dem Stimmzettel gesetzt werden können.
„Zum Justieren der Stimmzettelschablone sind alle Stimmzettel einheitlich in der rechten oberen Ecke gelocht oder abgeschnitten. Dies lässt keinerlei Rückschlüsse auf das einzelne Wahlverhalten der Wähler zu“, schreibt dazu der Bundeswahlleiter auf seiner Webseite.
Redigatur: Matthias Bau, Uschi Jonas