Bundestagswahl 2025

Foto aus Hessen: Wahlurnen dürfen aus Pappe sein

Online heißt es, in Hessen werde Wahlbetrug bei der Bundestagswahl einfach gemacht. Der Grund: In den Wahllokalen stünden Wahlurnen aus Pappe. Doch das ist laut der Bundeswahlleiterin erlaubt. Entscheidend ist, dass sie blickdicht, mit einem Deckel versehen und verschließbar sind.

von Paulina Thom

wahllokal
Aus welchem Material eine Wahlurne im Wahllokal sein muss, ist nicht gesetzlich geregelt. Manche sind aus Pappe, Metall, Plastik oder Stoff. Entscheidend ist, dass sie blickdicht sind. (Symbolbild: Jörg Carstensen / DPA / Picture Alliance)
Behauptung
In Hessen werde Wahlbetrug zur Bundestagswahl durch „obskure und unverschlossene Pappkonstruktionen als Wahlurnen“ so einfach wie möglich gestaltet.
Bewertung
Falsch. Wahlurnen dürfen aus Pappe sein. Laut gesetzlichen Regelungen und der Bundeswahlleiterin ist entscheidend, dass Wahlurnen blickdicht, mit einem Deckel versehen und verschließbar sind.

„Auch in Hessen wird der Wahlbetrug zur Bundestagswahl 2025 so einfach wie möglich gestaltet“, heißt es in Beiträgen auf Telegram, Facebook und X über ein Foto mit tausenden Aufrufen. In den dortigen Wahllokalen würden flächendeckend „obskure und unverschlossene Pappkonstruktionen als Wahlurnen“ eingesetzt. Hinter der Behauptung steckt Anonymousnews, eine Webseite, die regelmäßig Falschnachrichten verbreitet. Auch die vom Verfassungsschutz als gesichert rechtsextrem eingestufte Initiative „Ein Prozent“ griff teilte ein Foto der Wahlurne

Doch anders als behauptet, ist die Wahlurne auf dem Foto verschlossen. Es ist auch nicht „obskur“, dass sie aus Pappe ist. 

Screenshot eines Telegram-Beitrags.
Ein Foto einer Wahlurne aus Pappe in Hessen soll belegen, dass Wahlbetrug einfach gemacht werde (Quelle: Telegram; Screenshot: CORRECTIV.Faktencheck)

Wahlurnen müssen blickdicht, mit einem Deckel versehen sein und verschließbar sein

Regelungen zu Wahlurnen finden sich im Bundeswahlgesetz und in der Bundeswahlordnung. Paragraf 51 Bundeswahlordnung regelt die Maße der Wahlurne und legt fest, dass sie einen Deckel und einen Spalt für die Stimmzettel haben muss. Sie muss zudem verschließbar sein. 

In Paragraf 33 des Bundeswahlgesetzes über die Wahrung des Wahlgeheimnisses heißt es außerdem: „Für die Aufnahme der Stimmzettel sind Wahlurnen zu verwenden, die die Wahrung des Wahlgeheimnisses sicherstellen.“ Das bedeutet, dass keine transparenten Wahlurnen eingesetzt würden, wie uns Susanne Hillen, Sprecherin der Bundeswahlleiterin, auf Nachfrage schreibt. Eine andere Vorgabe zum Material der Wahlurne gebe es im Wahlrecht dagegen nicht. 

Auf dem Foto in Sozialen Netzwerken ist zu erkennen, dass die Wahlurne blickdicht und mit einem Deckel versehen ist. Zudem ist sie mit einem Klebestreifen verschlossen. Das ist konform mit den gesetzlichen Regelungen, wie uns Hillen schreibt: „Es muss irgendeine Art Verschlussmöglichkeit vorliegen, die eine durchgehende Verbindung von Urnengehäuse und Deckel bis zum Schluss der Wahlhandlung darstellt/sichtbar macht“. Die Art und Beschaffenheit von Siegeln, Schlössern oder ähnlichem ist laut Hillen deswegen nicht festgelegt, weil es „ immer wieder neue Materialien/Techniken zum Verschließen gibt.“ Das Mindeste, so erklärt Hillen, sei aber ein Klebestreifen oder eine Schnur mit Siegel. 

Alle Faktenchecks rund um die Bundestagswahl 2025 lesen Sie hier.

Redigatur: Steffen Kutzner, Gabriele Scherndl

Die wichtigsten, öffentlichen Quellen für diesen Faktencheck:

  • Bundeswahlgesetz: Link 
  • Bundeswahlordnung: Link