Rettungswagen selbst bezahlen? Fall aus Hagen in NRW ist hypothetisch
Eine Frau in Hagen, Nordrhein-Westfalen, hätte angeblich eine „Fehlfahrt“ des Rettungswagens bezahlen müssen. Doch den Fall gab es nicht. Völlig abwegig ist ein solches Szenario aber nicht.
„Ruf lieber keinen Rettungswagen, es könnte teuer werden.“ Das ist das Fazit, das Elmicaella Mariposa in ihrem Instagram-Video Ende November 2025 zieht. Mariposa hat knapp 100.000 Follower auf der Plattform, ist laut Eigenangaben Buchautorin und Verfahrensbeiständin, vertritt also stellvertretend die Interessen von Kindern bei Gerichtsverfahren. Ihr Video erreichte über 300.000 Aufrufe.
Ihr Fazit darin untermauert sie mit einer vermeintlich wahren Geschichte: Ein Mann in Hagen, Nordrhein-Westfalen (NRW), habe einen Herzinfarkt erlitten, seine Frau habe einen Rettungswagen gerufen, doch er sei dennoch gestorben. Deshalb sei der Mann nicht ins Krankenhaus gebracht worden, was bei der Krankenkasse als Fehlfahrt gelte. Die werde aber nicht erstattet. Die Frau habe deshalb für die Einsatzfahrt rund 800 Euro zahlen müssen.
Diese Geschichte ist jedoch erfunden und war ein reines Gedankenspiel in einem Artikel der Westfalenpost (bezahlpflichtig). Mariposa, die schon einmal irreführende Informationen verbreitet hat, ist nicht die Einzige, die den Artikel offenbar missverstanden hat.

Angebliche Rechnung über 839 Euro an Frau aus Hagen für Fehlfahrt des Rettungswagens ist erfunden
In dem Artikel der Westfalenpost, den Mariposa auch als Beleg in ihrem Video einblendet, geht es lediglich um ein hypothetisches Szenario, wie schon der erste Satz darin deutlich macht: „Man stelle sich folgende Situation vor“. Michael Kaub, Pressesprecher der Stadt Hagen, bestätigt uns gegenüber: „Den Fall hat es nicht gegeben.“
Anlass des erfundenen Szenarios ist, dass es bislang zu keiner Einigung zwischen der Stadt Hagen und den gesetzlichen Krankenkassen gekommen ist, was die Kostenübernahme für Fehlfahrten betrifft. Wir erklären im Folgenden die Hintergründe und wie die gesetzliche Lage in NRW aussieht (Stand: 29. Januar 2026).
Wann gilt der Einsatz eines Rettungswagens als Fehlfahrt?
Wird der Rettungsdienst gerufen und liefert am Ende des Einsatzes niemanden ins Krankenhaus ein, spricht man von einer sogenannten Fehlfahrt. Sei es zum Beispiel, weil es sich um einen Scherzanruf handelte, sei es, weil der Patient noch vor Ort gestorben ist, oder weil er ausreichend versorgt werden konnte und nicht ins Krankenhaus gebracht werden musste.
Letzterer Fall werde jedoch nicht überall in Deutschland als Fehlfahrt gewertet, sondern teilweise auch als ambulante Versorgung, wie die Bundesvereinigung der Arbeitsgemeinschaften der Notärzte in Deutschland (BAND) auf Anfrage erklärt.
Keine Einigung zur Kostenübernahme von Fehlfahrten in einigen Kommunen in Nordrhein-Westfalen
Wie im Rettungsgesetz NRW geregelt, sind die Träger der Rettungsdienste die Kommunen. Sie sind demnach verantwortlich, die „bedarfsgerechte und flächendeckende Versorgung“ der Bevölkerung im Rettungsdienst und des Krankentransports sicherzustellen.
Dafür stellt die Stadt Hagen eine Gebührensatzung auf. Die Gebühren, so heißt es auf der Webseite der Stadt weiter, seien zunächst durch den Patienten zu tragen, würden in der Regel aber von den entsprechenden Krankenkassen übernommen. Der Einsatz eines Rettungstransportwagens (RTW) koste in Hagen 1.253 Euro, der Einsatz eines Notarzteinsatzfahrzeuges (NEF) 1.703 Euro.
Fehlfahrten machen in NRW laut DPA etwa 25 Prozent aller Einsatzfahrten aus. Dort zählt auch die Versorgung vor Ort als Fehlfahrt. Dann bekommen die Kommunen von den Krankenkassen kein Geld erstattet. Bisher wurde diese Differenz einfach auf alle anderen Fahrten umgelegt und von den Krankenkassen übernommen. Doch genau dieses Umlegen der Kosten für Fehlfahrten auf alle Patienten wollen die gesetzlichen Krankenkassen in manchen Regionen jetzt aber unterbinden. Wie die Stadt Essen mitteilt, sind davon „einige Kommunen“ betroffen, auch der Städtetag NRW spricht von „mehr und mehr Städten“. Hintergrund dafür, dass das nicht überall gleichzeitig passiert, ist, dass nicht alle Kommunen die turnusmäßige Kalkulation der Gebühren zum selben Zeitpunkt machten. Der Rettungsdienst verursache in einzelnen Kommunen zudem auch unterschiedlich hohe Kosten.
Nordrhein-Westfalen: Wer müsste Fehlfahrten bezahlen, sollten sich Kommunen und Krankenkassen nicht einigen?
Im Oktober 2025 schätzte der Städtetag NRW die Kosten durch Fehlfahrten, hochgerechnet auf das gesamte Bundesland, auf mindestens 250 Millionen Euro pro Jahr. Angesichts von Defiziten in den kommunalen Haushalten könnten die Städte das nicht bezahlen.
Im Dezember 2025 rechnete beispielsweise Essen vor, dass, falls keine Einigung mit den Krankenkassen erzielt würde, geschätzt 267 Euro Eigenanteil bleiben würden, die Patientinnen und Patienten nach einer Fehlfahrt bezahlen müssten; also der Teil der Einsatzes, den die Krankenkasse nicht übernehmen würde. Darüber berichtete etwa der WDR.
Bezahlen müssten diese Kosten aber in der Regel nicht die Personen, die den Notruf für andere wählen, sondern der behandelte Patient oder die Patientin. Auch das wurde in manchen Beiträgen in Sozialen Netzwerken falsch dargestellt. So etwa in einem Videopodcast auf Instagram und Youtube, in dem dieselbe erfundene Geschichte von der Rechnung nach dem tödlichen Herzinfarkt erzählt wird. Die Beiträge erhielten fast 400.000 Aufrufe. Dabei gilt grundsätzlich: Wer den Notruf für eine dritte Person wählt, werde dafür laut Rettungsdienstgesetz NRW nicht in Regress genommen, außer wenn es sich um einen Scherzanruf und damit um missbräuchliches Verhalten handle, wie uns eine Sprecherin des Rhein-Sieg-Kreises erklärt.
Bislang gibt es weder in Hagen noch in Essen eine Einigung mit den Krankenkassen. Das heißt: Aktuell bekommt dort noch niemand eine Rechnung für eine Fehlfahrt mit Behandlung vor Ort oder Todesfall. Sollten sich Krankenkassen und Kommunen nicht einigen, besteht aber das Risiko, dass Patientinnen und Patienten in den betroffenen Kommunen in NRW künftig eine Rechnung für solche Fehlfahrten bekommen.
Krankenkassen berufen sich auf Bundesgesetz, wonach der Rettungsdienst eine Transportleistung ist
Hintergrund der Streitigkeiten sind wohl zum einen die gestiegenen Kosten im Rettungsdienst und zum anderen eine Lücke in einem Bundesgesetz, die von den Krankenkassen anders ausgelegt wird, als von den Kommunen.
Im fünften Sozialgesetzbuch (SGB V) ist in Paragraf 60 geregelt, wer für Rettungsfahrten zahlt: „Die Krankenkasse übernimmt nach den Absätzen 2 und 3 die Kosten für Fahrten einschließlich der Transporte nach § 133 (Fahrkosten), wenn sie im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse aus zwingenden medizinischen Gründen notwendig sind.“ Stein des Anstoßes ist dabei das Wort „Transport“. Wurde niemand transportiert, erfolge nach Auslegung der Krankenkassen auch keine Zahlung, wie uns eine Sprecherin des Verbands der Ersatzkassen mitteilte.
So lautet auch die Erklärung aus dem Gesundheitsministerium Nordrhein-Westfalen. Eine Pressesprecherin erklärte uns per E-Mail: „Das SGB V kennt den Rettungsdienst nur als reine Transportleistung in ein Krankenhaus und nicht als die umfassende medizinische Leistung, die er heutzutage ist.“
Da das Sozialgesetzbuch nur auf Bundesebene geregelt wird, muss also der Bundestag eine entsprechende Änderung beschließen. Das soll nach Kenntnis des NRW-Gesundheitsministeriums im ersten Quartal 2026 geschehen. Im Oktober hatte der Bundesrat bereits beschlossen, genau diese Änderungen im Bundestag zur Diskussion zu stellen.
Diskussionen zur Kostenübernahme für Fehlfahrten auch in Brandenburg
In der Vergangenheit kam es auch schon andernorts zu Uneinigkeiten, was die Kostenübernahme für Fehlfahrten betrifft, etwa in mehreren Landkreisen in Brandenburg. Infolgedessen wurden zum Beispiel im Kreis Märkisch-Oderland, laut Daniel Werner, Geschäftsführer des dortigen Gemeinnützigen Rettungsdienstes, zwischen Dezember 2024 und Februar 2025 mehrere hundert Rechnungen an die Behandelten verschickt. Die Kosten haben zwischen knapp 200 und knapp 900 Euro gelegen.
Im Juni 2025 einigten sich die betroffenen Brandenburger Kreise dann teilweise mit den Krankenkassen; gesetzlich Versicherte erhalten also keine Rechnung mehr für Fehlfahrten. Die Gesundheitsministerin des Bundeslandes, Britta Müller, betonte ebenfalls, dass die fraglichen Fehlfahrten auf Bundesebene dringend reformiert werden müssten.
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg: Keine pauschale Beteiligung der Krankenkassen an Fehlfahrten
Wie der RBB schreibt, müssen jene Patientinnen und Patienten in Brandenburg, die Rettungsfahrten bereits bezahlt haben, laut Müller ihr Geld zurückbekommen. Hintergrund ist eine sogenannte Friedenspflicht, die die Fälligkeit der Rechnungen aussetzt, bis sich Landkreise und Krankenkassen vollständig geeinigt haben.
Am 28. Januar 2026 entschied das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg jedoch zu Ungunsten der Kommunen: Mehrere Krankenkassen hatten gegen die Gebührensatzung des Landkreises Teltow-Fläming geklagt und Recht bekommen. Fehlfahrten dürfen demnach nicht pauschal Teil der Gebührenkalkulation sein und durch reguläre Einsätze mitfinanziert werden. „Die Entscheidung des Oberlandesgerichts in diesem Fall dürfte wegweisend auch für andere Landkreise und Träger von Rettungsdiensten in Brandenburg sein“, schreibt der RBB.
Wir haben Elmicaella Mariposa gefragt, ob sie ihren Beitrag korrigieren oder löschen wird. Bis zur Veröffentlichung des Faktenchecks erhielten wir dazu keine Antwort, der Beitrag ist weiterhin online.
Redigatur: Matthias Bau, Kimberly Nicolaus