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DSGVO – Namen an Klingelschildern sind zulässig

In Wien sollen wegen der neuen Datenschutz-Grundverordnung 220.000 Namen an Klingelschildern entfernt werden. Die deutsche Bundesbeauftragte für den Datenschutz bezeichnet den Vorgang als „unnötig”.

von Caroline Schmüser

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Das ist falsch. Vermieter in Deutschland dürfen Namen an Klingelschildern anbringen.

Namen an Klingelschildern und Briefkästen seien möglicherweise unzulässig, schreibt die Webseite nrw-aktuell.tv am 18. Oktober 2018. Darauf habe der Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland hingewiesen.

Tür mit Klingelschild – hier stehen keine Namen, das liegt aber nicht an der DSGVO
An Klingelschildern in Deutschland werden weiterhin Namen stehen. Die DSGVO hat darauf keinen Einfluss.

Der Kontext: Das Wiener Wohnungsunternehmen „Wiener Wohnen” wird an 220.000 Wohnungen die Namen an den Klingelschildern entfernen lassen und mit Nummern austauschen. Ein Mieter hatte sich im Rahmen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) über die Anbringung seines Namens an der Haustüre beschwert. 

Haus & Grund befürchtete eine ähnliche Anwendung der DSGVO auch in Deutschland. „Es darf nicht sein, dass Vermietern hohe Bußgelder drohen, nur weil sie die Namen ihrer Mieter an den Klingelschildern anbringen. Deshalb muss die Bundesregierung umgehend dieses Datenschutz-Chaos beenden“, forderte Haus & Grund-Präsident Kai Warnecke am 18. Oktober in Berlin.

Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BdDI) Andrea Voßhoff gab nun in einem öffentlichen Statement Entwarnung für deutsche Vermieter.

Namen an Klingelschildern sind nach DSGVO zulässig

„Die Aufforderung zur Entfernung sämtlicher Klingelschilder ist unnötig”, heißt es in dem Schreiben der Bundesbeauftragten für Datenschutz.

Das Ausstatten der Klingelschilder mit Namen stelle „weder eine automatisierte Verarbeitung noch eine Speicherung in Dateisystemen dar”. Damit falle es nicht in den Anwendungsbereich der europäischen Datenschutzregelungen, so Voßhoff.

Voßhoff rate dringend allen Verbänden und Institutionen, sich in solchen Fällen bei den zuständigen Aufsichtsbehörden zu erkundigen: „Wir haben in Deutschland eine föderale Datenschutzaufsicht, die bei der Interpretation der DSGVO mit Rat und Tat zur Seite stehen.”

Eigentümerverband begrüßt Klarstellung

Der Eigentümerverband Haus & Grund zeigte sich erfreut über die Klarstellung der Bundesbeauftragten. „Vermieter können sich im Streitfall hierauf berufen“, bemerkte Verbandspräsident Kai Warnecke.