Justiz

Ja, ein Richter in Gießen hat Wahlplakate der NPD nicht als Volksverhetzung eingestuft – trotz eines gegenteiligen Urteils aus Sachsen 

Ein Wahlplakat – zwei Urteile: Die Städte Dresden und Gießen haben NPD-Plakate mit der Aufschrift „Migration tötet“ entfernt. Nun verbreitet die Webseite Freie Welt ein Urteil aus Gießen, nach dem das Plakat keine Volksverhetzung sei. Der Artikel verschweigt jedoch, dass zwei Gerichte in Dresden dies anders bewerteten. 

von Alice Echtermann

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Wahlplakate der NPD sorgen immer wieder für Kontroversen. (Symbolfoto von Plakat der NPD 2013: Robert Michael / AFP)
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Größtenteils richtig. Ein Richter in Gießen hat Wahlplakate der NPD nicht als Volksverhetzung eingestuft – es gibt aber ein gegenteiliges Urteil aus Sachsen. 

„Richter: ‘Migration tötet’ entspricht der Realität“ – so betitelte die Webseite Freie Welt einen Artikel am 2. Dezember. Darin geht es um ein Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen zur Entfernung von NPD-Wahlplakaten für die Europawahl im Mai 2019 in der Gemeinde Ranstadt im Landkreis Wetterau, Hessen. Das Gericht habe entschieden, dass die Plakate nicht als Volksverhetzung einzustufen seien.

Der Facebook-Beitrag von Freie Welt wurde mehr als 200 Mal auf Facebook geteilt, der Artikel selbst laut dem Analysetool Crowdtangle mehr als 300 Mal. 

Die Schlagzeile des Freie-Welt-Textes. (Screenshot: CORRECTIV)

Die Behauptung stimmt. Das Verwaltungsgericht Gießen hat der NPD in einem Urteil im August 2019 Recht gegeben. Die NPD hatte gegen die Entfernung der Plakate geklagt, die von der Bürgermeisterin von Ranstadt angeordnet worden waren. Laut Gericht war die Entfernung rechtswidrig, die Plakate seien nicht volksverhetzend. Sie trugen die Aufschrift „Stoppt die Invasion: Migration tötet!“ und „Widerstand jetzt“. 

Auszug aus dem veröffentlichten Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen. (Screenshot: CORRECTIV)

Im Urteil aus Gießen ist nachzulesen, dass die Gemeinde ihre Entscheidung, die Plakate abzuhängen, mit einem vorhergegangenen Urteil aus Sachsen begründet hatte. Dort waren die NPD-Plakate in der Stadt Zittau kurz zuvor ebenfalls entfernt worden. Auch dagegen hatte die NPD geklagt – und verloren. Das Verwaltungsgericht Dresden hatte am 20. Mai 2019 entschieden, dass die Entfernung rechtmäßig geschehen war; die Plakate seien als Volksverhetzung einzustufen. Das Sächsische Oberverwaltungsgericht bestätigte das Urteil, ebenfalls noch im Mai. 

Es gab also zwei separate Gerichtsverfahren in zwei Städten, die sich mit demselben NPD-Plakat beschäftigten. Der Richter in Gießen war anderer Meinung als die Richter in Dresden. Der Artikel von Freie Welt konzentriert sich jedoch ausschließlich auf das Gießener Urteil und lässt den wichtigen Kontext, dass zwei andere Gerichte anderer Ansicht waren, weg.

Entscheidung in Gießen wurde von einem einzelnen Richter gefällt 

Das Urteil in Gießen wurde von einer Einzelperson gefällt. Dies bestätigte die Pressesprecherin des Verwaltungsgerichts Gießen CORRECTIV per E-Mail. Sie schreibt: „Die Entscheidung lag hier alleine bei dem Berichterstatter. Die Beteiligten hatten sich ausdrücklich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter an Stelle der Kammer einverstanden erklärt.“ Der Berichterstatter ist auch derjenige Richter, der die Urteilsbegründung verfasst. 

Beim Verwaltungsgericht Dresden wurde die Entscheidung dagegen von einer Kammer getroffen, schrieb uns eine Pressesprecherin. Somit hätten drei Richter das Urteil unterzeichnet. 

Laut Steffen Augsberg, Professor für Öffentliches Recht an der Universität Gießen, ist es heutzutage durchaus üblich, dass Entscheidungen an Verwaltungsgerichten von Einzelrichtern gefällt werden. Das sagte er CORRECTIV auf Nachfrage am Telefon. Ein Richter sei zudem nicht verpflichtet, die Entscheidungen anderer Gerichte – auch nicht höherrangiger Gerichte – zu berücksichtigen oder sich daran zu halten. Eine Ausnahme seien verfassungsgerichtliche Urteile. „Für Renitenz ist durchaus Platz im deutschen Rechtssystem“, so Augsberg. 

Wie ist das Urteil aus Gießen begründet worden?

Obwohl das Gießener Urteil schon im August fiel, wurde es erst ab Ende November von zahlreichen Medien aufgegriffen, zum Beispiel von Spiegel Online und dem Deutschlandfunk. Im August war eine eher allgemein formulierte Pressemitteilung des Gerichts veröffentlicht worden, aber nicht der ganze Wortlaut des Urteils. Das ist wohl der Grund, weshalb es im Sommer nur einige kürzere Medienberichte gab.

Der Richter in Gießen begründete seine Entscheidung mit verschiedenen Aspekten. Erstens hätte der Entfernung der Plakate eine Anhörung vorhergehen müssen. Zweitens sei das Plakat nicht als Volksverhetzung einzustufen. Das Wort „Invasion“ beschreibe „hier im übertragenen Sinne lediglich den Zustand des Eindringens von außen in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, wie es insbesondere im Jahr 2015 objektiv feststellbar war“. Es beinhalte „keine Wertung und damit keinen volksverhetzenden Charakter“.

Auch der Satz „Migration tötet“ sei „allenfalls eine reißerische Darstellung von Geschehnissen“ in Deutschland und nicht menschenverachtend oder volksverhetzend. Weiter steht in der Urteilsbegründung: „Allein der objektive Aussagegehalt ‘Migration tötet’ ist eine empirisch zu beweisende Tatsache.“ Dafür führt der Richter historische Beispiele an („Von den europäischen Eindringlingen wurden die Indianer getötet“), aber auch jüngere Fälle, in denen Einwanderer Menschen in Deutschland getötet hätten. 

Zudem könne der Slogan auch in Bezug auf den Tod der deutschen Kultur gedeutet werden. Hier sah der Richter es als erwiesen an, dass „eine übermäßige Migration in Form der Immigration nach Deutschland auch zum Tod der deutschen Kultur führen“ könne.

Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen hat der Kreis Wetterau Berufung eingelegt, wie uns die Sprecherin des Gerichts per E-Mail bestätigte. Es ist also noch nicht rechtskräftig.  

Verwaltungsgericht in Dresden bezeichnete Plakate als Volksverhetzung

Das Gericht in Dresden sah den Fall jedoch anders als der Richter in Gießen. Es schrieb in der Urteilsbegründung: „Nach Überzeugung der Kammer erfüllen diese Wahlplakate evident den Straftatbestand der Volksverhetzung.“ Das Wahlplakat greife „die Menschenwürde sämtlicher in Deutschland lebender Migranten an. Dieser Teil der Bevölkerung wird von ihr böswillig in einer Weise verächtlich gemacht, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören“. 

Die NPD vermittele damit den Eindruck, dass alle in Deutschland lebenden Ausländer potenzielle Straftäter seien. Der Slogan schüre Ängste vor Migranten und durch „die im kriegerischen Jargon formulierte Aufforderung ‘Stoppt die Invasion’ und ‘Widerstand – jetzt –’ würden Bürger aufgefordert, sich selbst gegen diese Menschen zu wehren. „Hierdurch wird das Gewaltmonopol des Staates in Frage gestellt.“

Durch die Entscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts ist dieses Urteil rechtskräftig, es kann keine Revision mehr dagegen eingelegt werden.