Flüchtlingsunterkünfte in NRW: Kosten und Nutzen der Leerstände
Fast drei Millionen Euro legt das Land NRW jährlich für eine Flüchtlingsunterkunft auf den Tisch – ohne sie zu nutzen. Kein Einzelfall. Im ganzen Land stehen angemietete Unterkünfte leer. Während das Land einige der Gebäude gerne wieder loswerden würde, gelten ihr andere als Absicherung – falls die Flüchtlingszahlen wieder steigen.
Ende 2015 richtet das Land NRW eine Flüchtlingsunterkunft im Essener Opti-Gewerbepark ein – im Notfall sollten dort bis zu 1.000 Flüchtlinge ein Dach über dem Kopf finden. Die jährlichen Miet- und Nebenkosten belaufen sich auf rund 2,8 Millionen Euro. Seit fast einem Jahr steht das Gebäude leer, angemietet ist es bis 2026. Weiternutzungskonzepte gibt es nicht.
Das ärgert den Bund der Steuerzahler (BdSt) NRW, denn auch die Stadt Essen wollte als Untermieterin nicht einspringen – es sei wirtschaftlicher, Flüchtlinge mit Bleibeperspektive direkt in Wohnungen unterzubringen. Markus Berkenkopf, Haushaltsreferent des BdSt NRW sagt dazu: „Bei allen denkbaren Ansätzen zur Weiternutzung gibt es mindestens einen Verlierer. Aber das ist immer noch besser als ein fast zehnjähriger, kostspieliger Leerstand.“
Der „Optipark“ ist allerdings nicht die einzige angemietete Asylunterkunft im Regierungsbezirk Düsseldorf, die nicht genutzt wird. Die Zentralen Unterbringungseinrichtungen (ZUE) Kerken, Weeze und Wuppertal V sind ebenfalls geschlossen, teilte die Bezierksregierung auf Anfrage von CORRECTIV.Ruhr mit. Auch in Weeze und Wuppertal laufen die Verträge noch knapp zehn Jahre. Die Gebäude werden nun als sogenannte „Reserve“ genutzt.
Das ist nicht unüblich: In den anderen Regierungsbezirken gibt es seit 2015 ebenfalls „Standby“-Einrichtungen – falls erneut unerwartet viele Flüchtlinge in Deutschland ankommen. „Damals 2015 wussten wir nicht, ob die Menschen, die morgens zu uns kamen, abends überhaupt eine Decke, geschweige denn ein Dach über dem Kopf haben“, sagt Oliver Moritz, Sprecher des Innenministeriums NRW. Daraus habe man die Lehre gezogen, für die Zukunft eine extrem flexible Grundsituation schaffen zu müssen.
Während der Flüchtlingskrise wurden Nordrhein-Westfalen 230.000 Menschen zur Aufnahme zugeteilt. Tatsächlich wurden knapp 330.000 zumindest vorübergehend aufgenommen. In den vier Regierungsbezirken wurden insgesamt 63 Unterbringungen angemietet, zum Teil mit Laufzeiten bis 2042. Monatlich fallen zusammen 3,6 Millionen Euro Mietkosten für die zur Unterbringung von Flüchtlingen angemieteten Objekte an.
Flucht ist schwer vorherzusagen
„Die Situation war im historischen Vergleich bisher einmalig“, sagt auch Sozialwissenschaftler Marcus Engler, der an der Humboldt-Universität Berlin doziert. Er hat unter anderem als Berater für das Flüchtlingswerk der Vereinten Nationen (UNHCR) gearbeitet. In der Forschung habe niemand den genauen Umfang der Fluchtbewegungen nach Deutschland voraussagen können. „Migrationsbewegungen sind generell nur schwer zu prognostizieren, da ihnen eine ungeheure Komplexität zugrunde liegt“, sagt Engler. Krisenherde seien nicht der einzige Fluchtgrund. Andere Faktoren seien die Lage in den Erstaufnahmeländern, vorhandene Netzwerke und finanzielle Ressourcen der Flüchtenden sowie die Jahreszeit. Die Forschung könne deswegen nur grob einschätzen, wer wann wohin flüchtet.
Dennoch wurde die Mammutaufgabe in den Regierungsbezirken Arnsberg, Detmold und Münster sehr viel flexibler gemeistert als in Düsseldorf. Zwar sind auch dort die Asylunterkünfte jeweils nur etwa zur Hälfte ausgelastet, im Bezirk Detmold sogar nur zu einem Drittel – knapp 1800 von 5500 Plätzen sind dort belegt. Doch die Lage auf dem Immobilienmarkt war offenbar etwas entspannter als in Düsseldorf.
„Der Druck, kurzfristig Wohnraum für tausende Menschen in Not zu schaffen, ist kein leichtes Unterfangen“, sagt Birkenkopf vom Bund der Steuerzahler. Deshalb sei die Verhandlungsposition eines Immobilienbesitzers ausgesprochen gut, was aber nicht zu Mondpreisen und überlangen Vertragslaufzeiten führen dürfe.
Im Raum Münster wurden Verträge daher kaum länger als bis Ende 2017 geschlossen. In Detmold konnten und können geschlossene Einrichtungen an den Eigentümer – hier die Bundeswehr – vorzeitig zurückgegeben werden. Die Zeltstadt auf dem Gelände der Polizeischule in Schloß Holte-Stukenbrock mit einer Kapazität von 1000 Plätzen, fungiert ebenfalls als „Standby“-Einrichtung.
Im Regierungsbezirk Arnsberg variiert die Mietlaufzeit zwischen zwei und 20 Jahren, wobei die Verträge bei fünf von insgesamt 17 Einrichtungen schon in 2017 und 2019 enden. Asylsuchende sollen auf länger geplante Unterkünfte verteilt werden.
Länder mussten schnell reagieren
War 2015 nicht abzusehen, dass die Fluchtbewegung auch wieder nachlassen werde? Im Februar und März 2016 begannen die Gespräche der EU-Regierungschefs zur Schließung der Westbalkanroute sowie die Verhandlungen zum EU-Türkei-Deal. „Das war aber eher ein gradueller Prozess“, sagt Sozialwissenschaftler Engler. „Migrationsbewegungen können zwar durch politisches Handeln beeinflusst werden, aber nicht durch einzelne Kommunen. Diese sind häufig das letzte Glied in der Kette. Haben wenig Einfluss und wenig Information.“
In einer ähnlichen Situation seien auch die Länder gewesen, sagt Moritz: „Die Länder waren gezwungen eine bestimmte Anzahl von Menschen aufzunehmen, die sie selbst nicht beeinflussen konnten, weil sie vom Bund zugeteilt wurden.“
All das macht das Handeln von Landes- und Bezirksregierung sowie den Kommunen nachvollziehbarer, ändert im Fall „Optipark“ jedoch nichts an der Belastung öffentlicher Haushalte. Eine Landesdrucksache informierte deshalb zuletzt, dass rechtlich und wirtschaftlich geprüft werde, ob der Mietvertrag aufgelöst werden kann.
Kann das Land die Mietverträge auflösen?
Die Bemühungen des Landes, bestehende Verträge aufzulösen, könnten einem Kampf gegen Windmühlen gleichkommen: Vertragstreue ist eines der höchsten Güter der deutschen Rechtsordnung. Das Bürgerliche Gesetzbuch beinhaltet zwar den Paragraphen 313, der ausnahmsweise Vertragsanpassungen oder sogar einen Rücktritt vom Vertrag zulässt, sollte die Geschäftsgrundlage gestört sein. Anwendung kann der Paragraph allerdings nur finden, wenn:
- sich ein Umstand ändert, der nicht Vertragsinhalt geworden ist, hier beispielsweise die rasante Abnahme der Fluchtbewegung;
- der Vertrag bei Kenntnis dieser Veränderung so nicht abgeschlossen worden wäre;
- die Veränderung nicht in den Risikobereich der Partei fällt, die sich darauf beruft.
Gezielt auf diese Möglichkeit angesprochen, erläutert Florian Loyal vom Lehrstuhl für Bürgerliches Recht der Universität Tübingen: „Ob ein Fall des Paragraphen 313 BGB vorliegt, ist immer eine schwierige Wertungsfrage.“ Jeder Vertragspartner trage grundsätzlich das Risiko, ob er die mangelfreie Leistung des anderen so verwerten könne, wie er es geplant habe. „Nach dieser Regel bleiben die Länder und Gemeinden also an die Mietverträge über die Flüchtlingsunterkünfte gebunden.“
Für jede Regel gebe es aber auch Ausnahmen.
Eine Ausnahme könne dann vorliegen, wenn der Vermieter in außergewöhnlicher Weise profitiert – etwa durch extrem hohe Mietzahlungen. Denkbar sei eine Ausnahme auch, wenn Gebäude vermietet wurden, die auf dem freien Markt nicht hätten verwertet werden können. „In solchen Fällen kann es angemessen sein, dass der Vermieter am Verwendungsrisiko beteiligt wird“, sagt Loyal. Das alles bewege sich aber in sehr engen Grenzen.
Der Bundesgerichtshof habe 1998 die Kündigung eines Unterbringungsvertrags aufgrund zurückgehender Flüchtlingszahlen zugelassen. „Es gab damals aber auch eine Gesetzesänderung, die in die Abwägung einbezogen wurde“, so Loyal. Dennoch begünstigte die Entscheidung in der Tendenz stark die Gemeinde. Die Vorinstanz habe hingegen das Risiko noch allein der Gemeinde zugewiesen. Prognosen für künftige Entscheidungen hält Loyal deswegen für schwierig: „Es hängt viel von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab.“