Faktencheck

Nein, Asylsuchende sind in der Regel nicht privat krankenversichert

Ein Leserbrief verbreitet seit Jahren einen Mythos, der sich hartnäckig hält: Asylsuchende seien alle Privatpatienten. Das stimmt nicht, Asylsuchende sind in den ersten 18 Monaten ihres Aufenthalts in Deutschland in der Regel weder privat noch gesetzlich krankenversichert. Sie haben lediglich Anspruch auf eingeschränkte medizinische Versorgung.

von Viktor Marinov

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Asylsuchende haben in Deutschland in den ersten 18 Monaten Anspruch auf eine eingeschränkte medizinische Versorgung (Symbolfoto: Benjamin Nolte / DPA-TMN / Picture Alliance)
Behauptung
Asylsuchende zählten zu den Privatpatienten. Sie könnten aufgrund der Gesetzeslage nicht Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung werden und würden von den Gemeinden deshalb in der privaten Krankenversicherung versichert. Als Patienten in den Kliniken genössen sie alle Privilegien der Privatpatienten.
Bewertung
Falsch. Asylsuchende sind in den ersten 18 Monaten ihres Aufenthalts weder privat noch gesetzlich krankenversichert. Sie haben Anspruch auf eine eingeschränkte medizinische Versorgung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Unter diese Versorgung fallen etwa akute Erkrankungen, Schmerzen oder Schwangerschaft.

Ein ausländerfeindlicher Leserbrief aus dem Jahr 2017 taucht immer wieder in Sozialen Netzwerken auf. Darin heißt es unter der Überschrift „Zwei-Klassen-Medizin“: „Zu den Privatpatienten zählen auch alle Asylanten […] Als Patienten in den Kliniken genießen sie alle Privilegien der Privatpatienten“. Online regen sich Menschen über den Leserbrief auf. Das sei „wieder eine Sauerei vom Staat“, schreibt einer. Ein anderer meint: „Wir werden in vielen Bereichen nur noch diskriminiert als Deutsche in Deutschland.“ Auch bei Whatsapp leiten Menschen den Leserbrief aktuell wieder weiter.

Der Leserbrief stammt aus der Zeitung Wirtschaftswoche. Sein Inhalt war schon 2017 falsch und ist es heute noch. Zwar haben sich seitdem Details in der medizinischen Versorgung für Asylsuchende in Deutschland geändert – nach wie vor sind Asylsuchende aber nicht privat krankenversichert.

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Dieser Leserbrief kursiert seit Jahren auf Facebook – doch sein Inhalt ist falsch (Quelle: Facebook; Screenshot und Schwärzung: CORRECTIV.Faktencheck)

Die gesetzliche Lage: Asylsuchende sind weder gesetzlich noch privat krankenversichert

Der Leserbrief behauptet, dass Asylsuchende „aufgrund der Gesetzeslage nicht Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung werden können und von den Gemeinden deshalb in der privaten Krankenversicherung versichert werden“. 

Das stimmt so nicht, erklärt uns auf Anfrage der GKV-Spitzenverband, der bundesweite Verband der gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen in Deutschland. Pressesprecherin Janka Hegemeister schreibt uns: „Asylbewerberinnen und Asylbewerber sind grundsätzlich nicht gesetzlich krankenversichert, sondern haben im Leistungsfall Ansprüche nach dem AsylbLG [Anm. d. Red.: Asylbewerberleistungsgesetz]. Das heißt nicht, dass sie privat versichert sind!“ 

Auch auf einer Informationsseite des Bundesministeriums für Gesundheit heißt es: „Wenn Sie in Deutschland Asyl suchen, sind Sie zunächst nicht krankenversichert. Deshalb gewährleisten staatliche Stellen Ihre gesundheitliche Versorgung. Das sind beispielsweise das Sozialamt oder das Gesundheitsamt.“ 

Medizinische Versorgung für Asylsuchende hat Einschränkungen

Stephan Caspary, Pressesprecher des Verbands der Privaten Krankenversicherung, schreibt uns ebenfalls: Wer Leistungen nach dem AsylbLG bezieht, hat Anspruch auf „eingeschränkte medizinische Versorgung“, aber nicht auf Versicherungsschutz. „Asylsuchende sind mithin in aller Regel nicht privat krankenversichert.“

Wie läuft die Versorgung für Asylsuchende im Alltag? Caspary erklärt uns dazu: „In der Praxis funktioniert dies so, dass Asylsuchende, die in Deutschland einen Arzt aufsuchen wollen, eine Bescheinigung des zuständigen Sozialamtes benötigen. Dem schickt der behandelnde Arzt die Rechnung, das Amt zahlt nach Prüfung.“ 

Welche Leistungen Asylsuchende zustehen, regelt Paragraph 4 des AsylbLG. Das Bundesgesundheitsministerium fasst diesen Anspruch so zusammen. „Sie werden von einer Ärztin oder einem Arzt untersucht und behandelt, wenn: Sie akut erkrankt sind; Sie unter Schmerzen leiden; Sie schwanger sind.“

Nach 18 Monaten entfallen für Asylsuchende die Einschränkungen bei der Behandlung

Nach einem Aufenthalt von 18 Monaten in Deutschland ändert sich das. Wie der Deutsche Paritätische Wohlfahrtsverband in einem Informationstext zu Sozialen Rechten für Geflüchtete erklärt (PDF, Seite 16): „Nach einem 18-monatigen Aufenthalt muss das Sozialamt automatisch Leistungen nach Paragraph 2 AsylbLG erbringen. Das bedeutet: Die Betroffenen bleiben zwar nach wie vor formal leistungsberechtigt nach dem AsylbLG, aber es werden nahezu sämtliche Vorschriften der ‚normalen‘ Sozialhilfe des SGB XII auf sie angewandt.“ Dazu gehöre auch die Krankenversicherungskarte ohne Einschränkungen beim Behandlungsanspruch.

Janka Hegemeister vom GKV-Spitzenverband schreibt uns dazu: „Nach der Wartezeit werden die Asylbewerberinnen und Asylbewerber auftragsweise von den gesetzlichen Krankenkassen betreut. Sie erhalten eine elektronische Gesundheitskarte (eGK), mit der sie nahezu dieselben Leistungen erhalten wie gesetzlich Krankenversicherte.“  2017, also in dem Jahr, als der Leserbrief verfasst wurde, betrug diese „Wartezeit“ statt 18 noch 15 Monate.

In einigen Bundesländern und einzelnen Kommunen können Asylsuchende auch innerhalb der 18 Monate durch die gesetzlichen Krankenkassen betreut werden. 

Ursprünglicher Leserbrief-Verfasser relativiert auf Anfrage die Behauptung 

Den Ursprung des Leserbriefs zeichneten wir bereits 2019 in einem Faktencheck nach. Wie wir damals berichteten, erschien der Leserbrief am 22. September 2017 in einer Ausgabe der Wirtschaftswoche. Er lässt sich in der Pressedatenbank Genios finden.

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In der Pressedatenbank Genios fanden wir den Leserbrief, der in der Wirtschaftswoche am 22. September 2017 erschien (Quelle: Genios; Screenshot: CORRECTIV.Faktencheck)

Wir kontaktierten damals den Verfasser des Leserbriefs, Günter Beuche. Er habe von einer Person erzählt bekommen, dass auch Asylbewerber in einigen Fällen wie Privatpatienten behandelt würden, sagte er uns am Telefon. „Ich bin allerdings völlig fachfremd und bin mir sicher, dass das nicht für alle galt und sich das mittlerweile geändert hat“, sagte Beuche. Seine Behauptung aus dem Leserbrief nahm er also zurück.  

Neben dem Namen von Beuche ist im Leserbrief auch der Standort Gießen angegeben. Wir fragten damals das dortige Landratsamt, ob bekannt sei, dass Asylbewerber in die private Krankenversicherung aufgenommen worden seien. Ein Fall wie der aus dem Leserbrief sei im Landkreis Gießen noch nie vorgekommen, erklärte uns der damalige und heutige Sprecher Dirk Wingender telefonisch.

Redigatur: Matthias Bau, Paulina Thom

Die wichtigsten, öffentlichen Quellen für diesen Faktencheck:

  • Asylbewerberleistungsgesetz: Link
  • Bundesministerium für Gesundheit, Medizinische Versorgung von Asylsuchenden: Link
  • Deutscher Paritätische Wohlfahrtsverband, Arbeitshilfe zum Thema Flucht und Migration: Link (archiviert)