CORRECTIV reicht Eilantrag gegen Bundesamt für Verfassungsschutz ein
Das Medienhaus CORRECTIV hat heute beim Verwaltungsgericht Köln einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) eingereicht. Ziel ist es, die Behörde zur Offenlegung von Informationen über den aktuellen Prüfstatus der Alternative für Deutschland (AfD) zu bewegen.
Im Fokus steht dabei die Frage nach der Fertigstellung und den Ergebnissen eines mutmaßlich vorliegenden neuen Gutachtens zur Einstufung der AfD. Die Bundespartei wird derzeit als „Verdachtsfall“ geführt. Infrage steht, ob das neue Gutachten zu einer Hochstufung als „gesichert rechtsextremistische Bestrebung“ führen könnte.
CORRECTIV stützt seinen Antrag auf zwei zentrale rechtliche Regelungen:
– Artikel 5 des Grundgesetzes, der der Presse einen verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruch gegen Bundesbehörden verleiht und
– §16 Absatz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes, der die Behörde zur Information der Öffentlichkeit über verfassungsfeindliche Bestrebungen verpflichtet.
Außerdem sollten nach Ansicht von CORRECTIV die zu Grunde liegenden hinreichend gewichtigen tatsächlichen Anhaltspunkte für die Einstufung durch den BfV veröffentlicht werden, soweit diese Anhaltspunkte nicht dem Geheimhaltungsschutz unterliegen.
Öffentlichkeit muss über AfD informiert werden
„Trotz intensiver Bemühungen, darunter direkte Gespräche mit der Behörde und umfangreiche Recherchen, verweigert das Bundesamt für Verfassungsschutz bislang jegliche inhaltliche Auskunft“, erklärt der Publisher von CORRECTIV, David Schraven. „Uns bleibt nur die Klage im Eilverfahren. Die Menschen in Deutschland müssen wissen, ob die AfD nach Ansicht des Bundesverfassungsschutzes gesichert rechtsextremistische Bestrebungen verfolgt, bevor sie ihre Wahlentscheidung treffen. Jetzt gilt es. Nicht irgendwann.“
Das BfV hatte auf Anfrage gesagt, sich grundsätzlich nicht zu internen Arbeitsabläufen zu äußern. Maßnahmen und Bewertungen des Bundesamtes für Verfassungsschutz würden sich nach den Maßgaben der Behörde richten. Dies gelte auch für den Zeitpunkt und Umfang der Information der Öffentlichkeit. „Wir geben keine Stellungnahme zum Stand oder der weiteren Bearbeitung derartiger Vorgänge ab.“
Nach einem Bericht der Tagesschau habe die Behörde intern ihre Zurückhaltung bei der Veröffentlichung der Einstufung mit möglichen Auswirkungen auf den Wahlkampf begründet. Namhafte Verfassungsrechtler vertreten hingegen die Position, dass das Amt gerade im Vorfeld von Wahlen zur umfassenden Information der Öffentlichkeit verpflichtet sei.
Das Verwaltungsgericht Köln wird nun über den Eilantrag entscheiden.