Mit Smart Glasses können Personen heimlich fotografiert und gefilmt werden. Das bestätigt eine Untersuchung des Hamburgischen Datenschutzbeauftragten Thomas Fuchs, dessen Abschlussbericht am heutigen Donnerstag veröffentlicht wurde. Demnach ist die einzige Funktion, die bei den Smart Glasses von Ray-Ban und Meta auf eine Aufnahme hinweist, ein weißes LED-Licht, das in vielen Umgebungen „nicht gut erkennbar“ ist.
In Deutschland sind bereits zwei Fälle dokumentiert, bei denen Frauen mutmaßlich heimlich mit Smart Glasses gefilmt wurden. Laut dem team.recherche des SWR kam es zu den Vorfällen in Hamburg, an der Alster, und in München, auf dem Oktoberfest. Solche Aufnahmen landen dann auf den Meta-Plattformen Instagram und Facebook, oder auf Tiktok.
Dabei sind Geräte, die Alltagsgegenständen ähneln und geeignet und dazu bestimmt sind, Ton oder Bild heimlich aufzuzeichnen, in Deutschland verboten (§ 8 TDDDG). Zuständig ist die Bundesnetzagentur. Die Behörde sieht bislang aber keine Voraussetzungen für ein Verbot von Smart Glasses.
LED-Licht von Meta Smart Glasses ist laut Datenschutzbehörde „nicht gut erkennbar“
Die Datenschutzbehörde in Hamburg, unter Leitung von Thomas Fuchs, ist in Deutschland für Meta- und Google-Dienste zuständig. Sie hat die Ray-Ban Meta-KI-Brillen in erster und zweiter Generation technisch und datenschutzrechtlich untersucht.
Das Ergebnis: Das LED-Licht, das heimliche Filmaufnahmen verhindern soll, ist in vielen Umgebungen „nicht gut erkennbar“ – vor allem draußen und bei Sonnenschein. Nur Personen, die in direkter Nähe und nahezu frontal auf die KI-Brille schauen, könnten die Aufnahmefunktion regelmäßig erkennen.
Das Urteil fällt noch schlechter aus, wenn Träger der Smart Glasses die integrierte KI-Funktion nutzen und etwa Fragen zur Umgebung stellen. So kann beispielsweise eine Speisekarte übersetzt oder herausgefunden werden, vor welchem Gebäude man steht. Dabei leuchte das LED-Licht nur relativ schwach (Ray-Ban Meta Wayfarer Gen 1) oder überhaupt nicht (Ray-Ban Meta Wayfarer Gen 2).
Wie die Datenschutzbehörde zu ihren Untersuchungsergebnissen gekommen ist, geht aus dem Abschlussbericht teils nicht konkret hervor. Unklar ist beispielsweise, aus welchen Entfernungen und Blickwinkeln geprüft wurde, ob das LED-Licht erkennbar ist.
Meta Smart Glasses sind für mögliche Gesichtserkennung ausgelegt
Überraschend, wie die die Datenschutzbehörde selbst schreibt, fand sie zudem Tabellen ohne Einträge, die der Bezeichnung nach auf eine mögliche Gesichtserkennung hinweisen. Die Namen der Tabellen lauteten unter anderem „face_low_confidence_pair“ oder „face_to_face_group“.
Damit seien grundlegende Strukturen angelegt, um eine solche Funktion perspektivisch zu aktivieren. Nachweise, dass eine Gesichtserkennung bereits stattfindet, fand die Datenschutzbehörde aber keine.
LED-Licht von Smart Glasses kann trotz Schutzmechanismus von Meta manipuliert werden
Wer die KI-Brillen manipulieren will, etwa durch Abkleben des LED-Lichts, verstößt gegen Metas Richtlinien. Gleichzeitig sollen bestimmte Funktionen Nutzerinnen und Nutzer auch daran hindern, dass sie Fotos oder Videos mit Smart Glasses aufnehmen können, wenn das LED-Licht verdeckt ist.
Laut der Untersuchung der Hamburgischen Datenschutzbehörde gibt es aber Tricks, mit denen der Schutzmechanismus umgangen werden kann. So erfolge die Überprüfung, ob das LED-Licht verdeckt ist, bei einer Videoaufnahme zum Beispiel nur bei Videostart. Wenn das LED-Licht während einer laufenden Aufnahme abgedeckt wird, laufe die Aufnahme weiter. Dazu heißt es im Abschlussbericht des Hamburgischen Datenschutzbeauftragten: „Die LED ist dann während des Rests der Aufnahme nicht mehr sichtbar und damit komplett wirkungslos.“
Doch dass die KI-Brillen manipuliert werden können, spielt für ein mögliches Produktverbot nach § 8 TDDDG keine Rolle. Wie die Bundesnetzagentur auf CORRECTIV-Anfrage erklärt, seien die Verbotsvoraussetzungen durch die bloße Möglichkeit der Manipulation nicht erfüllt. Entscheidend sei dagegen, ob ein unbeteiligter Dritter erkennen kann, dass er von einem Nutzer mit KI-Brille aufgezeichnet wird.
LED-Licht laut Bundesnetzagentur „klar erkennbar“ – keine Voraussetzungen für ein Verbot von Smart Glasses
Während die Datenschutzbehörde in Hamburg urteilt, dass die Aufnahmefunktion von Meta Smart Glasses in vielen Umgebungen „nicht gut erkennbar“ ist, kommt die Bundesnetzagentur zu einem gegenteiligen Ergebnis, wie CORRECTIV berichtete. Laut ihr ist das LED-Licht, auch aus einer Entfernung von bis zu fünf Metern, „klar erkennbar“.
Anders als die Datenschutzbehörde hat die Bundesnetzagentur die Ray-Ban Meta Wayfarer Gen 2 bislang nicht geprüft. Ob das noch geplant ist, ist unklar. Auf CORRECTIV-Anfrage wollte sich die Bundesnetzagentur dazu nicht äußern. Eine Neubewertung bereits geprüfter Smart Glasses finde seitens der Bundesnetzagentur derzeit nicht statt.
Ein Verbot von Smart Glasses in Deutschland hält die Bundesnetzagentur deshalb bislang nicht für möglich. Der Datenschutzbeauftragte Fuchs teilte CORRECTIV dazu Ende August mit: „Ich kann die Bewertung der Bundesnetzagentur abstrakt nachvollziehen, hätte mir aber auch – wegen der konkreten Ausgestaltung des LED-Signals – ein anderes Ergebnis vorstellen können.“
Auf lokaler Ebene werden Smart Glasses bereits an bestimmten Orten explizit verboten. So beschloss die Stadtverordnetenversammlung in Potsdam ein Verbot der KI-Brillen für Schwimmbäder und Saunen. Das Personal soll zudem entsprechend geschult werden. In Hamburg ist ein solches Verbot ebenfalls geplant, auch für den öffentlichen Nahverkehr.
Faktencheck: Martin Böhmer
Redigatur: Isabel Knippel