Nein, Aydan Özoguz bezeichnete Kinderehen nicht als „Aufgabe von Scharia-Gerichten“
Rechtsangelegenheiten rund um Kinderehen seien die „Aufgabe von Scharia-Gerichten“, soll SPD-Politikerin Aydan Özoguz einem Facebook-Post zufolge gesagt haben. Das Zitat ist zum größten Teil erfunden.
„Also pauschal sollten wir Kinderehen nicht verbieten und uns auch nicht in die Belange muslimischer Mitbürger einmischen. Das ist die Aufgabe von Scharia-Gerichten“, heißt es auf einer Bildmontage, die ein Facebook-Nutzer am 19. Februar teilte. Daneben ist ein Foto der SPD-Abgeordneten und ehemaligen Integrationsministerin Aydan Özoguz zu sehen. Stammt dieses Zitat tatsächlich von der Politikerin?
Özoguz sprach sich gegen pauschales Verbot von Ehen von Minderjährigen aus
„Frau Özoguz hat diese Aussage NICHT getroffen und sich auch nie in anderer Form für Kinderehen ausgesprochen“, teilte ein Sprecher der Bundestagsabgeordneten gegenüber CORRECTIV mit.
Die Behauptung, die SPD-Abgeordnete habe Kinderehen verteidigt, ist nicht neu. Die deutsche Ausgabe des US-Nachrichtenportals Huffington Post setzte sich schon im September 2017 mit den Vorwürfen auseinander – damals war Özoguz noch als Integrationsministerin im Amt.
Die Vorwürfe beziehen sich auf Aussagen, die die damalige Ministerin im November 2016 gegenüber den Zeitungen der Funke Mediengruppe äußerte. „Ein pauschales Verbot von Ehen von Minderjährigen ist zwar vielleicht gut gemeint, kann aber im Einzelfall junge Frauen ins soziale Abseits drängen“, sagte die SPD-Politikerin.
Die Begründung: „Werden ihre Ehen aberkannt, verlieren sie unter anderem Unterhalts- und Erbansprüche, ihre Kinder wären unehelich, für viele würde das sogar eine Rückkehr in ihre Heimatländer unmöglich machen.“
„Ihre Äußerungen gegenüber der Funke-Mediengruppe bezogen sich auf bereits bestehende Ehen, die im Ausland und im Jugendlichenalter zwischen 14 und 18 geschlossen wurden“, so der Sprecher der SPD-Politikerin gegenüber CORRECTIV. Özoguz habe Ehen von Minderjährigen nicht befürwortet, sondern „nur auf die möglichen rechtlichen Folgen einer Annullierung dieser Ehen hingewiesen“.
In einem Statement auf Facebook am 3. November 2016 sprach sich Özoguz gegen die Verheiratung von Minderjährigen aus: „Keine Minderjährigen sollten verheiratet werden. Dass wir solche Ehen im Grundsatz bei uns nicht wollen und auch nicht anerkennen dürfen, steht für mich außer Frage.“
Gesetz gegen Kinderehen trat im Juli 2017 in Kraft
Özoguz Äußerungen fanden im Rahmen einer Debatte um ein Gesetzesvorhaben statt, das Eheschließungen von Minderjährigen neu regeln sollte. Die Union sprach sich damals für ein generelles Verbot von Kinderehen aus. Bereits geschlossene Ehen zwischen Minderjährigen wären damit automatisch annulliert worden.
Der damalige Justizminister Heiko Maas (SPD) hingegen legte einen Gesetzesentwurf vor, der Ehen von unter 18-Jährigen nicht grundsätzlich verboten hätte. Stattdessen sollte nach seinem Vorschlag in jedem Einzelfall überprüft werden, ob das Kindeswohl des minderjährigen Ehepartners gefährdet sei. Auch Maas wird immer wieder vorgeworfen, er habe Kinderehen legalisieren wollen – solche Behauptungen widerlegten wir bereits in einem Faktencheck. Der erste Entwurf von Maas setzte sich schließlich nicht durch.
Maas schlug dann eine Kompromisslösung vor: Ehen von Partnern zwischen 16 und 18 Jahren in Ausnahmefällen zu genehmigen. „Im Vordergrund sollte bei jeder Entscheidung immer das Wohl der betroffenen Frau stehen“, so Maas. Damit stellte sich der SPD-Politiker, wie Özoguz, gegen eine von der Union geforderte generelle Annullierung bereits geschlossener Ehen. Diese Härtefallregelung konnte sich schließlich durchsetzen.
Das entsprechende Gesetz trat am 22. Juli 2017 in Kraft. Eine Eheschließung ist damit nur noch dann möglich, wenn beide Heiratswillige volljährig sind – zuvor war eine Heirat in Deutschland, mit der Zustimmung eines Familiengerichts, ab 16 Jahren möglich.
Zum Umgang mit bereits geschlossenen Ehen gelten nun klare Regeln: Ehen von unter 16-Jährigen werden automatisch aufgehoben – für Altfälle gibt es Übergangsvorschriften. War mindestens ein Ehepartner bei der Eheschließung zwischen 16 und 18 Jahren alt, soll die Ehe künftig durch richterliche Entscheidung aufgehoben werden können. Auch dann, wenn der minderjährige Ehepartner zwischenzeitlich volljährig geworden ist – nur in besonderen Härtefällen kann von einer Aufhebung abgesehen werden.
Sollte eine der geehelichten Personen zum Zeitpunkt der Heirat jünger als 16 Jahre gewesen sein, ist die Ehe nach dem neuen Gesetz automatisch unwirksam. Die genannten Regelungen gelten auch für im Ausland geschlossene Ehen.