Hintergrund

Warum sich das Bevölkerungsschutzgesetz nicht mit einem „Ermächtigungsgesetz“ gleichsetzen lässt

In Sozialen Netzwerken wird behauptet, das neue Bevölkerungsschutzgesetz sei ein neues „Ermächtigungsgesetz“, weil es Grundrechte einschränke. Beweis dafür soll ein Auszug aus einem Gesetzesentwurf sein. Dieser Gesetzesentwurf existiert, wird jedoch teilweise falsch interpretiert.

von Steffen Kutzner

William Cho Pixabay
Das dritte Bevölkerungsschutzgesetz wird kritisiert und von einigen als Ermächtigungsgesetz fehlinterpretiert. (Symbolbild: William Cho / Pixabay)

Im Netz wird derzeit kräftig mobilisiert: Gegner der Corona-Maßnahmen, Rechtsextreme und Prominente wie der Sänger Michael Wendler rufen am 18. November zu einer Demonstration vor dem Bundestag auf. Grund dafür ist die Sorge vor einem angeblichen „Ermächtigungsgesetz“, das laut ihnen an diesem Tag verabschiedet werden solle. Mit dem Ermächtigungsgesetz wurde 1933 das Parlament entmachtet und die Basis für die nationalsozialistische Diktatur unter Adolf Hitler geschaffen.

Als Beleg dafür, dass jetzt zum zweiten Mal in der deutschen Geschichte ein solches Gesetz verabschiedet werden solle, werden in alarmistischen Beiträgen in Sozialen Netzwerken Screenshots eines Auszugs aus einem Entwurf des dritten Bevölkerungsschutzgesetzes geteilt. Das Gesetz wird auch „Drittes Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ oder einfach „Infektionsschutzgesetz“ genannt. Das Infektionsschutzgesetz bezieht sich jedoch nicht nur auf SARS-CoV-2 sondern auf alle Infektionskrankheiten und existiert seit 2001. Die Erweiterungen des Gesetzes, die sich spezifisch auf SARS-CoV-2 beziehen, werden Bevölkerungsschutzgesetze genannt. Am 18. November soll das dritte Bevölkerungsschutzgesetz verabschiedet werden.

In dem Auszug ist zu lesen: „Durch Artikel 1 Nummer 16 und 17 werden die Grundrechte der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes), der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 des Grundgesetzes), der Freizügigkeit (Artikel 11 Absatz 1 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) eingeschränkt.“ 

Screenshot des auf Facebook verbreiteten Auszugs. (Quelle: Facebook / Screenshot: CORRECTIV)

Dieser Auszug findet sich tatsächlich in dem Gesetzesentwurf zum dritten Bevölkerungsschutzgesetz – er wird jedoch fehlinterpretiert und lässt sich keinesfalls mit einem „Ermächtigungsgesetz“ gleichsetzen. Die entsprechende Formulierung findet sich außerdem bereits seit März in Paragraf 28 des Infektionsschutzgesetzes.

Gesetzesentwurf sorgte für viel Kritik, auch im Parlament

Die Bundesregierung hat im Frühjahr 2020 im Zuge der Corona-Pandemie das erste und zweite Bevölkerungsschutzgesetz beschlossen. 

Ende Oktober teilte Gesundheitsminister Jens Spahn mit: „Wir erleben derzeit eine kritische Phase der Pandemie. Die Lage ist ernst. Das dynamische Ausbruchsgeschehen zeigt: Wir müssen in der Corona-Pandemie schnell reagieren können“. Daher habe das Bundeskabinett am 28. Oktober den Entwurf eines dritten Bevölkerungsschutzgesetzes beschlossen, teilte die Bundesregierung mit.

Artikel 7 des Gesetzesentwurfs von CDU/CSU und SPD vom 3. November ist auf Seite 19 zu lesen. Dieser Entwurf soll am Mittwoch, dem 18. November, im Bundestag diskutiert werden und ist auf der Tagesordnung unter TOP 1 a zu finden. Der Bundesrat soll am selben Tag um 15 Uhr über das Gesetz abstimmen.

Artikel 7 und die Art, wie er formuliert ist, haben bereits zu einigen Fehlinterpretationen geführt. So heißt es in einer Sprachnachricht auf dem Telegram-Kanal von Miriam Hope beispielsweise, man könne nach Verabschiedung des dritten Bevölkerungsschutzgesetzes ohne Impfung keine Nahrungsmittel mehr einkaufen, Familien würden zur Zwangsimpfung „aus ihren Wohnungen geholt“ und wer sich nicht impfen lasse, würde „in die Psychiatrie gesteckt“. Außerdem würde Gesundheitsminister Jens Spahn „der Oberherrscher des Landes“ werden. Hope teilt auf ihrem Kanal seit Monaten Kritik an den Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie.

Für keine ihrer Behauptungen in der Sprachnachricht gibt es Belege. Besonders eine Impfpflicht lehnte Jens Spahn schon wiederholt ab, etwa in diesem Interview von September. Darin sagt er: „Es wird keine verpflichtende Impfung geben.“

Dennoch hat der Gesetzesentwurf an sich auch im Parlament für Kritik gesorgt. Dort wurde er in einer Sitzung des Gesundheitsausschusses am 12. November besprochen. Die Rechtssachverständige Andrea Kießling von der Juristischen Fakultät der Universität Bochum etwa bemängelte: „Die Vorschrift lässt keinerlei Abwägung der grundrechtlich betroffenen Interessen erkennen, sondern will offenbar einseitig das bisherige Vorgehen während der Corona-Epidemie legitimieren. In dieser Form werden die Gerichte die Vorschrift höchstwahrscheinlich nicht als Rechtsgrundlage für die Corona-Schutzmaßnahmen akzeptieren“ (Seite 2 in der Stellungnahme der geladenen Einzelsachverständigen für die Anhörung im Gesundheitsausschuss). 

Alle Stellungnahmen, das schriftliche Sitzungsprotokoll, wie auch die Videoaufzeichnung der gesamten Debatte sind hier zu finden.

Bevölkerungsschutzgesetz schafft nicht Demokratie ab

Von Gegnern der Corona-Maßnahmen wird Artikel 7 des Entwurfs nun also dazu genutzt, das dritte Bevölkerungsschutzgesetz mit einem „Ermächtigungsgesetz“ gleichzusetzen. Damit wird suggeriert, die Verabschiedung des dritten Bevölkerungsschutzgesetzes käme einer Abschaffung der Demokratie gleich. 

Um zu beantworten, weshalb Artikel 7 derart dramatisiert wird, werfen wir einen Blick in den genauen Wortlaut. In Artikel 7 des Entwurfs für das dritte Bevölkerungsschutzgesetz heißt es: „Durch Artikel 1 Nummer 16 und 17 werden die Grundrechte […] eingeschränkt.“ In diesem Artikel 1 Nummer 16 und 17 des Entwurfs geht es um die Erweiterung der Schutzmaßnahmen gegen das Coronavirus im Infektionsschutzgesetz, die dort unter Paragraf 28 zu finden sind. Dahinter soll laut Entwurf für die Neufassung des Infektionsschutzgesetzes ein neuer Paragraf, 28a, eingefügt werden (Seite 12 f. im Dokument). 

In diesem neuen Paragraf sind konkrete Schutzmaßnahmen benannt, die ergriffen werden können, um die Ausbreitung von SARS-CoV-2 einzudämmen: etwa die Verfügung eines Abstandsgebots im öffentlichen Raum, die Untersagung von Kultur-, Sport- und Freizeitveranstaltungen oder Reisebeschränkungen. Also genau jene Einschränkungen des Grundrechts, die je nach Infektionslage ohnehin bereits gegolten haben und vielerorts noch immer oder seit der zweiten Welle erneut gelten. 

Zusätzlich ist in Paragraf 28a die sogenannte 35/50-Regelung festgehalten, mit der die Landkreise auf das Infektionsgeschehen reagieren. Als Grundlage gilt die Zahl der Infektionsfälle der letzten sieben Tage pro 100.000 Einwohner.

Artikel 7 ist bereits in der aktuellen Fassung des Infektionsschutzgesetzes enthalten – die identische Formulierung steht seit März darin

Die Einschränkungen einiger Grundrechte sind jedoch nichts Neues, denn die identischen Einschränkungen stehen bereits in der aktuell geltenden Fassung des Infektionsschutzgesetzes. Das liegt daran, dass die identische Formulierung wie im umstrittenen Artikel 7 schon im Entwurf für das erste Bevölkerungsschutzgesetz im März enthalten war (Seite 9 f. im Dokument) und auch so verabschiedet wurde. 

Die angeblich diktatorischen Gesetzesänderungen, sind also gar keine neuen Änderungen, sondern stehen schon seit einem halben Jahr in Paragraf 28 des Infektionsschutzgesetzes – und es gibt auch keine Belege dafür, dass seit März Menschen „zwangsgeimpft“, „aus Wohnungen geholt“ oder „in die Psychiatrie gesteckt“ wurden, wie Hope behauptet. Mit dem geplanten dritten Bevölkerungsschutzgesetz sollen die Grundrechtseinschränkungen lediglich verfassungskonform legitimiert werden. 

Entwurf verankert Corona-Maßnahmen im Infektionsschutzgesetz – und hebelt nicht das Parlament aus

Julius Reiter, Rechtsanwalt und Professor für Wirtschaftsrecht an der FOM Hochschule Düsseldorf, erklärte uns auf Anfrage, das dritte Bevölkerungsschutzgesetz habe „gerade den Zweck, die staatlichen Maßnahmen der Pandemiebekämpfung verfassungskonform durch das Parlament zu erlauben“. 

Dass die Einschränkungen der Grundrechte explizit in Artikel 7 genannt werden, sei auf das sogenannte Zitiergebot zurückzuführen, laut dem Gesetze, die Grundrechte einschränken, diese explizit benennen müssen. Da Paragraf 28a des Infektionsschutzgesetzes einige Grundrechte berührt, werden diese daher explizit in Artikel 7 des Gesetzentwurfs benannt.

Auszug aus der E-Mail von Julius Reiter an CORRECTIV. (Screenshot und Markierung: CORRECTIV)

Außerdem, so Reiter, könne man das Gesetz „verfassungs- und staatsrechtlich in keiner Weise als ‘Ermächtigungsgesetz’ bezeichnen, mit dem das Parlament seine Rechte abgeben würde. Das Parlament bleibt hier stets handlungsfähig und könnte das Gesetz auch wieder ändern“.

Das Ermächtigungsgesetz, das die Nationalsozialisten im März 1933 verabschiedeten, hatte einen gegenteiligen Zweck: Es war dazu gedacht, das Parlament als Institution abzuschaffen und die demokratischen Strukturen der Gesetzgebung auszuschalten: „Mit dem Ermächtigungsgesetz erlangte die NS-Regierung das Recht, ohne Zustimmung von Reichstag und Reichsrat sowie ohne Gegenzeichnung durch den Reichspräsidenten Gesetze zu erlassen“, heißt es auf einer Informationsseite der Bundeszentrale für politische Bildung.

Das dritte Bevölkerungsschutzgesetz beziehungsweise eine Neufassung des Infektionsschutzgesetzes lässt sich demnach nicht mit dem Ermächtigungsgesetz gleichsetzen. Und die strittige Formulierung steht so bereits seit Monaten im geltenden Gesetz – sie musste in Artikel 7 aufgrund des Zitiergebots lediglich noch einmal explizit benannt werden.

Redigaturen: Uschi Jonas, Till Eckert

Update, 18. November 2020: Wir haben im Text nochmal deutlicher kenntlich gemacht, dass es um das dritte Bevölkerungsschutzgesetz geht, das eine Neufassung des Infektionsschutzgesetzes nach sich zieht.

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