Auskunftsrechte

Wir ziehen gegen den Bundesrechnungshof vor das Oberverwaltungsgericht

Seit über vier Jahren verweigert der Bundesrechnungshof Auskunft über seine Prüfungen in vier Bundesministerien. Wir haben ihn deswegen auf Transparenz verklagt. Der Streit ist nun vor dem Oberverwaltungsgericht Münster angekommen. Wir wollen wissen: Wie geben Bundesbehörden ihr Geld aus?

von David Schraven

bundesrechnungshof
Bundesrechnungshof, Luftaufnahme (2017) von Wolkenkratzer unter CC BY-SA 4.0

Meine erste Anfrage im Dezember 2014 war bescheiden. Für CORRECTIV wollte ich vom Bundesrechnungshof nur ein paar Sachen wissen. Und zwar: Welche Prüfungen hat das Amt in den Jahren 2013 und 2014 bei vier Bundesministerien durchgeführt: beim Ministerium für Verkehr und digitaler Infrastruktur, beim Ministerium für Wirtschaft und Energie, beim Ministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit und im Bundeskanzleramt – zu letzterem zählt der Bundesrechnungshof auch den Bundesnachrichtendienst und verschiedene Beauftragte, etwa für Kunst, Migration und Flüchtlinge.

Wörtlich habe ich gefragt: „Ich bitte Sie um eine Übersendung einer einfachen, vollständigen Liste, aus der hervorgeht, was und wer genau, wann geprüft wurde.“ Wir wollten die Anzahl der Untersuchungen erfahren und die jeweiligen Prüftitel. Wir vermuten, dass die Aufstellungen, die der Bundesrechnungshof auf seiner Webseite veröffentlicht, nicht alle Prüfungen der Behörden erfasst. Bei unserer Anfrage haben wir uns auf das Presserecht bezogen.

Eine Anfrage an den Bundesrechnungshof auf Basis des Informationsfreiheitsgesetz (IFG) schien uns damals nicht zielführend. Ein wichtiger Unterschied. Das Presserecht leitet sich direkt aus dem Grundgesetz ab und sichert Medien den Zugang zu Informationen. Es ist schwierig einzuschränken. Das IFG dagegen ist für jeden Bürger da. Es ist ein Spezialgesetz und kann leichter durch andere Gesetze zur Geheimhaltung eingeschränkt werden.

Und genau eine solche Einschränkung des IFG hat der Bundestag im Jahr 2013 in einer nächtlichen Abstimmung beschlossen. In der Bundeshaushaltsordnung (BHO) heißt es seither, dass Bürger keine Einsicht in Unterlagen aus Prüfverfahren des Bundesrechnungshofes bekommen sollen. Dem Bundesrechnungshof wird lediglich die Option eingeräumt, Einsicht in Ergebnisse abgeschlossener Prüfungen zu gewähren. Das kann der Bundesrechnungshof machen, muss es aber nicht.

Das Informationsfreiheitsgesetz gilt also für den Bundesrechnungshof nicht mehr. Die Änderung der Bundeshaushaltsordnung wurde damals von mehreren Seiten kritisiert. Meine Kollegin Tania Röttger hat die Einschränkung der Transparenz hier ausführlich dokumentiert.

Vor dem Oberverwaltungsgericht Münster streiten wir nun mit dem Bundesrechnungshof um die Frage, ob die Bundeshaushaltsordnung nicht nur die Informationsfreiheit, sondern auch das Recht der Presse auf Auskunft übertrumpft. In der Bundeshaushaltsordnung ist zwar kein Wort zum Informationsanspruch der Presse zu finden. Aber der Bundesrechnungshof und seine Anwälte vertreten den Standpunkt, dass er bestimmte Fragen von Medien nicht beantworten müsse; die Haushaltsordnung gebe ihm das Recht dazu.

Normalerweise werden Auskunftsansprüche der Presse durch die Landespressegesetze geregelt. Aber auch hier will die Bundesbehörde die Augen zu machen. Es gebe kein Bundespressegesetz – deswegen sei der Bundesrechnungshof als Bundesbehörde auch nicht zur Auskunft an Pressevertreter verpflichtet. Die Anwälte der Kanzlei Redeker Sellner Dahs, die dem Bundesrechnungshof bei der Abwehr von Transparenz unter die Arme greifen, meinen, mit der oben beschriebenen Änderung der Bundeshaushaltsordnung sei der Informationsanspruch der Presse nach dem Grundgesetz ausgehebelt.

Wörtlich schreiben sie: „Der Bundesgesetzgeber hat (…) durch § 96 Abs. 4 BHO den Zugang zu Informationen aus den Akten des Bundesrechnungshofs insgesamt, also auch im Hinblick auf Auskunftsbegehren der Presse geregelt.“ Das hieße, dass nur Auskunft über abgeschlossene Prüfungen gegeben werden müsste. Eine Anfrage wie die von CORRECTIV, schreibt Redeker Sellner Dahs, sei aber „nicht auf abschließende Prüfungsergebnisse gerichtet“. Sondern es werde versucht, Auskünfte aus Akten zu erhalten.

Und das sei nicht okay. Denn die Anfrage beziehe sich auf Informationen, „die den Akten des Bundesrechnungshofes zur Prüfungs- und Beratungstätigkeit zu entnehmen wären“. Diese Auskünfte dürften nicht erteilt werden, denn die Akten seien verschlossen, um die „Effektivität der externen Finanzkontrolle“ zu stärken.

Sprich: Wenn Beamte in ihre Unterlagen schauen müssten, um Auskunft zu geben, sei das so etwas wie Verrat. In jedem Fall sei das nicht machbar.

CORRECTIV und mit uns die Anwälte der Kanzlei Partsch & Partner Rechtsanwälte sehen das anders. So leite sich zunächst unser Auskunftsanspruch direkt aus dem Grundgesetz ab, wenn es um Fragen an Bundesbehörden geht. Ohne Recherchefreiheit sei keine Pressefreiheit gewährleistet. Aus diesem Grund sei Auskunft zu geben.

In jedem Fall müsse es aber zu einer Abwägung der Interessen auf Geheimhaltung mit den Interessen der Öffentlichkeit auf Information kommen. Es müsse jeweils im Einzelfall geprüft werden, ob der Auskunft durch den Bundesrechnungshof ein berechtigtes schutzwürdiges Interesse einer öffentlichen Stelle entgegenstehe.

Die Maßstäbe für diese Prüfungen seien in den Landespressegesetzen aufgeführt. Im konkreten Fall sehen CORRECTIV und die Kanzlei Partsch & Partner keinen Grund, die Art und Anzahl der Prüfungen geheim zu halten.

Jeder Landesrechnungshof müsste die Ergebnisse seiner Prüfungen öffentlich machen. Dies hatte vor einiger Zeit das OVG Münster in einem Verfahren gegen den Landesrechnungshof Nordrhein-Westfalen bestätigt.

Zudem schließt auch eine spezielle Gesetzgebung zur Geheimhaltung von Informationen in Behörden nicht automatisch das Auskunftsrecht der Presse aus. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat zum Beispiel schon im Jahr 2006 geurteilt, dass die Geheimhaltungspflichten von Beamten keine „generelle Verschwiegenheitspflicht“ gegenüber der Presse darstellen. Der Verwaltungsgerichtshof verurteilte die Bayerische LfA-Förderbank zur Auskunft über Kreditgeschäfte.

Ein weiteres Argument hat das Oberverwaltungsgericht Münster nach Ansicht der Kanzlei Partsch & Partner selbst geliefert. So müsse nach Ansicht des Gerichts aus einem früheren Verfahren bei einem Auskunftsbegehren nach § 96 Absatz 4 der Bundeshaushaltsordnung in jedem Fall eine Abwägung getroffen werden zwischen dem Auskunftsanspruch der Presse, der aus dem Grundgesetz abgeleitet werde, und dem Anspruch der Behörde auf Geheimhaltung. Da aber das Grundrecht der Presse auf Auskunft so hoch zu bewerten sei, liege der Ermessensspielraum der Behörde nach Ansicht des Gerichtes bei dieser Abwägung bei Null. Das Amt müsse Auskunft geben.

Sprich: In einem ähnlichen Verfahren hat das Oberverwaltungsgericht Münster bereits geurteilt, dass Auskünfte erteilt werden müssen. Die Behörde hat keinen Spielraum, der Presse gegenüber Transparenz zu verweigern. (OVG NRW, Beschluss vom 28. Januar 2019- 15 B 624 /1 8)

Unsere Klage gegen den Bundesrechnungshof hat grundsätzlichen Charakter. Sollte sich der Bundesrechnungshof durchsetzen, könnte er zukünftig alle Anfragen von Journalisten ablehnen, wenn Antworten auf Fragen in Akten zu finden sind oder nach Ansicht der Behörde kein abgeschlossenes Prüfungsergebnis vorliegt.

Die Öffentlichkeit könnte nicht mehr weitgehend und frei über die Arbeit des Bundesrechnungshofes informiert werden – sie wäre auf das Gutdünken und die Gönnerhaftigkeit der Behörde angewiesen. Artikel 5 des Grundgesetzes, der den Auskunftsanspruch der Presse gegen Behörden bejaht, wäre ausgehebelt.

In unserem Verfahren geht also auch darum, ob die Pressefreiheit auch für den Bundesrechnungshof gilt.

Das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht Münster ist für den 19. März anberaumt.

Wir werden weiter berichten.

Update: Das Verfahren geht in die nächste Verhandlungsrunde.