Sparkassen

Das müssen Sie sagen!

In den letzten Wochen haben wir immer wieder berichtet, wie Sparkassen Anfragen abgeblockt und Auskünfte verweigert haben. Dabei sind sie als Anstalten öffentlichen Rechts grundsätzlich zur Auskunft verpflichtet. Ein Urteil des bayerischen Verwaltungsgerichts und der Jahresbericht des Berliner Datenschutzbeauftragen zeigen, warum.

von Tania Röttger , Jonathan Sachse

© Ivo Mayr

An welche Vereine hat die Sparkasse gespendet? Wie hoch ist das Gehalt der Vorstände? Wie hoch ist ihre Betriebsrente? Die meisten Sparkassen in Deutschland veröffentlichen diese Informationen nicht. Auch auf Nachfragen geben viele Sparkassen dazu keine Auskunft. Das haben wir wieder und wieder erlebt.

Zum Glück gibt es Auskunftsrechte. Sie sind wichtig für eine funktionierende Demokratie. Sie regeln, dass Journalisten ihren Job erledigen können: Auskünfte einzuholen, die von allgemeinem öffentlichen Interesse sind. Diese Auskunftspflicht gilt auch für Sparkassen.

Vor wenigen Wochen hat der Berliner Datenschutzbeauftragte seinen Jahresbericht für 2015 veröffentlicht. Darin findet sich der Fall eines Unternehmens, das bei der Berliner Sparkasse Akteneinsicht in eine bestehende Darlehensvermittlung verlangte. Die Sparkasse lehnte ab. Das dürfe sie aber nicht, schreibt der Berliner Datenschutzbeauftrage. Der wichtigste Satz in der Begründung:

„Ein Unternehmen mit öffentlich-rechtlicher Rechtsform unterliegt dem Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes selbst dann, wenn es nicht öffentlich-rechtlich, sondern rein privatrechtlich tätig ist.“

Seit 1998 gibt es Auskunftsrechte in Deutschland

Das Informationsfreiheitsgesetz wurde auf Bundesebene erst 2006 eingeführt. In den Ländern bekamen die Bürger etwas früher erste Auskunftsrechte. Brandenburg war Vorreiter als der dortige Landtag 1998 das „Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz“ verabschiedete. Es kehrte die Verhältnisse um: Bürger müssen dort nicht mehr begründen, warum sie eine Auskunft wollen, sondern Behörden, wenn sie eine Auskunft verweigern wollen.

In vier Bundesländern gibt es noch immer kein Informationsfreiheitsgesetz: Bayern, Hessen, Niedersachsen und Sachsen. Manchmal gibt es lokale Gesetze, sogenannte Informationsfreiheitssatzungen, aber die können schwach sein und gelten nie für Landesbehörden. In diesen Ländern sind die Landespressegesetze die entscheidenden Hebel zur Auskunft.

Die Journalistin Renate Daum hat im Jahr 2006 ein wichtiges Urteil erstritten (s. PDF ab Seite 76). Das bayerische Verwaltungsgericht sagte damals: Die LfA Förderbank Bayern ist eine Behörde im Sinne des Pressegesetzes. Die Auskunftspflicht ist dadurch gerichtlich auch für Sparkassen gegeben.

Manche Sparkassen ignorieren die Auskunftspflicht

Wir haben in den vergangenen Monaten häufig erlebt, dass Sparkassen argumentieren, sie müssten bestimmte Fragen nicht beantworten, weil die Landesgesetze sie dazu nicht verpflichten würden.

Die thüringische Kreissparkasse Eichsfeld mochte keine Auskunft auf unsere Fragen zu Gehältern und Betriebsrenten herausgeben und auch keine Liste der Spendenempfänger. „Wir veröffentlichen die Geschäftszahlen unseres Hauses gemäß den gesetzlichen Vorgaben“, schreibt uns eine Sprecherin. Sie sehe keinen Grund, „zusätzliche Daten zu veröffentlichen“.

Ähnlich argumentierten weitere Sparkassen, als sie die Auskunft verweigerten. Dabei stehen die Landespressegesetze über den Sparkassengesetzen. Eine Sparkasse kann nicht einfach sagen, sie dürfe eine Frage nicht beantworten. Sondern muss genau begründen, warum sie eine Information nicht rausgeben will.

Geht es um Dokumente, muss bei jeder einzelnen Information im Dokument begründet werden, warum sie nicht öffentlich gemacht werden darf. Die Begründung muss so stark sein, dass sie gegen das öffentliche Interesse und die Landespressegesetze bestehen kann. Im nächsten Schritt können Journalisten prüfen, ob die Begründung nachvollziehbar ist.

Andererseits haben wir Vorstände erlebt, die sich mit den Auskunftspflichten des eigenen Instituts gut auskannten, wie Hans Laven, Vorstandsvorsitzender der Sparkasse Paderborn-Detmold. Bevor Bürger und Journalisten kommen und sich auf Auskunftsgesetze berufen, „kann ich auch direkt alles offen legen“, sagt Laven. „Was hinter verschlossenen Türen passiert, löst heute in der Öffentlichkeit Vorbehalte aus.“