Ja, deutsche Finanzämter müssen gegen zu günstige Mieten vorgehen
Wer sehr günstig vermieten will, wird vom Finanzamt bei der Steuererklärung benachteiligt. Das behauptet ein Facebook-Beitrag. Diese Behauptung ist richtig, weggelassen wurde allerdings, dass die Regelung einen speziellen Grund hat.
Werden Vermieter, die ihre Wohnungen zu günstigen Preisen anbieten, wirklich bestraft? Ein Bild, das am 18. Januar von der Facebook-Seite „Der Wächter” geteilt wurde, lässt genau das vermuten. Ihnen werde ein Teil der Werbungskosten gestrichen. Außerdem solle auch künftig an der Regelung festgehalten werden.
Unter dem Bild ist als Quelle ein Artikel der Augsburger Allgemeinen angegeben. Der Facebook-Beitrag wurde mittlerweile rund 2.700 Mal geteilt.
Tatsächlich werden bei Vermietern, die weniger als 66 Prozent der ortsüblichen Miete verlangen, die Werbungskosten bei der Steuer gekürzt. Das ist in Paragraf 21 des Einkommenssteuergesetzes so festgelegt. Dort ist zu lesen: „Beträgt das Entgelt für die Überlassung einer Wohnung zu Wohnzwecken weniger als 66 Prozent der ortsüblichen Marktmiete, so ist die Nutzungsüberlassung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen.“
Zur Erklärung: Kosten, etwa für die Renovierung des Bades oder die Erneuerung des Fußbodenbelages, können von Vermietern als Werbungskosten von der Steuer abgesetzt werden. Das geht aber nur, wenn die Wohnung für einen Mietpreis angeboten wird, der mehr als 66 Prozent der ortsüblichen Miete beträgt. Sonst gehen die Finanzämter davon aus, dass ein Teil der Nutzung unentgeltlich, also nicht gewinnorientiert, erfolgt. „Bei zum Beispiel 30 Prozent der ortsüblichen Miete kann der Vermieter 30 Prozent seiner Kosten für die Wohnung von der Steuer absetzen”, schreibt die Vereinigte Lohnsteuerhilfe auf ihrer Webseite.
Diese Regelung ist entstanden, um sogenannte „Mitnahmeeffekte, etwa bei Vermietung unter Angehörigen“ zu verhindern. Das schrieb die Bundesregierung der FDP als Antwort auf eine Kleine Anfrage vom 19. November 2019 zum Thema „Steuerliche Nachteile aufgrund günstiger Vermietung“.
Die FDP wollte außerdem wissen, ob es geplant sei, die Grenze von 66 Prozent herabzusetzen. Die Antwort der Bundesregierung dazu lautet Nein. „Mit einer Herabsetzung der Grenze würde nach Einschätzung der Bundesregierung nicht primär die Wohnsituation für die Allgemeinheit geändert werden, sondern es wären Mitnahmeeffekte (insbesondere bei Wohnraummietverhältnissen unter Angehörigen) zu erwarten.“
In der Praxis sorge diese Regelung für viel Kritik, berichtete Ende 2019 die Augsburger Alllgemeine. Vor allem die Art, wie die ortsübliche Vergleichsmiete ermittelt werde, scheine von Stadt zu Stadt unterschiedlich und nicht nachvollziehbar zu sein, wird Daniel Föst, wohnungspolitischer Sprecher der FDP-Bundestagsfraktion, von der Zeitung zitiert.