In manchen Ländern gilt die Schulanwesenheit als Impf-Einwilligung, aber nicht in Deutschland
Geht ein Kind am Impftag in die Schule, werde dies als Zustimmung zur Impfung gewertet. Diese Behauptung ist in den Sozialen Netzwerken aufgetaucht. Doch auf Deutschland trifft das nicht zu. Ein Zitat der Weltgesundheitsorganisation wurde aus dem Kontext gerissen.
„Die Anwesenheit des Kindes in der Schule, reicht als Einwilligung zur Impfung [sic]“: Unter dieser Überschrift wurde am 21. September ein Text auf dem Blog Das ist Rostock veröffentlicht. Darin wird behauptet, dass die Weltgesundheitsorganisation (WHO) in einem „Strategie-Papier“ erklärt habe, die bloße Anwesenheit des Kindes in der Schule könne „als Einwilligung zu einer Impfung angesehen werden“. Es gehe dabei um Kinder zwischen dem sechsten und siebzehnten Lebensjahr.
Der Text wurde laut dem Analysetool Crowdtangle mehr als 4.500 Mal auf Facebook geteilt – unter anderem von der AfD-Bundestagsabgeordneten Birgit Malsack-Winkemann.
Wir haben uns das Dokument der WHO angesehen, auf das sich die Beiträge beziehen. Darin wird die Situation weltweit beschrieben. Die Aussage der WHO wurde in dem Text von Das ist Rostock verkürzt wiedergegeben und der Kontext wird außer Acht gelassen. Das Gesundheitsministerium und die Kultusministerkonferenz in Deutschland haben uns zudem bestätigt, dass die Anwesenheit in der Schule in Deutschland nicht als Einwilligung zur Impfung ausreicht.
Es wird behauptet, dass die Anwesenheit des Kindes in der Schule als Einwilligung zu einer Impfung angesehen werden könne
Der Blog Das ist Rostock erscheint auf den ersten Blick wie eine lokale Nachrichtenseite. Dort werden Texte veröffentlicht, die sich mit dem Stadtleben, mit Urlaub an der Müritz, aber auch mit Zahnimplantaten oder Online Gaming beschäftigen. Im Impressum wird ein Gianni Fois aus Villasalto in Italien genannt, eine Google-Suche zu Name und Wohnort ergab keine Treffer. Als Autor für den Impf-Text ist „Redaktion“ angegeben. Angaben, wer zu dieser Redaktion gehört, finden sich auf der Seite nicht.
In dem Text wird aus einem öffentlichen Dokument der WHO von 2014 zitiert. Darin hat die Organisation „Überlegungen zur Einwilligung bei der Impfung von Kindern und Jugendlichen zwischen 6 und 17 Jahren“ zusammengefasst. Wie in der Einleitung zu lesen ist, handelt es sich um eine Art Leitfaden. Die WHO unterstützt Länder weltweit bei der Umsetzung von Impfprogrammen gegen vermeidbare Krankheiten, die von sogenannten Programm-Managern betreut werden.
Es heißt: „Dieses Dokument richtet sich an Programm-Manager, die die Einführung von Impfstoffen für ältere Kinder und Jugendliche im Alter zwischen 6 und 17 Jahren planen. Es enthält Informationen, die bei der Erstellung von Leitfäden zum Einwilligungsverfahren oder zur Klärung von Fragen der Gesundheitsfachkräfte, die die Impfungen durchführen, berücksichtigt werden sollten. Das Dokument ist um so wichtiger, weil diese Bevölkerungsgruppe ohne einen begleitenden Elternteil oder Erziehungsberechtigten zur Impfung erscheinen kann.“
Laut WHO ist stillschweigende Zustimmung zur Impfung in vielen Ländern gängige Praxis – doch Eltern müssen vorher informiert werden
In dem Blog-Text werden drei Absätze aus dem Dokument der WHO zitiert. Die Absätze wurden korrekt in englischer Sprache zitiert, darunter steht jeweils eine größtenteils korrekte deutsche Übersetzung. Die Abschnitte werden aneinandergereiht und nicht weiter erklärt oder eingeordnet. Lediglich am Anfang des Textes wird behauptet, in dem Papier werde darauf eingegangen, dass es „juristisch gesehen unterschiedliche Formen der Einwilligung“ gebe.
Einer der zitierten Absätze stammt von Seite drei des Original-Dokuments der WHO. Dort wird erklärt, welche „gängigen Ansätze“ zur Erlangung der Zustimmung zur Impfung existieren. So gelte in einigen Ländern eine gesetzliche Impfpflicht. „Ob für die obligatorische Impfung eine Einwilligung erforderlich ist, hängt von der Rechtsnatur der Vorschriften ab.“
Als mögliche Arten der Zustimmung werden die schriftliche, mündliche und stillschweigende Zustimmung genannt. Letztere erklärt die WHO wie folgt: „Ein implizites Einwilligungsverfahren, bei dem die Eltern (zum Beispiel durch einen Brief) über die bevorstehende Impfung informiert werden. In der Folge gilt die physische Anwesenheit des Kindes oder Jugendlichen, mit oder ohne begleitenden Elternteil bei der Impfsitzung, als Einwilligung. (…) Von Eltern, die nicht in die Impfung einwilligen, wird implizit erwartet, dass sie Schritte unternehmen, um sicherzustellen, dass ihr Kind oder Jugendlicher nicht an der Impfsitzung teilnimmt. Dazu kann auch gehören, das Kind oder den Jugendlichen an einem Impftag nicht zur Schule gehen zu lassen, wenn die Impfstoffabgabe über Schulen erfolgt.“
Dieser Absatz wird in dem Blog-Text aus Rostock zitiert. Doch darauf folgt ein weiterer Absatz, der nicht zitiert wird. Er enthält aber wichtigen Kontext, denn die WHO fordert darin die Zustimmung der Eltern.
WHO: Länder sollten trotzdem sicherstellen, dass die Eltern der Impfung zugestimmt haben
In diesem zweiten Absatz stellt die WHO klar, dass es in so einem Fall schwierig festzustellen sei, ob die Eltern tatsächlich ihre Zustimmung gegeben haben. „Daher werden die Länder ermutigt, Verfahren einzuführen, die sicherstellen, dass die Eltern informiert wurden und der Impfung zugestimmt haben.“
In Deutschland kann die Anwesenheit des Kindes in der Schule nicht als Einwilligung zur Durchführung einer Impfung gewertet werden
Die stillschweigende Zustimmung ist laut der WHO in vielen Ländern gängige Praxis. Darum haben wir überprüft, wie die Situation in Deutschland ist. Könnte die Anwesenheit des Kindes in der Schule hierzulande als Einwilligung zur Durchführung einer Impfung gewertet werden?
Diese Frage hat CORRECTIV der Pressestelle der Kultusministerkonferenz gestellt, die den Überblick über die Regelungen an Schulen in Deutschland hat. Ein Sprecher antwortete per E-Mail: „Die Anwesenheit des Kindes in der Schule kann nicht als Einwilligung zur Durchführung einer Impfung gewertet werden. Die Durchführung einer medizinischen Maßnahme, wie zum Beispiel einer Impfung stellt einen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit dar und ist juristisch als Körperverletzung zu werten. Daher bedarf es einer Einwilligung des Patienten. Ist dieser nicht einwilligungsfähig, bedarf es der Einwilligung des/ der Sorgeberechtigten, siehe hierzu § 630d BGB.“
Sprecher des Gesundheitsministeriums nennt die Behauptung in Bezug auf Deutschland „völligen Blödsinn“
CORRECTIV wandte sich auch an das Bundesgesundheitsministerium. Die Aussage, dass die Anwesenheit des Kindes in der Schule als Einwilligung zur Impfung ausreiche, bezeichnete ein Sprecher des Gesundheitsministeriums uns gegenüber in Bezug auf die Bundesrepublik als „völligen Blödsinn“. Die einzige Pflicht-Impfung in Deutschland ist die Masernschutzimpfung. Davon betroffen sind Personen, die nach 1970 geboren sind und in Gemeinschaftseinrichtungen arbeiten oder dort betreut werden.
Demnach können nicht geimpfte Kinder vom Besuch des Kindergartens ausgeschlossen werden – es sei denn, sie verfügen über einen Nachweis einer Kontraindikation (dass sie zum Beispiel aus gesundheitlichen Gründen nicht geimpft werden können). Komplizierter wird es bei der Schule, denn hier besteht Schulpflicht. Die konkrete Umsetzung des Gesetzes liegt bei den Ländern.
Wir haben eine kurze Stichprobe gemacht, wie das Gesetz in Sachsen, Bayern, Brandenburg und Nordrhein-Westfalen (NRW) umgesetzt wird. Dafür haben wir bei den jeweils zuständigen Ministerien nachgefragt, wie sie mit schulpflichtigen Kindern, die nicht geimpft sind, umgehen.
Alle bestätigten, dass auch ungeimpfte Kinder das Recht auf den Schulbesuch haben. Laut Masernschutzgesetz muss jedoch in der Regel die Schulleitung „unverzüglich“ das zuständige Gesundheitsamt informieren, sollte kein Nachweis eines Impfschutzes gemäß § 20 Absatz 9 des Infektionsschutzgesetzes vorliegen. Die Erziehungsberechtigten müssen dann binnen einer gesetzten Frist einen Nachweis erbringen.
Kommen sie dem nicht nach, kann zum Beispiel in Brandenburg ein Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet werden. In Sachsen kann laut Sozialministerium ein Bußgeld von 2.500 Euro auferlegt werden. „Dieses Bußgeld kann jedes Schuljahr erneut durch das Gesundheitsamt ausgesprochen werden.“ Auch in Bayern kann es Bußgelder geben. In NRW könne das Gesundheitsamt „die nachweispflichtige Person zu einer Beratung einladen“.
Eltern oder Sorgeberechtigte müssen die Gelegenheit haben, Fragen und Unklarheiten in einem Gespräch zu klären
Zudem erklärte ein Sprecher des Bundesgesundheitsministeriums: „Vor Durchführung einer Schutzimpfung ist es ärztliche Pflicht, die zu impfende Person oder den anwesenden Elternteil bzw. Sorgeberechtigten über die zu verhütende Krankheit und die Impfung aufzuklären. Die Aufklärung muss durch die behandelnde Person oder durch eine Person erfolgen, die über die zur Durchführung der Maßnahme notwendige Ausbildung verfügt.“
Die Aufklärung müsse rechtzeitig erfolgen und verständlich sein. Die Eltern oder Sorgeberechtigten müssten Gelegenheit haben, Fragen und Unklarheiten in einem Gespräch zu klären.
Bei Minderjährigen unter 14 Jahren sei regelmäßig die Einwilligung der Eltern oder Sorgeberechtigten einzuholen. Dies gelte auch für öffentliche Impftermine wie Schul-Impfprogramme. „Hier werden von der Ständigen Impfkommission eine vorherige Aufklärung in schriftlicher Form und gegebenenfalls auch die Einholung einer schriftlichen Einwilligungserklärung empfohlen“.
Update, 4. November 2020: Wir haben einen missverständlichen Absatz zur Masernschutzimpfung korrigiert und ergänzt. Kinder, die nicht geimpft wurden und keinen Nachweis für eine Kontraindikation vorlegen, können nur vom Besuch von Kindergärten ausgeschlossen werden. Der Besuch der Schule steht jedem Kind zu.
Redigatur: Uschi Jonas, Bianca Hoffmann