Faktencheck

Corona-Verordnungen sind gültig, obwohl sie nicht im Bundesgesetzblatt standen

Angeblich seien alle Corona-Verordnungen – und damit auch die Corona-Maßnahmen – ungültig, weil sie nicht im Bundesgesetzblatt verkündet wurden. Das ist falsch. Verordnungen können auch im Bundesanzeiger veröffentlicht werden.

von Steffen Kutzner

Bundesgesetzblatt
Corona-Verordnungen müssen nicht im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Sie wurden im Bundesanzeiger veröffentlicht – und das reicht aus. (Symbolbild: Picture Alliance / DPA / Peter Kneffel)
Behauptung
Alle Corona-Verordnungen seien ungültig, weil sie nicht im Bundesgesetzblatt gestanden hätten.
Bewertung
Falsch. Im Gegensatz zu Gesetzen können Verordnungen unter bestimmten Voraussetzungen auch im Bundesanzeiger veröffentlicht werden. Im Bundesgesetzblatt müssen sie dann nicht stehen.

Aktuell wird ein Bild geteilt, das bereits Mitte August auf Telegram und Facebook kursierte. Darauf wird behauptet, alle Corona-Verordnungen seien „nichtig“. Angeblicher Grund dafür: Die Verordnungen seien nur im Bundesanzeiger veröffentlicht worden, aber nicht im Bundesgesetzblatt – wodurch sie nie in Kraft getreten seien. Das ist falsch: Verordnungen müssen, im Gegensatz zu Gesetzen, bisher nicht zwingend im Bundesgesetzblatt veröffentlicht werden. 

Auf Telegram wird die Behauptung verbreitet, alle Corona-Verordnungen seien ungültig, weil sie nicht im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden seien. Das müssen sie jedoch auch nicht.
Auf Telegram wird die Behauptung verbreitet, alle Corona-Verordnungen seien ungültig, weil sie nicht im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden seien. Das müssen sie jedoch auch nicht. (Quelle: Telegram / Screenshot vom 11. November 2021: CORRECTIV.Faktencheck)

Eine Sprecherin des Bundesjustizministeriums erklärte uns per E-Mail, dass Verordnungen, die unverzüglich in Kraft treten sollen, im Bundesanzeiger erscheinen, weil sie dort online veröffentlicht werden können, wohingegen das Bundesgesetzblatt analog erscheint, eine Veröffentlichung dort also länger dauert. Ab Januar 2023 solle, so die Sprecherin, auch das Bundesgesetzblatt online erscheinen; ab dann müssten auch eilige Rechtsverordnungen regulär dort veröffentlicht werden, da es dann keinen zeitlichen Vorteil mehr gegenüber dem Bundesanzeiger gebe.

Das Bundesgesetzblatt ist ein sogenanntes Verkündungsorgan der Regierung. Damit neue Gesetze in Kraft treten können, müssen sie darin veröffentlicht („verkündet“) werden. Das Bundesgesetzblatt erscheint unregelmäßig und enthält neben neuen Bundesgesetzen auch die meisten Rechtsverordnungen, Erlasse des Bundespräsidenten und ähnliche Verkündigungen. Es erscheint in unregelmäßigen Abständen.

Der Bundesanzeiger dagegen erscheint online und enthält neben bestimmten anderen Rechtsverordnungen auch Bekanntmachungen von Unternehmen und wirtschaftlich relevante Strafsachen. Verordnungen kommen im Unterschied zu Gesetzen nicht vom Parlament, sondern direkt von der Regierung.

In Artikel 82 des Grundgesetzes heißt es: „Rechtsverordnungen werden von der Stelle, die sie erläßt, ausgefertigt und vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung im Bundesgesetzblatte verkündet.“ Dieser Teil von Artikel 82 wird auch in dem Bild auf Telegram zitiert, was „anderweitige gesetzliche Regelungen“, also die Ausnahmen von dieser Regelung sind, wird jedoch in dem Zitat weggelassen.

Eine „anderweitige gesetzliche Regelung“ besteht beispielsweise dann, wenn eine Verordnung wegen „Gefahr im Verzug“ sofort in Kraft treten soll. Das steht im „Gesetz über die Verkündung von Rechtsverordnungen und Bekanntmachungen“. Eine Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt ist dann nicht vorgesehen. Das steht beispielsweise auf der Seite der Bundeszentrale für politische Bildung. 

Gesetze müssen im Bundesgesetzblatt verkündet werden, Verordnungen nicht unbedingt

Das Bundesgesundheitsministerium führt eine öffentliche Liste der Gesetze und Verordnungen, die die Zuständigkeit des Ministeriums betreffen. Diese beinhaltet auch die Verordnungen und Gesetze, die in Zusammenhang mit der Corona-Pandemie verabschiedet wurden. In der Liste ist aufgeführt, wo die Veröffentlichung stattgefunden hat. 

Das Zweite Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes etwa erschien am 31. Mai 2021 im Bundesgesetzblatt. Dort muss es auch verkündet werden, weil es sich um ein Gesetz handelt. Die Erste Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Impfverordnung dagegen wurde am 1. Oktober 2021 im Bundesanzeiger verkündet.

Die Behauptung, dass alle Corona-Verordnungen nichtig seien, weil sie nicht im Bundesgesetzblatt verkündet wurden, ist also falsch. Das hatte auch die DPA in einem Faktencheck dargelegt.

Die wichtigsten, öffentlichen Quellen für diesen Faktencheck:

  • Erklärung des Bundesministeriums für Gesundheit zum Unterschied von Gesetz und Verordnung: Link
  • Gesetz über die Verkündung von Rechtsverordnungen und Bekanntmachungen: Link
  • Alle Gesetze und Verordnungen auf der Internetseite des Bundesministeriums für Gesundheit: Link

Redigatur: Sarah Thust, Tania Röttger