Video zeigt nicht getötete 12-Jährige aus Freudenberg, sondern entstand in Schleswig-Holstein
Ein Video wird vielfach in Sozialen Netzwerken geteilt und zeigt, wie ein Mädchen gequält und geschlagen wird. Mehrfach wird behauptet, es zeige Luise, jene 12-Jährige aus Freudenberg, Nordrhein-Westfalen, die am 11. März 2023 getötet wurde. Das stimmt nicht, die Aufnahme entstand laut Polizei am 21. Februar 2023 in Heide, Schleswig-Holstein.
Triggerwarnung: In diesem Text werden Gewalthandlungen geschildert. Wir verzichten darauf, das Video zu verlinken, in dem diese gezeigt werden.
Zigtausend Mal wurde ein Video geteilt, das zeigt, wie mehrere Jugendliche um ein Mädchen herumstehen, es anspucken und schlagen. In Sozialen Netzwerken wird behauptet, die Aufnahme zeige die 12-jährige Luise aus Freudenberg, Nordrhein-Westfalen, die laut Medienberichten am 11. März 2023 getötet wurde – zwei Mädchen im selben Alter hatten die Tat gestanden.
Auf Facebook wird zum Teil behauptet, das Video sei zwei Tage vor dem Tod des Mädchens aufgenommen worden. Eine Nutzerin schreibt: „Teilt es, so oft ihr könnt“. Auch auf Whatsapp und Telegram wird die Aufnahme weiterverbreitet.
Doch in dem fast drei Minuten langen Video ist nicht die getötete 12-Jährige zu sehen. Die Polizei Siegen-Wittgenstein schrieb auf Twitter über die Aufnahme, die nun kursiert: „In dem Video ist NICHT Luise aus Freudenberg zu sehen. Das Video stammt zweifelsfrei aus Schleswig-Holstein. Bitte teilen Sie keine Falschmeldungen!“ Dieselbe Polizeidienststelle twitterte am Tag darauf, in Schleswig-Holstein werde seit Februar in dem Fall ermittelt.
Laut der DPA stammt das Video aus Heide im Kreis Dithmarschen. Eine Pressesprecherin der zuständigen Polizeidirektion, Sandra Egger, bestätigt auf Anfrage von CORRECTIV.Faktencheck, der Fall, der im Video zu sehen ist, habe sich am 21. Februar 2023 ereignet, direkt nach dem Vorfall sei es zur Anzeige gekommen.
Gewaltvideos zu teilen kann mit Gefängnis bestraft werden
Für das Verbreiten von Gewaltvideos gibt es einen Tatbestand im Strafgesetzbuch: Paragraf 201a besagt, wer „eine Bildaufnahme, die die Hilflosigkeit einer anderen Person zur Schau stellt, unbefugt herstellt oder überträgt“ verletze dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person. Darauf können bis zu zwei Jahre Haft oder eine Geldstrafe stehen.
Redigatur: Matthias Bau, Steffen Kutzner