Bundestagswahl 2025

Bundestagswahl 2025: Mit Bleistift abgegebene Stimmen sind gültig

Online kursiert ein Foto, das vermeintlich eine Wahlkabine in München zeigt. Weil dort ein Bleistift ausliege, warnen Nutzerinnen und Nutzer vor Wahlbetrug. Doch das Foto zeigt keinen Bleistift und unabhängig davon können auch Bleistifte bei der Stimmabgabe genutzt werden.

von Matthias Bau

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Bei der Bundestagswahl darf mit Bleistift gewählt werden (Symbolbild: PMD / Imagebroker / Picture Alliance)
Behauptung
Im Wahllokal der Gertrud-Bäumer-Grundschule in München dürften nur Bleistifte verwendet werden. Der Wahlbetrug sei damit „schon vorprogrammiert“.
Bewertung
Falsch. Laut dem Kreisverwaltungsreferat München ist auf dem vermeintlichen Foto eines Stimmzettels aus einem Münchner Wahlkreis kein Bleistift, sondern ein Wachsblaustift zu sehen. Die Bundeswahlleiterin schreibt, auch mit Bleistift abgegebene Stimmen bei der Bundestagswahl seien gültig. Wähler könnten außerdem ihre eigenen Stifte mitbringen.

2017, 2021 und auch 2025: Bei allen drei Bundestagswahlen warnen Nutzerinnen und Nutzer in Sozialen Netzwerken davor, den Stimmzettel nicht mit einem Bleistift auszufüllen (hier, hier und hier). So schreibt eine Nutzerin aktuell, in der Gertrud-Bäumer-Grundschule in München dürften nur Bleistifte verwendet werden, der Wahlbetrug sei „schon vorprogrammiert“. Im geteilten Bild ist ein Stimmzettel aus dem Wahlkreis 219 in München zu sehen. Ein Stift liegt an einem Seil angebunden auf einem Tisch. 

Ein anderer Nutzer warnt mit demselben Foto und dem Bild eines Stimmzettels aus einem Wahlkreis im Saarland: „Nehmt euren eigenen Kugelschreiber mit. In vielen Lokalen liegen nur Bleistifte.“ Die Warnungen sind jedoch unbegründet. 

Anders als auf X behauptet, sind Bleistift bei der Bundestagswahl zur Stimmabgabe erlaubt. Skurril an dem Beitrag ist, dass in der Aufnahme kein Bleistift, sondern ein Farbstift zu sehen ist (Quelle: X; Screenshot und Schwärzung: CORRECTIV.Faktencheck)

Alle Schreibstifte sind bei der Bundestagswahl erlaubt: Auch Bleistifte oder Filzstifte 

Laut Paragraph 50 der Bundeswahlordnung soll in der Wahlkabine zwar „ein Schreibstift bereitliegen“, ein Schreibstift kann aber auch ein Bleistift sein. Die Bundeswahlleiterin schreibt dazu auf ihrer Homepage: „Als Schreibstifte im Sinne des Wahlrechts gelten Bleistifte (die nicht dokumentenecht sein müssen), Farbstifte, Kopierstifte, Tintenstifte, Kugelschreiber, Faserstifte, Filzstifte und ähnliche.“ Eine Verletzung der Grundsätze des Wahlrechts sei dadurch nicht zu befürchten, da die Auszählung der abgegebenen Stimmen unter anderem öffentlich ist. 

Wer dennoch Bedenken habe, könne aber auch einen mitgebrachten Stift benutzen.

Die Bundeswahlleiterin stellt auf ihrer Homepage klar: Bleistifte sind bei der Stimmabgabe kein Problem (Quelle: Bundeswahlleiterin; Screenshot: CORRECTIV.Faktencheck)

Kreisverwaltungsreferat München: Bild zeigt Wachsblaustift 

Und was ist mit dem vermeintlichen Bild aus München? Die besagte Gertrud-Bäumer-Grundschule liegt tatsächlich im Wahlkreis 219 in München. Zu dem Foto sagte uns Beate Winterer, Pressesprecherin des Kreisverwaltungsreferat: Zu sehen sei ein so genannter Wachsblaustift. Dieser sei dokumentenecht und würde seit den 1980er Jahren in allen Münchener Wahllokalen eingesetzt. Der Stift verschmiere beim Radieren stark, sodass eine Manipulation ausgeschlossen sei. Zudem sei er für viele Menschen besser zu handhaben und müsse nicht so häufig ausgewechselt werden wie andere Stifte und auf dem Wahlzettel besser zu erkennen.

Ein weiteres Problem mit den verbreiteten Beiträgen: Es wird jeweils dazu aufgerufen, in der Wahlkabine ein Foto des Stimmzettels zu machen, um die Wahlentscheidung zu dokumentieren. Das ist jedoch verboten, in Wahllokalen darf nicht fotografiert werden

Alle Faktenchecks rund um die Bundestagswahl 2025 lesen Sie hier.

Redigatur: Sophie Timmermann, Steffen Kutzner 

Die wichtigsten, öffentlichen Quellen für diesen Faktencheck:

  • Information auf der Webseite der Bundeswahlleiterin, „Schreibstift in der Wahlkabine“: Link
  • Paragraph 50 der Bundeswahlordnung: Link
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