Faktencheck

UN-Charta: Feindstaatenklausel ist spätestens seit 1995 hinfällig

Ist es Russland per UN-Charta erlaubt, in Deutschland militärisch zu intervenieren, wenn die Regierung Taurus-Raketen an die Ukraine liefern würde? Das behaupten Nutzerinnen und Nutzer in Sozialen Netzwerken. Angeblich wäre das über die Feindstaatenklausel möglich. Doch die ist seit Jahrzehnten hinfällig.

von Paulina Thom

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Am 26. Juni 1945 unterzeichneten 50 Staaten die Charta der Vereinten Nationen – manche Regelungen aus dem Gründungsvertrag, wie etwa die Feindstaatenklausel, sind mittlerweile hinfällig (Foto: akg-Images / Picture Alliance)
Behauptung
Die Feindstaatenklausel der UN-Charta erlaube es den Siegermächten des Zweiten Weltkriegs, etwa Russland oder den USA, ohne UN-Sicherheitsratsbeschluss politisch und militärisch in Deutschland zu intervenieren, wenn sie der Überzeugung seien, dass die politischen Verhältnisse instabil werden oder sich gegen eine der Siegermächte richten. Dazu zähle beispielsweise die militärische Unterstützung der Ukraine durch Taurus-Raketen.
Bewertung
Größtenteils falsch
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Größtenteils falsch. Die sogenannte Feindstaatenklausel steht zwar noch in der UN-Charta, die Vereinten Nationen erklärten sie jedoch 1995 für obsolet. Alle ehemaligen Feindstaaten aus dem Zweiten Weltkrieg, wie Deutschland, Italien oder Japan, sind mittlerweile Mitglieder der UN und somit keine „Feindstaaten“ mehr. Laut einem Rechtsexperten ist es ausgeschlossen, dass die Klausel heutzutage – etwa aufgrund von Waffenlieferungen aus Deutschland an die Ukraine – Anwendung findet.

„Rettet uns am Ende die Feindstaatenklausel vor Merzens Kriegsfantasien?“, fragte das rechtsextreme Magazin Compact Ende Februar auf X. Zu sehen ist ein kurzer Ausschnitt eines Interviews mit dem ehemaligen AfD-Bundestagsabgeordneten Armin-Paul Hampel. 

Hampel behauptet darin, in der UN-Charta gebe es eine Regelung – die sogenannte Feindstaatenklausel – die es den damaligen Siegermächten des Zweiten Weltkrieges erlaube, ohne UN-Sicherheitsratsbeschluss politisch und militärisch in Deutschland zu intervenieren. Das sei möglich, wenn die politischen Verhältnisse in Deutschland instabil würden oder sich gegen eine der Siegermächte richteten. Einen solchen Fall sieht Hampel in Waffenlieferungen an die Ukraine begründet. 

Der Interviewausschnitt kursiert mit mehr als 400.000 Views auch auf Tiktok. Auch via Whatsapp erreichte uns die Behauptung. In manchen Beiträgen in Sozialen Netzwerken wird die Feindstaatenklausel konkret mit möglichen Taurus-Lieferungen an die Ukraine in Zusammenhang gebracht – auch Hampel erwähnt dieses Szenario auf Nachfrage. Friedrich Merz hatte sich in der Vergangenheit für solche Lieferungen ausgesprochen. 

Doch die Feindstaatenklausel hat damit nichts zu tun. Sie ist – darauf weist Hampel im Interview sogar hin – von der UN für obsolet erklärt worden. Anders als Hampel behauptet, können die damaligen Siegermächte diese Klausel nicht einfach wieder „problemlos aus der Schublade ziehen”.

Zwei Beiträge mit der Behauptung über die Feindstaatenklausel
In Beiträgen in Sozialen Netzwerken heißt es, Russland und die USA könnten wegen der Feindstaatenklausel militärisch gegen Deutschland vorgehen. Doch diese Regelung ist hinfällig. (Quelle: Tiktok / X; Screenshots, Collage und Schwärzung: CORRECTIV.Faktencheck)

Was die Feindstaatenklausel in der UN-Charta besagte 

Bei der sogenannten Feindstaatenklausel handelt es sich um Artikel 53, 77 und vor allem 107 der Charta der Vereinten Nationen. Der Ausdruck „Feindstaat“, so heißt es in der Charta, bezeichnet jeden Staat, der während des Zweiten Weltkriegs Feind eines Unterzeichners der Charta war. Auf Nachfrage erklärt uns Mehrdad Payandeh, Rechtswissenschaftler an der Bucerius Law School: Dazu hätten im Juni 1945, als die UN-Charta unterzeichnet wurde, insbesondere Deutschland und Japan, aber auch Ungarn, Italien und weitere Staaten gezählt. 

Die Klausel sei, so Payandeh, auch nur aus diesem historischen Kontext heraus zu verstehen: Die Verhandlungen zur Gründung der Vereinten Nationen und der Beschluss der UN-Charta lagen vor dem weltweiten Ende des Zweiten Weltkrieges. „Die Feindstaatenklausel sollte sicherstellen, dass das neu geschaffene UN-System zur Friedenssicherung den alliierten Mächten nicht die Möglichkeit nimmt, bilateral oder multilateral gegen die ‚Feindstaaten‘ des Zweiten Weltkriegs vorzugehen“, erklärt Payandeh. 

Artikel 107 der UN-Charta im Kapitel „Übergangsbestimmungen betreffend die Sicherheit“ regelt, dass die Charta Maßnahmen, die die Regierungen der Unterzeichner gegen „Feindstaaten“ ergreifen, nicht untersagt. Dass es für solche Maßnahmen keine Erlaubnis des Sicherheitsrates braucht, regelt wiederum Artikel 53. Dort heißt es in Absatz 1: „Ohne Ermächtigung des Sicherheitsrats dürfen Zwangsmaßnahmen auf Grund regionaler Abmachungen oder seitens regionaler Einrichtungen nicht ergriffen werden; ausgenommen sind Maßnahmen gegen einen Feindstaat (…).“ Zusammengefasst: Die UN-Charta legte damals fest, dass Unterzeichnerstaaten gegen Feindstaaten vorgehen dürfen.

Generalversammlung der Vereinten Nationen erklärte Feindstaatenklausel 1995 für hinfällig

Doch diese Klausel sollte von Anfang an nur eine Übergangsregelung darstellen, bis ein Staat sich für eine UN-Mitgliedschaft qualifiziere, erklärt Payandeh. „Nach überwiegender Auffassung endet der Status als sogenannter ‚Feindstaat‘ mit dem Beitritt zur UN.“ Der Beitritt setze nach Artikel 4 der UN-Charta das Bekenntnis zu den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen voraus, darunter die friedliche Beilegung von Konflikten. Alle ehemaligen Feindstaaten seien, so Payandeh, mittlerweile Mitglieder der UN – Japan beispielsweise seit 1956, die Bundesrepublik Deutschland (zeitgleich mit der DDR) seit 1973. Nur die damalige Sowjetunion habe das anders gesehen und sei der Ansicht gewesen, dass ein Feindstaat auch nach einem UN-Beitritt ein Feindstaat bleibe. 

1995 – also nach dem Ende der Sowjetunion – erklärte die Generalversammlung der Vereinten Nationen die Feindstaatenklausel mit der Resolution 50/52 für obsolet. Ein Grund aus der Resolution: „die Staaten, auf die sich diese Klauseln bezogen haben, [sind] Mitglieder der Vereinten Nationen“. 

Die Feindstaatenklausel spiele also, so Payandeh, heute keine Rolle mehr. Das bestätigte uns Patrick Rosenow von der Deutschen Gesellschaft für die Vereinten Nationen für einen früheren Faktencheck. Auch ein Papier des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestags von 2017 kommt zu diesem Schluss: Die Klausel habe heute keine praktische Relevanz mehr. 

Anders als Hampel bei Compact behauptet, ist eine Anwendung der Klausel laut Payandeh heutzutage ausgeschlossen. „Es existieren keine regionalen Abmachungen oder Einrichtungen mehr, die nach Artikel 53 Absatz 1 der UN-Charta die Anwendung von Gewalt ermöglichen würden. Solche während des Zweiten Weltkriegs getroffenen Vereinbarungen sind längst erloschen.“ Neue Abmachungen mit diesem Zweck würden außerdem gegen das absolut geltende Gewaltverbot verstoßen und wären somit nichtig, erklärt Payandeh und fasst zusammen: Die Klausel „hat keine Relevanz im Zusammenhang mit Waffenlieferungen an die Ukraine oder sonstigen Fragen rund um den Ukraine-Krieg“. 

Warum Taurus-Lieferungen Deutschland nicht zur Kriegspartei machen würden, darüber haben wir hier ausführlicher berichtet. 

Warum die Feindstaatenklausel nicht einfach gestrichen wurde

Auf Nachfrage schreibt uns Hampel indirekt, es gebe keine Verfassung, in denen Artikel für „obsolet“ erklärt wurden und die dadurch nicht mehr gelten sollen. Doch auch im Grundgesetz gibt es – ähnlich wie bei der Feindstaatenklausel in der UN-Charta – einen Abschnitt mit „Übergangsbestimmungen“ für die Zeit nach dem Zweiten Weltkrieg. Mehrere der Artikel aus dem Abschnitt sind laut Wissenschaftlichem Dienst des Bundestages obsolet. Es gebe nach herrschender Rechtsauffassung keine Pflicht, solche Vorschriften zu streichen. Manche der Vorschriften würden wegen ihrer Symbolkraft oder rechtshistorischen Bedeutung bleiben, obwohl ihr „Regelungsgegenstand weggefallen ist oder Geltungsfristen abgelaufen sind“. Ein Beispiel: Artikel 118 erlaubte für die Neugliederung im südwestdeutschen Raum ein einfacheres Verfahren. Diese Neugliederung wurde später aber mittels Bundesgesetzen beschlossen, demnach ist der Regelungsgegenstand weggefallen. Der Artikel ist also obsolet und steht dennoch bis heute in der deutschen Verfassung. 

Hampel fragt zusammenfassend, warum die Feindstaatenklausel nicht aus der UN-Charta entfernt worden sei. Bestrebungen, die Klausel zu streichen, gab es in den letzten Jahren vor allem seitens der AfD. Doch auch in der Vergangenheit gab es innerhalb der UN mehrfach entsprechende Versuche, etwa vor der Resolution 1995 und zuletzt 2005. „Eine Löschung scheiterte jedoch, da einige Staaten dieses Vorhaben nur im Rahmen einer umfassenderen Charta-Reform unterstützen wollten, für die es wiederum keine Mehrheit gab“, erklärt Payandeh. Für eine Änderung der UN-Charta bestehen hohe Hürden, es braucht eine Zweidrittelmehrheit der Mitglieder der Vereinten Nationen und die Zustimmung der fünf ständigen Mitglieder des Sicherheitsrates, also China, Frankreich, Großbritannien, Russland und die USA.

Dass die Klausel bislang nicht gestrichen worden sei, liege auch daran, dass die Angelegenheit keine hohe Priorität habe, schreibt Payandeh. Diese Einschätzung teilen andere Expertinnen und Experten, wie der Wissenschaftliche Dienst des Bundestages oder Michael Wood, Mitglied der Völkerrechtskommission der UN. 2006 schrieb er in der Max-Planck-Enzyklopädie zum Völkerrecht: „Die Feindstaatenklauseln der Charta sind obsolet, und es gibt keinen rechtlichen Grund, sie nicht zu streichen.“ Gleichzeitig bestehe aufgrund ihrer rechtlichen Bedeutungslosigkeit auch keine Notwendigkeit, sie dringend zu streichen.

Einen Überblick mit allen Faktenchecks von uns zum Krieg in der Ukraine finden Sie hier.

Redigatur: Steffen Kutzner, Gabriele Scherndl

Die wichtigsten, öffentlichen Quellen für diesen Faktencheck:

  • Charta der Vereinten Nationen: Link (archiviert)
  • Resolution 50/52 der Vereinten Nationen, 11. Dezember 1095: Link (PDF, archiviert)
  • Papier des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestags zur sogenannten Feindstaatenklausel, 12. Dezember 2017: Link (PDF, archiviert)

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