Nachdem der Bundestag Mitte Juli einer Reform des Gesundheitssystems zugestimmt hat, kursieren dazu irreführende Behauptungen. So suggerieren Nutzerinnen und Nutzer, darunter der AfD-Bundestagsabgeordnete Ruben Rupp, Mehrehen würden gegenüber Ehepaaren bevorzugt. Rupp schrieb: „Wenn du in Deutschland eine Ehefrau hast und arbeitest, wird deine Frau künftig nicht mehr mitversichert. Wenn du zwei oder drei Ehefrauen hast und nicht arbeitest, bleiben auch künftig alle kostenlos versichert“.
Doch der Vergleich führt in die Irre. Was gilt wirklich bei der Familienversicherung, und was soll sich ändern?
bundesregierung.de/gesundheitsreform
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Mehrehen sind in Deutschland verboten – mit Ausnahmen
Zunächst stellt sich die Frage: Ist eine Mehrehe, wie Rupp sie im Beitrag beschreibt, in Deutschland überhaupt möglich?
Einen Überblick zur rechtlichen Lage gab 2025 der Wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestags. Demnach dürfen in Deutschland keine Mehrehen geschlossen werden. Das regelt Paragraf 1306 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Eine dennoch geschlossene Ehe können Gerichte auf Antrag von den Ehepartnerinnen oder -partnern selbst oder von der zuständigen Verwaltungsbehörde aufheben, schreibt der Wissenschaftliche Dienst.
Auch strafrechtlich ist das Schließen einer Mehrehe in Deutschland verboten, geregelt in Paragraf 172 des Strafgesetzbuchs. Davon ausgenommen sind laut dem Wissenschaftlichen Dienst im Ausland geschlossene Mehrehen, wenn diese dort straffrei sind. Eine solche Mehrehe kann auch in Deutschland anerkannt werden. Das gilt nur dann nicht, wenn die Erstehe in Deutschland geschlossen wurde.
web.archive.org/bundestag
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Das gilt in einer anerkannten Mehrehe bei der Familienversicherung
Aktuell können Ehepaare oder eingetragene Lebenspartner von der Familienversicherung profitieren: Ist eine Person, etwa als Arbeitnehmerin oder Rentner, gesetzlich krankenversichert, kann sie Angehörige beitragsfrei mitversichern. Voraussetzung dafür ist unter anderen, dass die mitversicherte Person nicht mehr als 565 Euro monatlich verdient; bei einem Minijob liegt die Grenze bei 603 Euro.
Der Wissenschaftliche Dienst des Bundestags hat geprüft, ob die Familienversicherung auch für zweite oder dritte Eheleute gelten kann. Er kommt zu dem Schluss, dass dies nicht der Fall ist. Selbst wenn eine Mehrehe in Deutschland anerkannt wird, sei zweifelhaft, ob die Familienversicherung genutzt werden kann. Seit 2004 würden Regelungen dazu „restriktiv ausgelegt“: Die Familienversicherung beschränke sich auf die Person, mit der eine Ehe zuerst geschlossen wurde.
Das Bundesgesundheitsministerium bestätigt auf Anfrage von CORRECTIV.Faktencheck, dass diese Regelung weiterhin gilt. Ein Sprecher schreibt: Weitere Eheleute eines Krankenversicherungs-Mitglieds könnten nicht familienversichert werden.
Auch aus Sozialversicherungsabkommen mit anderen Ländern ergibt sich laut dem Ministerium kein Anspruch auf Familienversicherung für weitere Ehepartner.
tk.de/familienversicherung
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Was sich 2028 bei der Familienversicherung ändert
Im Juli wurde das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz verabschiedet, das auch Änderungen für die Familienversicherung vorsieht. Ab Anfang 2028 fallen für manche Eheleute, die bisher beitragsfrei mitversichert werden konnten, zusätzliche Beiträge an. Beitragsfrei bleiben soll die Mitversicherung beispielsweise für Personen mit hohem Pflegegrad oder für Personen, die selbst pflegen. Eine Ausnahme gilt auch, wenn Kinder unter zwölf Jahren im Haushalt leben. Ansonsten fällt ein Beitragszuschlag von 2,5 Prozentpunkten an, den die hauptversicherte Person zu zahlen hat.
In Bezug auf Mehrehen ändert sich durch die Reform nichts, wie das Gesundheitsministerium auf Anfrage von CORRECTIV.Faktencheck bestätigt.
recht.bund.de/bgbl
handelsblatt.com/familienversicherung
Was gilt bei der Grundsicherung und beim Arbeitslosengeld?
Abgesehen von der Familienversicherung gibt es weitere Möglichkeiten, kostenlos krankenversichert zu werden – etwa über die Grundsicherung oder das Arbeitslosengeld.
Für Personen mit Grundsicherung übernimmt das Jobcenter die Krankenkassenbeiträge, egal ob die Person ein eigenes Einkommen hat oder nicht. Beziehen beide Eheleute Grundsicherung, werden die Beiträge für beide übernommen. Ist ein Ehepartner nicht erwerbsfähig, gelten andere Regeln, unter Umständen kann er oder sie aber über die Familienversicherung mitversichert werden. Diese wiederum kann in einer Mehrehe nicht in Anspruch genommen werden. Auch in der sogenannten Bedarfsgemeinschaft spielt die Mehrehe keine Rolle. Laut der Agentur für Arbeit kann aus einer Mehrehe keine Bedarfsgemeinschaft gebildet werden.
Für Menschen, die Arbeitslosengeld beziehen, übernimmt die Bundesagentur für Arbeit die Krankenversicherungsbeiträge. Das gilt jedoch nur für die jeweilige leistungsberechtigte Person. Die Bundesagentur schreibt: „Für Ehepartner oder weitere Haushaltsangehörige, die selbst keinen eigenen Anspruch auf Arbeitslosengeld nach dem SGB III haben, entsteht daraus kein eigenständiger Anspruch.“ Auch hier verweist die Arbeitsagentur auf die Familienversicherung.
Weder in monogamen Ehen, noch in Mehrehen entsteht also eine automatisch kostenlose Mitversicherung – anders als es Rupp in seinem Beitrag suggeriert.
arbeitsagentur.de/grundsicherung1
arbeitsagentur.de/grundsicherung2
aok.de/arbeitlosigkeit
arbeitsagentur.de/bedarfsgemeinschaft
Abgeordneter räumt missverständliche Formulierung ein
Auf Anfrage von CORRECTIV.Faktencheck reagierte der AfD-Abgeordnete Rupp mit einer ausführlichen Stellungnahme. Er habe sich bei der Familienversicherung auf einen veralteten Debattenstand bezogen, bei dem noch die vollständige Abschaffung der beitragsfreien Mitversicherung im Raum gestanden habe. Die Reformen wurden Ende Juli im Bundesgesetzblatt veröffentlicht; bis zu Rupps Beitrag im Oktober gab es keine Änderungen mehr an dem Gesetz.
Zum zweiten Teil seiner Behauptung („Wenn du zwei oder drei Ehefrauen hast und nicht arbeitest, bleiben auch künftig alle kostenlos versichert“) schreibt Rupp: „Es wird dort gerade nicht behauptet, dass zwei oder drei Ehefrauen gleichzeitig über denselben Ehemann familienversichert werden könnten.“ Allerdings legt die ursprüngliche Formulierung genau diesen Eindruck nahe.
Rupp spricht von einer Zuspitzung, räumt aber ein: „Insbesondere hätte deutlicher zwischen den verschiedenen Formen der Krankenversicherung sowie den jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen unterschieden werden können. Ebenso wäre eine ausdrückliche Einordnung des zwischenzeitlich veränderten Reformstandes sinnvoll gewesen.“ Der Beitrag mit den irreführenden Informationen ist indes weiterhin online.
Diesen Faktencheck haben Mitglieder der Faktenforum-Community recherchiert. Redigatur: Matthias Bau, Caroline Lindekamp
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