Hintergrund

Faktencheck: So arbeitet der Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages

Mit der Diskussion um den UN-Migrationspakt rückt ein Gremium in den Fokus der Öffentlichkeit, das sonst eher selten Thema ist: Der Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages. Wie er arbeitet und was die eingereichten Petitionen erreichen können, erklären wir im Faktencheck.

von Cristina Helberg

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Der Petitionsausschuss des Bundestages (Foto: Deutscher Bundestag / Achim Melde)

Seit Monaten tobt im Netz eine Diskussion um den UN-Migrationspakt. Mithilfe von Petitionen wollen Bürger verhindern, dass Deutschland dem Pakt beitritt. Dabei kommt es immer wieder zu Missverständnissen und falschen Behauptungen zu dem Thema. Viele denken: Wenn eine Petition eine bestimmte Zahl an Unterschriften erreicht hat, muss die Bundesregierung die Forderungen umsetzen. Wir erklären, warum das falsch ist.

Was kann man mit Petitionen erreichen?

Eine Petition durchläuft einen mehrstufigen Prozess. Am Ende kann es sein, dass die darin enthaltenen Forderungen tatsächlich umgesetzt werden. Das muss aber nicht so sein. Der Petitionsausschuss kann dem Plenum des Deutschen Bundestages eine Beschlussempfehlung geben. Die ist aber nicht bindend.

„Wir führen keine Volksabstimmungen durch, mit denen die Bundesregierung zu etwas gezwungen werden kann. Wir können die Bundesregierung zwar mit der Mehrheit des Ausschusses auffordern, im Sinne einer Petition tätig zu werden, aber aufgrund der Gewaltenteilung ist die Bundesregierung nicht verpflichtet, dem zu folgen“, erklärt Manfred Todtenhausen, der für die FDP im Petitionsausschuss sitzt.

Das normale Verfahren einer Petition läuft so ab: Der Ausschuss bittet das zuständige Ministerium um eine Stellungnahme zu dem Anliegen. Danach wird die Petition samt Stellungnahme sogenannten Berichterstattern vorgelegt. Das sind mindestens zwei Mitglieder des Ausschuss, die unterschiedlichen Fraktionen angehören. Sie formulieren dann Anträge und über die entscheidet der gesamte Petitionsausschuss in einer Sitzung. Heraus kommt eine Beschlussempfehlung an das Plenum des Deutschen Bundestages. Dort sind die Abgeordneten aber frei in ihrer Entscheidung.

Warum gibt es den Petitionsausschuss?  

Der Petitionsausschuss ist ein Ausschuss des Deutschen Bundestages, der auf Artikel 17 des Grundgesetzes zurückgeht. Dort steht: „Jedermann hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden.“

Für dieses Recht ist im Deutschen Bundestag und in den Landesparlamenten der jeweilige Petitionsausschuss zuständig.

Wie reicht man eine Petition ein?

Generell kann jede Petition als Brief, Fax, Postkarte oder über die Website des Petitionsausschusses eingereicht werden, erklärt der Petitionsausschuss des Bundestages in den FAQ. Es gibt aber eine Besonderheit: Beim Einreichen kann man um Veröffentlichung der Petition bitten. Das nennt sich dann öffentliche Petition. In diesem Fall muss die Petition über die Website eingereicht werden. Für eine Veröffentlichung muss die Petition festgelegten Richtlinien entsprechen. Sie darf beispielsweise nicht gegen die Menschenwürde verstoßen oder zu Straftaten auffordern.

Wird die Petition veröffentlicht, kann sie auf der Website diskutiert und mitgezeichnet werden. Erreicht die Petition innerhalb von vier Wochen 50.000 Mitzeichnungen, also Personen, die sie unterstützen, wird die Sitzung des Petitionsausschusses dazu öffentlich abgehalten. Ansonsten findet die Beratung hinter verschlossenen Türen statt. Über diese Regelung gibt es viel Diskussion.

Kritik an nichtöffentlichen Sitzungen

Linke, Grüne und SPD haben in der Vergangenheit mehr öffentliche Sitzungen und eine Herabsetzung des Quorums gefordert, damit mehr Petitionen öffentlich behandelt werden.

Marian Wendt (CDU), Vorsitzender des Petitionsausschusses verteidigte in einem Interview Ende September die nicht-öffentliche Beratung: „Gerade für die sachgerechte Einzelfallberatung ist das sehr wichtig“, so Wendt.

Auch die Mindestzahl von 50.000 Mitzeichnern (Quorum genannt) für eine öffentliche Sitzung will er nicht runtersetzen. „In den nächsten Monaten haben wir allein fünf Petitionen, die öffentlich beraten werden, weil sie das Quorum überschritten haben. In aller Regel ist es so, dass das Quorum entweder deutlich überschritten oder klar verpasst wird. Es ist nicht so, dass wir viele Petitionen haben, die mit 40.000 oder 45.000 Mitzeichnungen das Quorum knapp verfehlen. Daher halte ich 50.000 für eine gute Grenze.“, so Wendt.

Fazit

Der Petitionsausschuss des Bundestages kann Petitionen in den Bundestag tragen und eine Empfehlung abgeben, wie darüber entschieden werden sollte. Diese Empfehlung verpflichtet weder das Parlament noch die Bundesregierung der Auffassung des Ausschusses zu folgen. Man kann also die Bundesregierung mit einer Petition nicht zu einem Beschluss zwingen.