Politik

CDU suggeriert fälschlich Zusammenhang zwischen Familiennachzug und Kriminalität

Ende Juni beschloss der Bundestag, den Familiennachzug für subsidiär Schutzberechtigte vorübergehend auszusetzen. Laut einem Beitrag der CDU mache das „Deutschland wieder sicherer“. Das stimmt so nicht.

von Matthias Bau

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Neben Kontrollen an den deutschen Außengrenzen verschärfte die neue Bundesregierung auch die Regelungen zum Familiennachzug für subsidiär Schutzberechtigte (Symbolbild: Stephan Goerlich / Picture Alliance)

Am 27. Juni 2025 setzte der Bundestag den Familiennachzug für subsidiär Schutzberechtigte für zwei Jahre aus. Das betrifft Personen, die im Asylverfahren keinen Flüchtlingsstatus oder keine Asylberechtigung erhalten haben, denen aber im Falle einer Rückkehr in ihr Heimatland Folter, die Todesstrafe oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung drohen. Sie dürfen ihre Familie (Ehepartner, Kinder, Eltern von minderjährigen Kindern) nur noch in Härtefällen nach Deutschland holen. Dafür stimmten mehrheitlich CDU/CSU, SPD und AfD. 

Hintergrund der aktuellen Entscheidung zum Familiennachzug ist laut dem Gesetzentwurf der Regierungskoalition, dass die Behörden entlastet werden sollen. Ein Narrativ, mit dem Innenminister Alexander Dobrindt bereits Zurückweisungen an der Grenze rechtfertigte, die Fachleute als juristisch nicht haltbar bezeichneten. 

In einem Beitrag auf X erweckt die CDU den Eindruck, Deutschland solle durch das neue Gesetz sicherer werden. Wörtlich schreibt die Partei: „Bundestag beschließt Aussetzung des Familiennachzugs. Wir machen Deutschland wieder sicherer.“ Was Familiennachzug mit mehr Sicherheit zu tun hat, lässt das Bild im X-Beitrag offen. Die Pressestelle der Partei antwortete auf unsere Fragen dazu nicht. 

Wir schauen uns an: Wen betrifft die beschlossene Änderung beim Familiennachzug? Und hat das Auswirkungen auf die Kriminalität? 

Auf X behauptet die CDU, die Aussetzung des Familiennachzuges mache Deutschland sicherer. Doch die Behauptung ist laut Expertinnen nicht haltbar.
Auf X behauptet die CDU, die Aussetzung des Familiennachzuges mache Deutschland sicherer. Doch die Behauptung ist laut Expertinnen nicht haltbar. (Quelle: X / CDU Deutschland; Screenshot: CORRECTIV.Faktencheck)

Hier direkt zum Thema springen:

  1. Nicht der gesamte Familiennachzug wurde ausgesetzt, sondern der für subsidiär Schutzberechtigte
  2. Wer kommt über den Familiennachzug nach Deutschland?
  3. Expertinnen: Familiennachzug führt nicht zu höherem Kriminalitätsrisiko

Nicht der gesamte Familiennachzug wurde ausgesetzt, sondern der für subsidiär Schutzberechtigte

Seit 2015 ist der Familiennachzug ein Streitpunkt politischer Debatten in Deutschland. Ein Jahr nach seinem ersten Inkrafttreten wurde er schon wieder ausgesetzt. Später wurde er auf 1.000 Visa pro Monat begrenzt, betroffen davon waren immer Familien von subsidiär Schutzberechtigten. Asylberechtigte und anerkannte Geflüchtete dürfen weiterhin ihre engsten Angehörigen nach Deutschland holen, darauf haben sie gesetzlich Anspruch.

Wer nur den X-Beitrag der CDU sieht, könnte denken, der gesamte Familiennachzug nach Deutschland sei ausgesetzt worden. Laut Mediendienst Integration machen die Anträge der subsidiär Schutzberechtigten lediglich rund acht Prozent beim Familiennachzug aus. Die Grafik des Mediendienstes zeigt: Zwischen 2018 und 2024 wurden demnach rund 58.400 Visa zum Zweck des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten vergeben. Im ersten Halbjahr 2025 rund 5.800 Visa (Stand: 23.6.2025).

380.000 subsidiär Schutzberechtigte leben in Deutschland

In Deutschland gibt es verschiedene Schutzformen, die mit unterschiedlichen Rechten beim Familiennachzug einhergehen. Die Schutzformen sind Asyl, die Anerkennung als Flüchtling nach der Genfer Konvention, der Subsidiäre Schutz und das Nationale Abschiebeverbot. 

Ich will es genau wissen: Welche Schutzformen gibt es?

Asyl: „Politisch Verfolgte genießen Asylrecht“, heißt es in Artikel 16a des Grundgesetzes. Das Bamf erklärt dazu auf seiner Homepage, dass Menschen dann asylberechtigt sind, wenn sie bei der Rückkehr in ihr Herkunftsland mit einer schwerwiegenden Menschenrechtsverletzung rechnen müssen, die ihnen auf Grund ihrer Rasse, Nationalität, politischen Überzeugung, religiösen Grundentscheidung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe droht. Die Verfolgung muss vom Staat oder einer Organisation ausgehen, die den Staat ersetzt hat. Zudem darf es keine Fluchtalternative innerhalb des Herkunftslandes geben, wenn Menschen Asyl erhalten wollen. 

Flüchtlinge nach der Genfer Konvention: Die Vereinten Nationen (UN) definieren einen Flüchtling im „Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge“ aus dem Jahr 1967 als Person, die: „aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Befürchtungen nicht in Anspruch nehmen will; oder die sich als staatenlose infolge solcher Ereignisse außerhalb des Landes befindet, in welchem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen der erwähnten Befürchtungen nicht dorthin zurückkehren will.“ Wie das Bamf schreibt, kann hier die Verfolgung auch von einem nicht-staatlichen Akteur ausgehen.

Subsidiärer Schutz: Wer kein Asyl oder Schutz nach der Genfer Konvention bekommt, kann subsidiären Schutz erhalten, wenn ihm im eigenen Herkunftsland „ernsthafter Schaden“ droht. Wie das Bamf schreibt, kann ein ernsthafter Schaden sowohl von staatlichen als auch von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen. In Paragraf 4 Absatz 1 des Asylgesetzes sind dafür folgende Gründe aufgelistet: die Verhängung der Todesstrafe, Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung und eine ernsthafte Bedrohung für das Leben.

Nationales Abschiebeverbot: Greift keine der anderen Schutzformen, dann kann es immer noch sein, dass Schutzsuchende aufgrund eines Abschiebeverbots in Deutschland bleiben dürfen. Ein solches Verbot wird dann erlassen, so das Bamf, wenn „die Rückführung in den Zielstaat eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) darstellt, oder dort eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht.“ Ein Beispiel für eine solche Gefahr sind auch lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankungen, die sich durch eine Abschiebung wesentlich verschlimmern würden. Geregelt ist das in Paragraf 60 Absatz 7 des Aufenthaltsgesetzes.

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gibt in seinem Papier „Das Bundesamt in Zahlen“ (PDF, Download) an, im Jahr 2024 in 75.092 Fällen subsidiären Schutz gewährt zu haben. Insgesamt lebten laut Statistischem Bundesamt etwas mehr als 381.000 Menschen mit diesem Aufenthaltsstatus in Deutschland (Stichtag: 31. Dezember 2024): knapp zwei Drittel von ihnen männlich; der größte Teil aus Syrien (295.614), dem Irak (20.858) und Afghanistan (18.543). Das geht aus einer Antwort der Bundesregierung auf eine kleine Anfrage der Partei Die Linke vom 14. Mai 2025 hervor. 

Rechtliche Regelungen rund um den Familiennachzug 

Grundsätzlich ist der Familiennachzug für alle Schutzberechtigten möglich. Denn, so heißt es im Aufenthaltsgesetz: „Die Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet für ausländische Familienangehörige (Familiennachzug) wird zum Schutz von Ehe und Familie gemäß Artikel 6 des Grundgesetzes erteilt und verlängert.“ Im Grundgesetz steht: „Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.“ 

Ich will es genau wissen: Warum ist die Aussetzung des Familiennachzugs für subsidiär Schutzberechtigte möglich?

Dass die Aussetzung des Familiennachzugs überhaupt möglich ist, liegt laut Rhea Kummerer, wissenschaftliche Mitarbeiterin am Berliner Institut für empirische Integrations- und Migrationsforschung daran, dass es keine europäischen Vorgaben zum subsidiären Schutz gibt. „Das bedeutet, dass Deutschland die Vorschrift des § 36a AufenthG grundsätzlich ändern kann“, so Kummerer. Deutschland sei aber gleichzeitig auch an Artikel 6 des Grundgesetzes gebunden. Sie sehe dies bei einer Aussetzung des Familiennachzugs als verletzt an. 

In einem Artikel auf dem Verfassungsblog argumentierte sie im März 2025 gemeinsam mit Greta Wessing, dass die Aussetzung des Familiennachzugs „verfassungsrechtlich nur Bestand haben“ könne, „wenn das öffentliche Interesse gegen die Interessen aller betroffenen Familienmitglieder abgewogen wird“. Das Argument von Innenminister Dobrindt, dass mit der Aussetzung die Aufnahme- und Integrationssysteme entlastet würden, weisen die Autorinnen zurück. Sie schreiben darüber hinaus, dass „die weitere Beschränkung des Familiennachzugs angesichts des deutlichen Rückgangs der Asylantragszahlen überhaupt nicht erforderlich scheint“. 

Weiter argumentieren Kummerer und Wessing, dass eine langfristige Trennung eine „massive psychische Belastung“ für Geflüchtete darstelle. Der Familiennachzug hingegen „erleichtert Integration, wirkt gewaltpräventiv und dem demographischen Wandel entgegen“, so die Autorinnen. Daher sei das „öffentliche Interesse an einer erneuten Aussetzung […] als marginal zu bewerten“, demgegenüber überwiege das „öffentliche Interesse und das Interesse der betroffenen Familien an einer Aufrechterhaltung und Ausweitung des Familiennachzugs […] deutlich“. Ähnlich argumentierte auch Valentin Feneberg, wissenschaftlicher Mitarbeiter am Institut für Politikwissenschaft der Leuphana Universität Lüneburg, im Juni 2025 auf dem Verfassungsblog.

Der europäische Gerichtshof urteile dazu im Jahr 2021, dass im konkreten Fall einer subsidiär schutzberechtigten Person eine Wartezeit von zwei Jahren im Einklang mit der Rechtslage sei, eine längere Frist aber nicht zumutbar sei beziehungsweise das Interesse der schutzbedürftigen Person in der Interessenabwägung stärker berücksichtigt werden müsse.

Für subsidiär Schutzberechtigte gibt es einen gesonderten Paragraphen im Aufenthaltsgesetz, den der Bundestag nun für zwei Jahre ausgesetzt hat. Demnach gilt, dass sie nur noch in Härtefällen Familienangehörige nach Deutschland holen dürfen. Was das genau heißt, wird in der Gesetzesänderung nicht weiter erläutert. Auf der Webseite des Auswärtigen Amtes heißt es, dass dabei „vor allem völkerrechtliche und dringende humanitäre Gründe“ bedeutsam sind. Laut Medienberichten sagte Innenminister Alexander Dobrindt, dass das zum Beispiel Situationen seien könnten, in denen Familienangehörige „dringende medizinische Versorgung brauchen, die ihnen in ihrem Heimatland nicht gewährt werden kann“.

Wer kommt über den Familiennachzug nach Deutschland?

Da es bereits zuvor im Gesetz eine Deckelung auf 1.000 Anträge pro Monat gab, werden durch den Beschluss von CDU, SPD und AfD nun maximal 12.000 Visa weniger pro Jahr vergeben. 

Wer sind die Menschen, die zuvor über solche Visa nach Deutschland kamen? Das ist nicht eindeutig zu sagen, denn die Statistik des Auswärtigen Amtes unterscheidet nicht nach der Schutzform. Aus dem Auswärtigen Amt hieß es dazu auf Anfrage: „Ein Visum zum Familiennachzug – unabhängig vom Aufenthaltsstatus der Person in Deutschland – wird statistisch als Familiennachzug erfasst. Die statistische Erfassung erfolgt entlang der Rechtsgrundlage des Visums, nicht entlang des Status der Person in Deutschland.“ 

Wie der Mediendienst Integration auf Grundlage einer Anfrage berichtet, wurden im ersten Halbjahr 2025 rund 54.600 Visa zum Familiennachzug insgesamt erteilt. Im Vorjahr waren es laut Daten des Auswärtigen Amtes etwas mehr 120.000. Das Auswärtige Amt schlüsselt die Daten einmal im Jahr nach „Ehegattennachzug“, „Elternnachzug“, „Kindernachzug“ und „Sonstiger Familiennachzug“ auf. 

So lässt sich nachvollziehen, dass 2024 mehr als ein Drittel der Visa an Kinder unter 18 Jahre erteilt wurden (45.452). Etwas mehr als 70.000 Visa wurden im Rahmen des Ehegattennachzugs für alle Schutzsuchenden erteilt. Wie viele davon Frauen erhielten, ist unklar, da diese Information statistisch nicht erfasst wird, wie uns auch das Auswärtige Amt auf Nachfrage bestätigte. Zahlen zeigen aber: Grundsätzlich stellen mehr Männer in Deutschland einen Asylantrag – damit haben grundsätzlich auch mehr Männer die Möglichkeit, ihre Familien nachzuholen. Auch die subsidiär Schutzberechtigten sind – wie bereits oben erwähnt – überwiegend männlich. 

Expertinnen: Familiennachzug führt nicht zu höherem Kriminalitätsrisiko 

Gina Wollinger ist Professorin für Kriminologie und Soziologie an der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung in Nordrhein-Westfalen. Wir wollten von ihr wissen, ob die 12.000 Visa, die 2024 für den Familiennachzug genehmigt wurden, ein höheres Kriminalitätsrisiko nach sich zogen. Wolling schrieb uns: „Nein. Die Anzahl der Menschen ist sehr klein und es ist nicht davon auszugehen, dass sie besonders kriminogen sind.“ Sie schätze, dass es eher Frauen und Kinder seien, da unter den Geflüchteten eher junge Männer sind. Frauen und Kinder hätten ein „sehr niedriges“ Kriminalitätsrisiko.

Laut der Kriminologin könnte die Aussetzung des Familiennachzugs sogar einen negativen Effekt haben. Denn: „Es ist ein Kernbefund der Kriminologie, dass soziale Bindungen enorm wichtig für Menschen sind und das Risiko, sich antisozial zu verhalten, Straftaten zu begehen, senken. Das gilt gerade für enge familiäre Bindungen […] Familiennachzug ist somit ein schützender Faktor vor Kriminalität. Unterbindet man dies, kann das Menschen, die eh schon lang von ihrer Kernfamilie getrennt sind, in tiefe Verzweiflung und Perspektivlosigkeit bringen. Das ist eher ein Risiko.“

Dörte Negnal, Juniorprofessorin im Fachbereich Sozialwissenschaftliche Kriminologie und Legal Gender Studies an der Universität Siegen, schreibt uns dazu: „Aus der Strafvollzugsforschung wissen wir, dass die Trennung von der Familie für Menschen immer einen Bruch darstellt, der enormer Aufwendungen bedarf, um aufgefangen zu werden. Dies verschärft sich noch, wenn die Trennung durch das Eingreifen staatlicher Behörden erfolgt.“

Aus ihrer Sicht sind ein sicherer Aufenthaltsstatus sowie eine Arbeitserlaubnis wichtige Maßnahmen, um das Kriminalitätsrisiko von Geflüchteten zu senken. „Berufsbildende und berufliche Integration ermöglicht gesellschaftliche Teilhabe“, so die Expertin. Die gesellschaftliche Integration unterstützte auch der Familiennachzug. Denn, so Negnal: „Wessen Familie im Ausland ist, insbesondere wenn es Ehepartner*innen und Kinder sind, wird sich nicht im gleichen Maße um Teilhabe hierzulande bemühen können.“

Straftaten können ein Grund sein, um Menschen Schutz in Deutschland zu verweigern

Straftaten sind zudem ein Grund dafür, warum Personen – trotz der ansonsten erfüllten Kriterien – Schutz verweigert oder aberkannt werden kann. So steht es im Asylgesetz (siehe § 3 und § 4 Abs. 2). Darüber berichteten wir im November 2024.

Damals schrieb uns Bamf-Sprecher von Borstel: Sollten Ausländerinnen oder Ausländer straffällig geworden sein, könne das Bamf eine Rücknahme oder den Widerruf des Schutzstatus prüfen. „Insbesondere vorsätzliche Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung stehen hier im Fokus.“

CDU-Behauptung auf X laut Expertin „hoch problematisch“

Für die Aussage der CDU auf X hat Negnal kein Verständnis: „Diese Aussage ist hoch problematisch, weil sie im Grunde eine Täter-Opfer-Umkehr vollzieht. Es wird davon ausgegangen, dass Menschen, deren Angehörige massiv von Gewalt bedroht sind, selbst Gewalttäter*innen sind.“ Gina Wolling schreibt uns über die Aussage der CDU: „Schon allein aufgrund der geringen Anzahl an Menschen, um die es hier geht, ist das Unfug.“

Ausländerinnen und Ausländer gerieten in der Vergangenheit immer wieder in den Fokus der CDU. Mal kritisierten Parteivertreter Asylbewerber, mal Schutzsuchende aus der Ukraine. So behauptete CDU-Chef Friedrich Merz im September 2022 ohne Belege, es gebe „Sozialtourismus“ durch Ukrainerinnen und Ukrainer, die angeblich unrechtmäßig in Deutschland Bürgergeld bezögen. Im Januar 2025 sagte er ohne Belege, es gebe „täglich stattfindende Gruppenvergewaltigungen aus dem Milieu der Asylbewerber“. 

Auf unsere Anfrage, wie die CDU zu ihrer Aussage auf X kam und was genau sie mit „Deutschland wird sicherer“ meint, erhielten wir bis zur Veröffentlichung keine Antwort.

Redigatur: Sarah Thust, Paulina Thom

Die wichtigsten, öffentlichen Quellen für diesen Faktencheck:

  • Entwurf eines Gesetzes zur Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten der Fraktionen CDU/CSU und SPD vom 3. Juni 2025: Link (archiviert)
  • Veröffentlichung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge „Das Bundesamt in Zahlen 2024“: Link (PDF, archiviert)
  • Visastatistik des Auswärtigen Amtes für das Jahr 2024: Link (PDF, archiviert)