Nein, Flüchtlinge dürfen ihre Zweitfrauen nicht mittels Ehegattennachzug nach Deutschland holen
Ein Nutzer veröffentlichte auf Facebook ein Foto, welches behauptet, dass Syrer ihre Zweitfrauen nach Deutschland holen dürfen. Die Bildmontage wurde 2500 Mal geteilt. CORRECTIV hat recherchiert, ob die Aussage stimmt.
Hinweis: Dieser Faktencheck spiegelt den Stand von März 2019 wieder.
Am 20. März teilte ein Nutzer auf Facebook eine Bildmontage, die behauptet, syrische Flüchtlinge dürften ihre Zweitfrauen nach Deutschland nachholen. Auf dem Bild sind vier Frauen mit Kopftüchern und ein Mann mit muslimischer Gebetsmütze zu sehen. In der oberen Bildhälfte steht: „Merkeldeutschland 2018: Schariagemässe Vielweiberei. Syrer dürfen ihre Zweitfrauen nachholen!“ Darunter prangt der Satz: „Deutschland ist eine einzige Realsatire!“
Diskussion über vermeintliche Härtefall-Entscheidungen
Im Januar 2018 berichtete die Welt von zwei Syrern in Schleswig-Holstein, die ihre Zweitfrauen mittels Familiennachzug nachgeholt hätten. Das Hamburger Abendblatt titelte dazu: „Behörde erlaubt: Syrer dürfen Zweitfrauen nachholen“. Dem Bericht zufolge, habe die Ausländerbehörde Elmshorn im betroffenen Landkreis Pinneberg diesen Umstand bestätigt und auf eine Einzelfallprüfung verwiesen, die den Nachzug von Zweitfrauen im Härtefall möglich mache.
Wenige Wochen später veröffentlichte der Kreis Pinneberg eine Pressemitteilung, welche den Sachverhalt richtig stellte und die Auskunft der Ausländerbehörde korrigierte: „Irrtümlich wurde mitgeteilt, dass diese Fälle durch eine sogenannte Familienzusammenführung auf Grundlage einer Härtefallentscheidung mit dem Einverständnis der Ausländerbehörde des Kreises Pinneberg entstanden sind.“
Pinnebergs Landrat Oliver Stolz (parteilos) äußerte sich ebenfalls in der Pressemitteilung: „Leider ist auch durch Presseauskünfte aus meinem Haus insofern ein falscher Eindruck entstanden, dass der Kreis Pinneberg hier positive Stellungnahmen für einen Familiennachzug abgegeben hat.“
Das Aufenthaltsgesetz verbietet den Nachzug von weiteren Eheleuten
Basierend auf dem Fall und der Berichterstattung stellte die AfD-Bundestagsfraktion Anfang des Jahres 2018 eine kleine Anfrage zu der Sache. Die Antwort der Bundesregierung lautete: „Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für einen Zweit- oder weiteren Ehegatten im Rahmen des Ehegattennachzugs ist über § 30 Absatz 4 AufenthG ausdrücklich gesetzlich ausgeschlossen. Auch in den von der Zeitung „DIE WELT“ vom 3. Februar 2018 zitierten Fallgestaltungen erfolgte die Einreise der Zweitehefrau nicht auf der Grundlage des Ehegattennachzuges i. S. v. §30 AufenthG.“
Im deutschen Aufenthaltsgesetz §30, Absatz 4, heißt es über den Ehegattennachzug: „Ist ein Ausländer gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet und lebt er gemeinsam mit einem Ehegatten im Bundesgebiet, wird keinem weiteren Ehegatten eine Aufenthaltserlaubnis […] erteilt.“ Dementsprechend ist die auf Facebook geäußerte Behauptung falsch.