Politik

Claudia Roth hat nicht das Gesetz gebrochen, als sie den Bundestag trotz weniger Anwesender für beschlussfähig erklärt hat

In der Bundestagssitzung vom 27. Juni 2019 hat Bundestags-Vizepräsidentin Claudia Roth den Antrag der AfD auf einen sogenannten Hammelsprung abgelehnt. Das Gesetz hat sie damit nicht gebrochen.

von Nina Breher

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Claudia Roth während der Bundestagssitzung in der Nacht vom 27. auf den 28. Juni 2019. (Screenshot: CORRECTIV)
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Falsch. Claudia Roth hat nicht gegen geltendes Recht verstoßen. Der Sitzungsvorstand entscheidet über die Beschlussfähigkeit des Bundestags.

Einige geteilte Beiträge in den sozialen Medien sowie ein Youtube-Video behaupten, Claudia Roth (Bündnis 90/Die Grünen) habe in einer Bundestagssitzung geltendes Recht gebrochen. Ihr wird vorgeworfen, den Antrag der AfD-Fraktion, die Beschlussfähigkeit des Bundestags aufgrund weniger Anwesender zu überprüfen, unrechtmäßig abgelehnt zu haben.

Die erste, die den Vorwurf des „offene(n) Gesetzesbruch(s)“ erhoben hatte, war Beatrix von Storch, stellvertretende Vorsitzende der AfD-Bundestagsfraktion, am 27. Juni 2019 auf Twitter. Einen Tag später zog die AfD-Fraktion im Bundestag auf Facebook nach.

Der Beitrag der AfD-Fraktion im Bundestag auf Facebook. (Screenshot: CORRECTIV)

Der AfD-Bundestagsabgeordnete Jürgen Braun hatte die Überprüfung der Beschlussfähigkeit beantragt (PDF, S. 218f): „Frau Präsidentin, die AfD-Fraktion bezweifelt die Beschlussfähigkeit der Versammlung. Gemäß § 45 Absatz 2 der Geschäftsordnung bitte ich um Überprüfung.“ Als der Antrag gestellt wurde, waren rund 100 Abgeordnete anwesend: CORRECTIV zählt in dem Video der Sitzung zum Zeitpunkt des Antrags 95 Abgeordnete, jedoch sind aufgrund der Perspektive möglicherweise nicht alle Abgeordneten sichtbar.

Die anwesenden Parlamentarier zum Zeitpunkt des AfD-Antrags. (Screenshot: CORRECTIV)

Roth wies den Antrag ab, wie im Protokoll der Sitzung ebenfalls nachzulesen ist: „Also, wir haben hier oben miteinander diskutiert. Wir sind der Meinung, dass die Beschlussfähigkeit gegeben ist.“ Mit „wir“ ist der Sitzungsvorstand gemeint. Zu ihm gehörten neben Bundestagsvizepräsidentin Roth zu diesem Zeitpunkt die zwei anwesenden Schriftführer, Benjamin Strasser (FDP) und Josef Oster (CDU). Wäre dem Antrag der AfD-Fraktion stattgegeben worden, wäre es zu einer Auszählung der Stimmen, einem sogenannten Hammelsprung, gekommen.

Roth hat nicht gegen Geschäftsordnung des Bundestags verstoßen

Die Geschäftsordnung des Bundestags sieht vor, dass die Beschlussfähigkeit des Parlaments „durch Zählung der Stimmen“ festzustellen ist, wenn sie vor Beginn einer Abstimmung von einer Fraktion oder von anwesenden fünf Prozent der Abgeordneten angezweifelt „und auch vom Sitzungsvorstand nicht einmütig bejaht“ wird.

Auszug aus der Geschäftsordnung des Bundestags. (Screenshot: CORRECTIV)

Ist der Sitzungsvorstand sich jedoch einig, dass der Bundestag beschlussfähig ist, ist er es – und zwar unabhängig von der Anzahl der anwesenden Parlamentarier. Das geht zum Beispiel aus der Antwort des Deutschen Bundestags auf eine Informationsfreiheitsanfrage aus dem Jahr 2018 hervor. Ihr zufolge gilt der Bundestag „ungeachtet der tatsächlich Anwesenden als beschlussfähig, bis seine Beschlussunfähigkeit in den oben genannten Verfahren festgestellt wurde“. Urteilen des Bundesverfassungsgerichts aus den Jahren 1977 und 2009 zufolge sei das verfassungsrechtlich unbedenklich.

Am Folgetag, dem Nachmittag des 28. Juni, befasste sich der Ältestenrat des Parlaments auf Antrag der AfD mit dem Fall. Im Anschluss teilte Bundestagspräsident Wolfgang Schäuble (CDU) in einer Pressemitteilung mit: „Das Präsidium des Bundestages ist einhellig der Auffassung, dass der Sitzungsvorstand die Vorschriften der Geschäftsordnung über die Feststellung der Beschlussfähigkeit korrekt angewendet hat.“

Ulrich Häde, Professor für Öffentliches Recht an der Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder), erläutert CORRECTIV unter dem Vorbehalt, dass dies nur seine Meinung sei und andere Juristen möglicherweise zu anderen Einschätzungen kommen könnten: „Wenn sich die drei Personen des Sitzungsvorstandes einig sind, dass Beschlussfähigkeit besteht, findet demnach keine förmliche Prüfung und Feststellung der Beschlussfähigkeit statt. In der Tat hat es der Sitzungsvorstand damit in der Hand, die von einer Fraktion vorgebrachten Zweifel ins Leere laufen zu lassen.” 

Eine Mindestanzahl an Bundestagsmitgliedern, die für einen Beschluss anwesend sein müssen, gibt es Häde zufolge nicht. „Formal ist es daher nicht zu beanstanden, wenn eine Feststellung der Beschlussfähigkeit unterbleibt, falls der Stiftungsvorstand sich einig ist, dass die Beschlussfähigkeit gegeben ist”, folgert Häde.

Die vollständige Antwort von Ulrich Häde, Professor für Öffentliches Recht, auf Fragen von CORRECTIV zu der Entscheidung Roths, dem Antrag der AfD-Fraktion nicht stattzugeben. (Screenshot: CORRECTIV)