Martin Sellner, die AfD und der Rechtsstreit um völkische Tarnbegriffe
Berliner Richter verharmlosen das völkische Konzept der „Remigration“ von Martin Sellner. Laut dem nicht rechtskräftigen Urteil des Landgerichts Berlin müsste CORRECTIV zwei Formulierungen in der Recherche „Geheimplan gegen Deutschland“ ändern. Damit widerspricht das Gericht mehreren anderen Gerichten. CORRECTIV hat bereits Berufung gegen die Entscheidung eingelegt.
Rund vier Wochen nach der Verkündung der Entscheidung der Berliner Pressekammer im Rechtsstreit der AfD-Abgeordneten Gerrit Huy liegt nun das Urteil vor. CORRECTIV dürfte dabei zwei Aussagen aus der Recherche „Geheimplan gegen Deutschland“ nicht mehr veröffentlichen, wenn das Urteil rechtskräftig ist. Das Urteil betrifft einzelne Formulierungen der Berichterstattung. Der Text bleibt ansonsten unangefochten. CORRECTIV hat bereits Berufung gegen die Entscheidung eingelegt.
Das überraschende Berliner Urteil widerspricht gleich mehreren Entscheidungen der Pressekammer in Hamburg, aber auch den Einordnungen des Begriffs der “Remigration” der Verwaltungsgerichte bis hin zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig.
Zwei Teilnehmer hatten im Dezember 2025 ihre Klagen vor dem Landgericht Hamburg gegen CORRECTIV vollständig verloren. In einem weiteren Verfahren war einer der Teilnehmer schon 2024 weitgehend erfolglos gewesen. Nun ist eine weitere Klägerin vor ein anderes Gericht gezogen. Im Hintergrund werden alle Verfahren von der Kanzlei Höcker geführt.
So hat das Landgericht Hamburg erst im Dezember 2025 in einem in Teilen identischen Streitkomplex die Einordnung von CORRECTIV zur „Remigration“ in zwei Verfahren ausdrücklich als zulässige Wertung bestätigt. Es stellte klar, dass auf Grundlage der dokumentierten Äußerungen der Teilnehmer die Schlussfolgerung im Epilog eines „Plans zur Ausweisung von Staatsbürgern“ rechtmäßig ist. Damit stehen die gerichtlichen Bewertungen derselben Passagen durch zwei Gerichte in deutlichem Widerspruch zueinander.
Ungeachtet dieser juristischen Spiegelfechtereien um die preisgekrönte CORRECTIV-Recherche sorgen einige Formulierungen in der Urteilsbegründung der Berliner Pressekammer für deutliche Irritation. Sie zeigen eine verharmlosende und somit problematische Einordnung des beim Potsdamer Treffen vorgestellten – und von Martin Sellner weiterhin vertretenen – völkischen Konzepts der „Remigration“, das auch Staatsbürger mit migrantischem Hintergrund umfasst. Eine Verfassungswidrigkeit sehen sie – anders als die Verwaltungsgerichte, die sich mit dem Konzept auseinandergesetzt haben – nicht.
Landgericht Berlin widerspricht auch anderen Gerichtsentscheidungen
Bemerkenswert ist, wie deutlich sich die Berliner Pressekammer in ihrem Urteil auch gegen die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte gestellt hat.
So stellte stellte das Oberverwaltungsgericht Münster 2024 fest, dass eine „politische Zielsetzung“ aus einem „ethno-kulturellen Volksverständnis“ gegen das Grundgesetz und die Menschenwürde verstößt, wenn sie „die rechtliche Gleichheit aller Staatsangehörigen in Frage gestellt wird“. Die Richter in Münster (vgl. Seite 62) ziehen eine klare Grenze: Der Staatsbürger, ungeachtet seiner Herkunft, darf nicht infrage gestellt werden. Sellners Konzept der „Remigration“, das auch auf Staatsbürger zielt, macht aber genau das.
So sieht es auch das Verwaltungsgericht München. In einer Entscheidung von 2024 schreibt das Gericht, von einer „tatsächlichen Freiwilligkeit“ bei Sellners „Remigrationskonzept“ auch für Staatsbürger könne nicht gesprochen werden (vgl. Punkt 128).
Das Bundesverwaltungsgericht Leipzig hob im Sommer 2025 zwar das Verbot des rechtsextremen Magazins Compact auf, bewertete in dem Urteil aber zugleich Sellners „Remigrationskonzept“ auch für Staatsbürger als „menschenwürdewidrig“(vgl. Punkt 103). Dabei beruft sich das Gericht auch explizit auf Aussagen von „Martin Sellner bei Compact über den eigenen Vortrag bei der Veranstaltung in Potsdam, bei der Sellner als Hauptredner aufgetreten war und sein „Remigrationskonzept“ im Rahmen eines Masterplans vorgestellt hatte,“ so das Gericht (vgl. Punkt 106). Das Konzept verstoße gegen das Rechtsstaats- und Demokratieprinzip, da es im Zusammenhang mit der „ethnischen Wahl“ stehe: „Dieses Konzept sieht Ausbürgerungen als Mittel zur Schaffung eines ethnisch-deutschen Volkes auch vor dem Hintergrund künftiger Wahlen und Abstimmungen vor“. So steht es in der Urteilsbegründung, obwohl Sellner nie das Wort „Ausbürgerung“ wörtlich gesagt hat. Die Richter in Leipzig beziehen sich dabei auf Beiträge von Sellner bei Compact, die unter dem Titel „Geheimplan, was ich wirklich will“ (vgl. Punkt 145) auf dessen Vortrag in Potsdam verweisen (vgl. Punkt 105).
Nach der CORRECTIV-Veröffentlichung behauptete Sellner weiterhin, sein Konzept sei rechtskonform. Doch selbst die entschärfte Version bei Compact reichte den Richtern in Leipzig, um die Verfassungswidrigkeit festzustellen. Sie betonten, dass bei „mehrdeutigen Aussagen diejenige Variante zugrunde zu legen ist, die noch von der Meinungsäußerungsfreiheit gedeckt ist“(vgl. Punkt 75). Diese Überlegung machen auch die Richter der Berliner Pressekammer. Doch anders als die Richter in Berlin kommt das Bundesverwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass Sellners Konzept eindeutig „menschenwürdewidrig“ ist.
Berliner Gericht setzt sich nicht mit Tarnbegriffen auseinander
Vor dem Hintergrund der aktuellen Rechtsprechung wirft ein Blick auf das Urteil der Berliner Pressekammer die Frage auf, warum die Bedeutung der zentralen Tarnbegriffe der Neuen Rechten nicht erkannt wurde. So heißt es in der Begründung: „In diesem Zusammenhang kann dahinstehen, ob die Behauptung der Beklagten zu 1) bis 6), Martin Sellner habe in seinem Vortrag auch von ‚maßgeschneiderten‘ Gesetzen gesprochen, mit denen auf ‚nicht-assimilierte‘ Staatsbürger ein zur Ausreise motivierender Anpassungsdruck ausgeübt werden solle, zutrifft oder nicht. Denn eine solche Forderung zielte anders als der rechtsförmige Entzug der Staatsbürgerschaft oder die Ausweisung deutscher Staatsbürger nicht eindeutig auf einen offenkundigen Rechts- und Verfassungsbruch ab.“
Sellner hatte in Potsdam die „Remigration“ auch für „nicht-assimilierte Staatsbürger“ über „Anpassungsdruck“ wie „maßgeschneiderte Gesetze“ zur Abwehr der „ethnischen Wahl“ gefordert. Das bestätigt Sellner selbst, wie das Compact-Urteil belegt, sowie Aussagen, die Sellner nach der CORRECTIV-Recherche gemacht hat und die CORRECTIV bei Gericht eingereicht hatte.
Anders als in der Begründung des Berliner Urteils bestand für die Richter des Bundesverwaltungsgerichts kein Zweifel daran, dass Sellners „Remigrationskonzept“ auch für Staatsbürger auf einen offenkundigen Rechts- und Verfassungsbruch abzielt.
Das noch nicht rechtskräftige Urteil der Berliner Pressekammer beruht damit auf einer verharmlosenden rechtlichen Bewertung des völkisch geprägten Begriffs „Remigration“ auch für Staatsbürger.
Klägerin sieht in Sellners völkischem Konzept CDU-Positionen
Die Veranstaltung in Potsdam fand in einem völkischen Setting statt. Der Organisator Gernot Mörig beschwor zu Anfang des Treffens im November 2023, dass die Frage der „Remigration“ sie zusammen führe: „ob wir als Volk im Abendland noch überleben oder nicht“. Das war das Leitmotiv der Veranstaltung. Daran schloss sich Sellners Vortrag an.
Die von CORRECTIV vorgenommenen Einordnungen erscheinen nur dann nicht nachvollziehbar, wenn man einer sachlich nicht tragfähigen Argumentation der Klägerin folgt – der sich die Berliner Pressekammer angeschlossen hat. Demnach habe Martin Sellner in Potsdam Positionen vertreten, die eine Nähe zu CDU/CSU-Positionen hätten. Diese von der Klägerin Gerrit Huy vorgetragene und in der Urteilsbegründung des LG Berlin auch aufgegriffene Argumentation ignoriert die völkische Ideologie Sellners komplett und ist politisch brisant – nicht nur wegen der Zuordnung zur Union. Das Gericht ordnet mit dieser Bezugnahme extreme und verfassungsfeindliche Positionen aus dem Umfeld Sellners in den Rahmen demokratischer Parteiprogrammatik ein.
Wörtlich steht im Urteil: „Denn zwischen der Zuschreibung eines Plans zur bloßen Motivation von Menschen mit deutscher Staatsbürgerschaft zur Ausreise und der eines geplanten und offensichtlichen Verfassungsbruchs durch die rechtsförmige und erforderlichen- falls durch staatlichen Zwang durchzusetzende Ausreiseverpflichtung deutscher Staatsbürger („Ausweisung“ ) besteht ein erheblicher Unterschied. Dieser ergibt sich nicht nur aus der Sicht des vernünftigen Durchschnittsrezipienten, sondern auch aus dem Selbstverständnis der Klägerin, die für sich keine außerhalb des Verfassungsbogens liegende migrationspolitische Position in Anspruch nimmt, sondern eine solche in der Nähe etablierter konservativer Parteien wie der CDU oder CSU.“ Genau das ist nicht der Fall. Das „menschenwürdewidrige” völkische Konzept der „Remigration“ auch für Staatsbürger ist keine CDU- oder CSU-Position. CDU und CSU werden hier demnach von der Klägerin in die Nähe zu Sellners Konzept gerückt. Ein Urteil, das auf eine solche Einschätzung setzt, kann nur zu Fehlschlüssen führen.
Das Gericht blendet aus, dass das von Sellner vorgestellte Konzept der „Remigration“ eine politische Zielsetzung aus einer völkisch geprägten Ideologie heraus ist, die auf eine grundlegende Unterscheidung zwischen „Eigenen“ und „Fremden“ des Staatsvolkes zielt und in der politischen Bewertung als mit dem egalitären Verständnis der Menschenwürde unvereinbar eingeordnet wird. Das Ziel dahinter ist, diese Staatsbürger aus Deutschland zu vertreiben. In seinem Vortrag sprach er ausdrücklich von der „ethnischen Wahl“, die es durch die „Remigration” zu verhindern gelte.
Tarnbegriffe entschlüsseln: Aufgabe der journalistischen Einordnung
Sellner ist sich der historischen Belastung der Ideologie bewusst, auf die seine Konzepte zurückgreifen. Vor diesem Hintergrund verwendet er bewusst Begriffe, die vordergründig harmlos erscheinen, um die dahinterstehenden politischen Zielsetzungen zu verschleiern. Dazu zählen etwa „Remigration“, „ethnische Wahl“, „Anpassungsdruck“, „maßgeschneiderte Gesetze“ oder die Unterscheidung zwischen „nicht-assimilierten Staatsbürgern“.
Aufgabe journalistischer Einordnung ist es, diese Begriffe im Kontext zu erklären und einzuordnen. Genau dies ist in der abschließenden Bewertung unter dem Abschnitt „Epilog“ erfolgt und findet sich im Einklang mit der Bewertung durch das Bundesverwaltungsgericht, das Sellners „Remigrationkonzept” als „menschenwürdewidrig” bezeichnet.
In den beiden Hamburger Urteilen aus dem Dezember 2025 heißt es dazu: „Vor dem Hintergrund dieser detaillierten Wiedergabe des Gesprächsverlaufs, mit einer Vielzahl wörtlicher Zitate und der Verwendung indirekter Rede, erkennen Leser, dass andere Passagen des Artikels wertende Zusammenfassungen oder Kommentierungen des Geschehens darstellen.“
Gegen das noch nicht rechtskräftige Urteil des Landgerichts Berlin hat CORRECTIV Berufung eingelegt.