In eigener Sache

Kern der Berichterstattung über einen Priester im Bistum Passau ist zulässig

Der Verdacht des „geistlichen Missbrauchs" eines Priesters sorgte in Passau für Wirbel. Anlass dafür war eine Presseanfrage zu einem vertraulichen Bericht des Bistums. Der Priester wehrte sich vor Gericht – mit gemischtem Erfolg.

von Marcus Bensmann

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Im Bistum Passau streitet ein Priester vor Gericht um den Inhalt und die Berichterstattung einer Presseerklärung des Bistums, das Bischof Stefan Oster (vorne links) führt. © Peter Back/picture alliance

Im März veröffentlichte CORRECTIV einen Artikel über verschiedene Verdachtsmomente zu dem Verhalten eines Priesters in der Jugendarbeit im Bistum Passau. Aus einem vertraulichen Bericht aus dem Bistum ging hervor, dass es interne Vorwürfe gegen den Priester gab. Der Priester klagte daraufhin gegen mehrere Medien, auch CORRECTIV, auf Unterlassung. Am 6. Juni 2025 fällte das Landgericht München ein Urteil in unserem Fall. In den sozialen Medien kursieren nun Interpretationen zu diesem Urteil, die die Debatte weiter anheizen. 

In dem CORRECTIV-Artikel ging es darum, wie das Bistum und Bischof mit Hinweisen auf mögliche Verstöße bei den Präventionsregeln in der Jugendarbeit umgehen. Hinweise auf einen sexuellen Missbrauch durch den Pfarrer gab es nicht. Im Raum stand aber der Verdacht eines „geistlichen Missbrauchs“. So hat es CORRECTIV auch geschrieben.

Der Priester ließ CORRECTIV über einen Anwalt abmahnen, um die Berichterstattung vollständig zu untersagen. Dieses Ziel erreichte er nicht. Das Gericht untersagte zwar einige Aussagen, die sich vor allem auf eine Pressemitteilung des Bistums beziehen, ließ aber den Kern des Artikels unangetastet. Der Priester muss nun die Hälfte der Verfahrenskosten sowie seine eigenen Anwaltskosten tragen. Auf Grundlage des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes und des Gerichtskostengesetzes sind Verfahrenskosten in Höhe von rund 3.500 Euro für jede Seite entstanden.

Es gibt ein legitimes Berichterstattungsinteresse

Das Gericht erkannte ein legitimes „Berichterstattungsinteresse“ an und benannte die Passagen, die nicht untersagt wurden. In dem überarbeiteten Artikel finden sich die Stellen daher weiterhin. Der Pfarrer weist nach wie vor alle Vorwürfe entschieden zurück.

Die Aussagen, die nicht untersagt wurden, bilden nach Auffassung von CORRECTIV den Kern unserer Berichterstattung. Untersagt wurden – neben dem Kategorienamen – vor allem Äußerungen, die wir aus Pressemitteilungen des Bistums zu dem Fall übernommen hatten. Die Presseerklärungen des Bistums waren bis zum Tag der Veröffentlichung weiterhin öffentlich. Über die Pressemitteilungen des Bistums streiten sich der Priester und das Bistum separat. CORRECTIV hat mit dieser Auseinandersetzung nichts zu tun, auch das Urteil gibt dazu keinen Hinweis. Das Gericht hatte vor dem Urteil eine Einigung angeregt. Die Anwälte von CORRECTIV und der Gegenseite hatten sich auf einen Text geeinigt, aber der Priester wollte, dass wir einen Teil seiner Anwaltskosten übernehmen. Das lehnten wir ab. Das Gericht verfügte dann die Kostenaufhebung und erlaubte mehr Aussagen, die strittig waren, als in dem Vorschlag zur Einigung standen.

Nach Gerichtsverfahren gibt es oft eine Art „dritte Halbzeit“. Das Verfahren endete so, dass der Kern der Geschichte bestehen bleibt.