Russland/Ukraine

Lokalpolitiker verbreitet falsches Narrativ zu Rente für ukrainische Geflüchtete

Zu den Rentenansprüchen von geflüchteten Ukrainerinnen und Ukrainern verbreiten sich seit Jahren Falschbehauptungen. So auch in einem viralen Video von Januar 2025.

von Max Bernhard

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Immer wieder verbreiten sich Falschbehauptungen dazu, dass ukrainische Geflüchtete bei Rentenansprüchen angeblich besser gestellt würden (Symbolbild: Jonas Lohrmann / DZBA / Picture Alliance)
Behauptung
114.000 Ukrainerinnen und Ukrainer bekämen durch ein Sozialversicherungsabkommen Rente in Deutschland. Das Renteneintrittsalter liege dabei bei 60 Jahren. Mehr als 3,2 Millionen Rentner in Deutschland würden Renten aufgrund von Sozialversicherungsabkommen beziehen. So würden Personen Rente bekommen, ohne jemals eingezahlt zu haben.
Bewertung
Falsch. Für ukrainische Geflüchtete gilt dasselbe Renteneintrittsalter wie für alle anderen und einen Rentenanspruch haben nur Ukrainerinnen und Ukrainer, die ins deutsche Rentensystem eingezahlt haben. Auch ein bisher nicht in Kraft getretenes Abkommen mit der Ukraine würde daran nichts ändern, wie das Bundesamt für Arbeit und Soziales und die Deutsche Rentenversicherung auf Nachfrage bestätigten. Ende 2023 wurden laut der Deutschen Rentenversicherung mehr als 3,2 Millionen Renten basierend auf Verträgen und Abkommen mit anderen Ländern ausbezahlt, allerdings beinhaltet die Zahl sowohl Ausländerinnen und Ausländer als auch Deutsche im In- und Ausland.

Unterschiedliche Varianten dieser Falschbehauptung verbreiten sich seit Jahren: Geflüchtete aus der Ukraine sollen in Deutschland angeblich früher Rente bekommen als alle anderen, ohne jemals ins deutsche Rentensystem eingezahlt zu haben. Keine der Behauptungen hielt einem Faktencheck stand.

Anfang 2026 taucht eine neue Version auf – ein Mann sagt in einem viralen Video: „Wieder ein Griff in die deutsche Rentenkasse. Dieses Sozialversicherungsabkommen bringt 114.000 Ukrainern in Deutschland Rente nach deutschem Recht. Eintrittsalter nach ukrainischem Recht 60 Jahre. […] Rente in Deutschland beziehen, ohne jemals einen einzigen Euro Beitrag für die deutsche Rentenversicherung gezahlt zu haben.“ Im Hintergrund hängt ein Porträt von Otto von Bismarck, auf einem dekorativem Holzschrank stehen dicke Bücher. Beiträge mit diesem Video erzielten hunderttausende Aufrufe in Sozialen Netzwerken.

Doch auch diese Abwandlung des altbekannten Narrativs ist falsch. Für ukrainische Geflüchtete gilt dasselbe Renteneintrittsalter wie für alle anderen und einen Anspruch auf die reguläre Altersrente haben nur Menschen, die ins deutsche Rentensystem eingezahlt haben. Auch ein bisher nicht in Kraft getretenes Abkommen mit der Ukraine würde daran nichts ändern, wie uns ein Sprecher des Bundesamts für Arbeit und Soziales (BMAS) und eine Sprecherin für die Deutsche Rentenversicherung (DRV) auf Nachfrage schrieben.

Das Video mit der Behauptung verbreitete sich in verschiedenen Sozialen Netzwerken (Quelle: Google / Michael Hasenkamp; Screenshot: CORRECTIV.Faktencheck)

Behauptung zu Rentenansprüchen von ukrainischen Geflüchteten stammt von Lokalpolitiker aus Witten

Über eine Bilder-Rückwärtssuche finden wir den Mann, der in die Kamera spricht: Michael Hasenkamp, Lokalpolitiker aus Witten, Nordrhein-Westfalen.

In der Beschreibung zum Video, das vor rund zwei Monaten veröffentlicht wurde, erwähnt er ein Abkommen zwischen Deutschland und der Ukraine: „Wer immer noch glaubt, dass dieses Abkommen nicht in Kraft treten wird, sollte wissen: Deutschland hat bereits unterschrieben – jetzt fehlt nur noch Selenskyjs Zustimmung“. Dieser Kontext, dass das Abkommen gar nicht in Kraft getreten ist, fehlt in anderen Beiträgen mit dem Video.

Richtig ist, dass die beiden Länder 2018 das „Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Ukraine über Soziale Sicherheit“ unterzeichneten, 2020 wurde es vom Bundestag beschlossen. Die Ukraine hat es jedoch noch nicht ratifiziert – es ist bis Januar 2026 noch nicht in Kraft getreten.

Abkommen würde auch kein früheres Renteneintrittsalter für Menschen aus der Ukraine bedeuten

Auch wenn dem so wäre, würde das Abkommen nicht dazu führen, dass ukrainische Geflüchtete in Deutschland früher Rente erhalten könnten oder dass es einen Anspruch auf Rente gebe, ohne jemals eingezahlt zu haben. Eine solche Regelung konnten wir in dem Abkommen nicht finden.

Ein Sprecher des BMAS bestätigte dies auf Anfrage: „Es gibt kein gesondertes Renteneintrittsalter für Ukrainerinnen und Ukrainer, die in Deutschland leben und es ist auch nichts derartiges geplant.“

Eine Sprecherin der DRV erklärte auf Nachfrage: „Auch nach Inkrafttreten des geplanten Abkommens werden die Renten in den jeweiligen Ländern nach den dortigen Gesetzen und Vorschriften berechnet. Jeder Mitgliedstaat hat seine eigene Sozialversicherung und bestimmt nach seinen eigenen Regeln, wann es daraus Leistungen gibt.“ Die Regelungen eines Landes würden nicht auf das andere Land übertragen. Die Höhe der Rente errechne sich nur aus den deutschen Beitragszeiten, in der Ukraine gezahlte Beiträge blieben außen vor – wer also nie in Deutschland eingezahlt hat, kann keine Rente bekommen. Ändern würde sich dagegen, dass Beitragszeiten aus den beiden Ländern zusammengezählt werden könnten, um die Mindestversicherungszeit von fünf Jahren zu erreichen.

Wie Michael Hasenkamp auf die Zahl von 114.000 Ukrainerinnen und Ukrainern in Deutschland kommt, die angeblich durch das Abkommen „Rente nach deutschem Recht“ bekommen könnten, ist unklar.  CORRECTIV.Faktencheck fragte Hasenkamp per E-Mail nach Quellen für seine Behauptung und einer möglichen Korrektur. Eine Antwort kam in seinem Auftrag und verwies auf das Abkommen, ging jedoch nicht auf unsere konkreten Fragen ein. Das Video verschwand später von seiner Facebook-Seite.

Was steht im Sozialversicherungsabkommen zwischen Deutschland und der Ukraine?     

Das Abkommen soll unter anderem die Doppelversicherung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern vermeiden. Wer etwa aus Deutschland für ein bis zwei Jahre beruflich in die Ukraine entsandt wird, müsste normalerweise dort in das Renten- und Sozialversicherungssystem einzahlen. Tritt das Abkommen in Kraft, könnten die Beiträge einfach weiter in Deutschland gezahlt werden. „Für vorübergehend im anderen Staat eingesetzte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wird sichergestellt, dass sie im sozialen Sicherungssystem ihres bisherigen Beschäftigungsstaates integriert bleiben können“, schreibt das BMAS auf seiner Webseite.

Darüber hinaus sieht das Abkommen vor, dass die Zahlung von Renten uneingeschränkt erfolgen kann, egal ob die Person in Deutschland oder der Ukraine lebt (Artikel 4). Und: Die Versicherungszeiten in beiden Staaten sollen für einen Rentenanspruch zusammengerechnet werden können (Artikel 14) – wie bereits von der DRV-Sprecherin erwähnt. Letzteres ist bisher nicht möglich: Wer zum Beispiel nur vier Jahre in Deutschland in das Rentensystem eingezahlt hat und dann zwei Jahre in der Ukraine würde aktuell nicht die Voraussetzungen der Deutschen Rentenversicherung erfüllen, weil diese ein Minimum von fünf Jahren vorsieht. Nach dem Abkommen könnten die Beitragsjahre aus den beiden Ländern zusammengerechnet werden, so dass sich ein Anspruch ergibt.

Wichtig ist Absatz 3 von Artikel 14: „Die Berechnung der Rente richtet sich nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften des jeweiligen Vertragsstaats, soweit in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist.“ Das bedeutet, wer in Deutschland eingezahlt hat, erhält Rentenansprüche nach deutschem Recht, und wer in der Ukraine eingezahlt hat, nach ukrainischem. Anders als im Video behauptet, können Ukrainerinnen und Ukrainer in Deutschland laut dem Abkommen also nicht Rentenansprüche hier erhalten, obwohl sie nie eingezahlt haben.

DRV: Ende 2023 fielen 3,2 Millionen Renten unter Verträge und Abkommen mit anderen Ländern

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Hasenkamp behauptet im Video außerdem: „Mehr als 3,2 Millionen Rentner in Deutschland beziehen Renten aufgrund von solchen Sozialversicherungsabkommen.“ Auch das stimmt so nicht. Laut Zahlen der DRV beruhten Ende 2023 mehr als 3,2 Millionen der insgesamt fast 26 Millionen monatlich ausgezahlten Renten auf Verträgen und Abkommen mit anderen Ländern. Dabei handelt es sich aber nicht ausschließlich um ausländische Rentnerinnen und Rentner in Deutschland. Die Zahl beinhaltet zum Beispiel auch Deutsche und Ausländer die im Ausland leben und sich dort die Rente auszahlen lassen.

Auch für sie gilt laut DRV das reguläre Renteneintrittsalter. Die Mindestversicherungszeit könne auch durch Zusammenrechnung von deutschen Versicherungszeiten mit Zeiten in Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Staaten, mit denen es ein Sozialversicherungsabkommen gibt, erfüllt werden. Einige Ausnahmen, etwa für deutschstämmige Aussiedler unter dem Fremdrentengesetz, können tatsächlich Renten in Deutschland erhalten, ohne jemals in Deutschland eingezahlt zu haben.

Redigatur: Sarah Thust, Gabriele Scherndl

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