Faktencheck

Heimlich gefilmtes Video aus einem Wahllokal in Umkirch enthält Falschinformationen zum Wahlprozess

In Sozialen Netzwerken kursiert ein Video aus einem Wahllokal in Umkirch. Ein Mann behauptet, die Stimmzettel seien ungültig, weil oben eine Ecke fehlt, und die Wahlurne sei nicht ordnungsgemäß versiegelt. Beides ist irreführend: Die fehlende Ecke ist ein Hilfsmittel für blinde Menschen, und Wahlurnen müssen nicht versiegelt sein.

von Sarah Thust

Wahllokal in Umkirch
Ein Video aus einem Wahllokal in Umkirch kursiert seit der Bundestagswahl im Internet. Ein Mann hat das Video heimlich aufgezeichnet und behauptet, bei der Wahl werde betrogen. Seine Kommentare führen in die Irre. (Quelle: Facebook / Screenshot: CORRECTIV.Faktencheck)
Behauptung
Der Stimmzettel sei ungültig, weil die obere Ecke abgeschnitten sei und die Urne sei nicht ausreichend versiegelt.
Bewertung
Falsch. Die fehlende Ecke ist ein Hilfsmittel für Menschen mit Sehbehinderung, der Stimmzettel ist gültig. Wahlurnen müssen nicht versiegelt sein, sondern nur verschlossen.

Auf Facebook und Telegram kursiert seit dem Tag der Bundestagswahl ein Video aus einem Wahllokal in Umkirch in Baden-Württemberg. Ein Mann betritt den Raum offenbar mit versteckter Kamera und filmt auch die Wahlkabine, was eigentlich verboten ist. Allein auf Telegram wurde das Video mehr als 100.000 Mal gesehen. 

Der Mann verbreitet im Video mehrere Falschbehauptungen: Die Urne im Raum sei nicht versiegelt, der Wahlzettel sei ungültig, weil eine Ecke fehle, und man habe ihn daran gehindert, seine Stimme abzugeben. 

Nichts davon stimmt: Der Mann verstößt im Video gegen mehrere Vorschriften – dennoch lassen ihn die Wahlhelfenden in dem Wahllokal wählen. Die Urne ist auf einer Seite versiegelt – und die Behauptung über die fehlende Ecke falsch. Das Video selbst ist echt. Dass es heimlich aufgezeichnet wurde, bestätigte uns ein Sprecher der Gemeinde Umkirch am Telefon. Der Urheber wurde laut der Gemeinde Umkirch angezeigt – wegen Verletzung von Persönlichkeitsrechten. Wir haben die Menschen, die darin zu sehen sind, hier unkenntlich gemacht.

Nein, der Stimmzettel ist nicht ungültig, wenn die obere Ecke fehlt

Schon beim Eintreten ins Wahllokal sagt der Mann zu seiner Begleiterin: „Die Wahlurne ist nicht versiegelt. Das muss man gleich mal ansprechen.“ Nachdem er seine Wahlunterlagen in der Wahlkabine ausgefüllt hat, zeigt er einer Wahlhelferin die fehlende Ecke seines Stimmzettels: „Mal ’ne Frage, wieso ist das hier abgeschnitten, damit ist doch der Wahlzettel ungültig?“ Die Wahlhelferin ist offenbar verunsichert und bietet an, einen neuen Stimmzettel zu holen. 

Es entsteht so der Eindruck, dass der Mann recht hat. Er suggeriert, alle Stimmzettel in dem Wahllokal seien ungültig. Das stimmt aber nicht, denn die fehlende Ecke dient sehbehinderten Menschen zur Orientierung für das Einlegen in eine Stimmzettelschablone. Auch wenn die Ecke gelocht ist, hat das diesen Grund. Die Stimmzettel sind gültig. Darüber klärt die Wahlhelferin später im Video auch selbst auf. 

Die Wahlurne hatte ein Siegel – Vorschrift ist das aber nicht

Der Mann befragt die Wahlhelferin direkt weiter: „Ja, und die Wahlurne ist auch nicht versiegelt. Wo sind die Siegel?“ Die Wahlhelferin antwortet, dass die Urne versiegelt sei. Dennoch wiederholt der Mann mehrfach laut: „Das ist ungültig“ und „Das ist Wahlbetrug“. 

Eine andere Wahlhelferin interveniert und sagt: „Hier ist das Siegel drauf.“ Sie zeigt auf die Rückseite der Urne. Der Mann mit der Kamera behauptet, das bringe nichts. Er fasst die Urne an und kippt sie in seine Richtung, dann versucht er vorzuführen, dass sich der Deckel „mit ein bisschen Gewalt“ öffnen lasse. 

Laut Bundeswahlleiter sind Siegel an Urnen optional und keine Vorschrift. Die Urne muss verschlossen und vor Fremdzugriff geschützt sein, was dadurch geschieht, dass sie nie unbeobachtet ist. Ein Siegel ist nicht nötig, wird aber teils eingesetzt. 

Die Frauen im Wahllokal kleben dennoch auf Verlangen des Mannes noch mehr Siegel auf die Urne. Währenddessen fragt der Mann, ob er seinen „Wahlzettel“ zurückbekomme. Er betritt mit der Frau einen nicht-öffentlichen Büroraum, dort findet sie seinen Stimmzettel und sie vereinbaren, dass der Zettel zerrissen wird und er nochmal neu wählen darf. 

Der Mann im Video filmt sich in der Wahlkabine – das ist verboten 

Der Mann sagt ab Minute neun im Video auch, dass er sich beim Abstimmen gefilmt habe. Die Frau klärt auf: „Filmen ist in der Wahlkabine verboten.“ So steht es in der Bundeswahlordnung: Wer in der Wahlkabine fotografiert oder filmt, muss vom Wahlvorstand zurückgewiesen werden.

Die Wahlhelferin bietet ihm dennoch an, nochmal neu zu wählen. Erst danach fällt auf, dass er keinen Mund-Nasen-Schutz trägt – der Mann sagt, er habe ein Attest. Die Wahlhelferin begleitet ihn vor die Tür, zerreißt seinen ungültigen Stimmzettel unter Zeugen und bittet ihn, zu warten. Er dürfe ohne Maske wählen, aber dann müsse zuerst das Wahllokal geleert werden.

Nachdem die Frau verschwunden ist, wiederholt der Mann vor anderen wartenden Menschen seine falsche Behauptung über das Siegel an der Urne. Das Video endet damit, dass die Wahlhelferin den Mann zurück ins Wahllokal zur erneuten Abstimmung ruft.

Umkirch: Anzeige wegen eines möglichen Verstoßes gegen das Persönlichkeitsrecht

Der Hauptamtsleiter der Gemeinde Umkirch sagte uns am 28. September am Telefon, dass das Video mit versteckter Kamera entstanden sei. Man habe die Angelegenheit wegen eines möglichen Verstoßes gegen das Persönlichkeitsrecht zur Anzeige gebracht. 

Später schrieb uns der Sprecher noch in einer E-Mail: „Im Übrigen möchten wir betonen, dass die Wahl ordnungsgemäß und korrekt abgelaufen ist. Alle Wahlurnen der Gemeinde waren verschlossen/versiegelt und unter ständiger Aufsicht des Wahlvorstands. Dadurch war gewährleistet, dass die Wahlurne stets vor Fremdzugriff beziehungsweise vor einer widerrechtlichen Öffnung geschützt ist.“

Für Wahlurnen sind laut Bundeswahlleiter die Gemeindebehörden zuständig. Sie müssen dabei folgende Vorgaben beachten, die in der Bundeswahlordnung festgelegt sind: Die Wahlurne muss einen Deckel haben und verschließbar sein sowie einen höchstens zwei Zentimeter breiten Spalt im Deckel für das Einwerfen der Stimmzettel haben. 

Redigatur: Alice Echtermann, Uschi Jonas