Auskunftsrechte

Ein Sieg für Whistleblower

CORRECTIV hat vor Gericht einen wichtigen Sieg errungen. Das Oberlandesgericht Köln hob eine einstweilige Verfügung auf, die der Industriekonzern Ferrostaal gegen CORRECTIV erwirkt hatte. Das Gericht stellte die Pressefreiheit über den Schutz von Geschäftsgeheimnissen. Der Fall beschäftigte zwischenzeitlich auch das Bundesverfassungsgericht.

von Frederik Richter

aufnahmegerät
CORRECTIV zitierte aus Aufnahmen von Aufsichtsratssitzungen. Ferrostaal wollte das verhindern.

Der Abgas-Schummel bei Volkswagen und anderen deutschen Autoherstellern. Das Sommermärchen des DFB. Der Cum-Ex-Steuerraub. Das sind nur einige der Unternehmensskandale, die in den vergangenen Jahren in Deutschland in den Schlagzeilen waren und es noch sind.

Ob und wie die Konzerne selbst und auch die deutsche Justiz diese Skandale aufklären – es ist wichtig, dass die Öffentlichkeit dies erfährt. Doch wirkliche Einblicke sind auch für Journalisten selten zu erlangen. Wie handeln und denken Manager, Anwälte und Buchprüfer wirklich, wenn Staatsanwälte ein Unternehmen durchleuchten, wenn empfindliche Strafen drohen? Man könnte auch fragen: was passiert im Auge des Sturms?

Diese Frage hat CORRECTIV im Juni 2017 in einem Artikel über eine Aufsichtsratssitzung des Essener Industriekonzern Ferrostaal aufgeworfen: „Die Ferrostaal-Tonbänder“. In der Sitzung diskutierten die Aufsichtsräte die Zusammenarbeit mit der Justiz bei der Aufklärung des Schmiergeldskandal, der den Konzern in den Jahren 2009 bis 2011 erschütterte. CORRECTIV zitierte in dem Artikel aus Tonbandaufnahmen der Sitzung.

Die Passagen zeigten, wie bedeutungslos es ist, wenn Firmen öffentlich wirksam Buchprüfer für die Aufklärung von Vorwürfen einschalten, um aus den Schlagzeilen zu kommen. Denn sie können ihnen recht genau vorgeben, wie tief sie graben sollen.

Keine Überraschungen durch die Staatsanwaltschaft?

Und einige Teilnehmer der Sitzung gingen zumindest zu einem frühen Zeitpunkt der Ermittlungen gegen Ferrostaal – die Sitzung fand 2009 statt – davon aus, dass sie die Arbeit der Justiz im Griff hatten. Man habe „von der Staatsanwaltschaft keine Überraschungen zu fürchten,“ so einer der Teilnehmer, denn die Behörde habe gerade Personalmangel und weiter: „…die haben nicht die Mittel, die Datenanalyse durchzuführen.“

Das Landgericht Köln hielt die Verwendung der Zitate aus der Aufsichtsratssitzung auf Antrag von Ferrostaal für unzulässig und untersagte im Juli 2017 ihre Verbreitung. Durch die Veröffentlichung seien unter anderem Geschäftsgeheimnisse verletzt worden.

Die Richter am OLG Köln sahen das jetzt anders. Sie stellten in ihrem Urteil vom 18 April 2019 die im Grundgesetz verankerte Pressefreiheit über eine Verletzung von Geschäftsgeheimnissen des Konzern Ferrostaal.

„In wohltuender Klarheit stärkt das Urteil die Pressefreiheit als wichtiges Instrument gegen Bestrebungen, die Wahrheit unter Berufung auf einen Geheimnisschutz zu unterdrücken“, sagt Thorsten Feldmann von der Kanzlei Rechtsanwälte JBB, die CORRECTIV in den Rechtsstreit vertrat.

Die Pressefreiheit wiegt schwerer

Ferrostaal hatte neben der vermeintlichen Verletzung von Geschäftsgeheimnissen vor Gericht vor allem damit argumentiert, dass CORRECTIV auf illegale Weise an die Tonbänder gelangt sei. Die Richter schrieben in ihrem Urteil auch, dass von einem Rechtsbruch auszugehen sei.

Denn die beteiligten Aufsichtsräte sowie die Buchprüfer und Anwälte, die ebenfalls an der Aufsichtsratssitzung teilnahmen, seien zur Verschwiegenheit verpflichtet gewesen. Auch Angestellte von Ferrostaal hätten im Falle einer Weitergabe der Bänder wahrscheinlich gegen arbeitsrechtliche Verschwiegenheitspflichten verstoßen.

Im vorliegenden Fall hielten die Richter am Oberlandesgericht wegen der Bedeutung der Pressefreiheit die Berichterstattung jedoch für zulässig. Außerdem habe Ferrostaal vor Gericht auch nicht konkret erläutert, wie die Bänder zu CORRECTIV gelangt sein sollen. Zugleich hoben die Richter hervor, dass man zum Schutz der Pressefreiheit von verklagten Journalisten nicht erwarten könne, dies selber vor Gericht zu tun.

Ein unerlässlicher „Watchdog“

„Auch wenn klar ist, dass die Information geleakt ist oder nur durch einen Rechtsbruch ans Tageslicht befördert werden konnte, kann nach Auffassung des OLG Köln die Pressefreiheit den unternehmensseitigen Geheimnisschutz überwiegen,“ sagt Feldmann.

„Die Richter betonen sogar, dass die Medien durch die Aufdeckung konkreter Missstände eine für das Gemeinwesen unerlässliche Arbeit leisten, die strukturelle Defizite bei der Ausstattung der Justiz kompensieren kann. Das ist ein gutes Signal gegen die Rechtsunsicherheit beim Schutz von Whistleblowern.“

Teamwork: CORRECTIV-Journalist Frederik Richter und Rechtsanwalt Thorsten Feldmann @ Arne Steinberg / CORRECTIV

Angesichts einer Vielzahl von Unternehmensskandalen in Deutschland hielten es die Richter am OLG Köln für wichtig, dass die Presse die Öffentlichkeit über die Vorgehensweise der Justiz informiert.

Ferrostaal kooperierte während der Ermittlungen mit der Staatsanwaltschaft München. Die Ermittler verpflichteten den Konzern dazu, sich von externen Anwälten und Buchprüfern durchleuchten zu lassen. Diese Auslagerung der Auswertung von Dokumenten sollte die Ressourcen der Justiz schonen, die für die Aufarbeitung von großen Unternehmensskandalen häufig nicht genügend Personal hat.

Die eingangs zitierten Diskussionen auf der Aufsichtsratssitzung von Ferrostaal zeigten jedoch, dass dieses Vorgehen an Grenzen stößt. Angesichts einer Vielzahl von Unternehmensskandalen in Deutschland hielten es die Richter am OLG Köln für wichtig, dass die Presse die Öffentlichkeit über die Vorgehensweise der Justiz informieren.

„Doch auch damit erfüllt (CORRECTIV) – selbst wenn es nicht um die Aufdeckung konkreter Missstände in einem Einzelfall geht – die für das Gemeinwesen unerlässliche „watchdog“-Funktion der Presse,“ schrieben die Richter in ihrem Urteil, „zumal gerade auch an den geschilderten strukturellen Defiziten bei der Ausstattung der Justiz und deren bekannter Mühen bei der Aufklärung solcher wirtschaftlicher Verflechtungen und Sachverhalte wie am Beispielsfall beschrieben ein ganz erhebliches öffentliches Interesse besteht.“

Schutz von Whistleblowern

Dem Urteil kommt damit Bedeutung in einer aktuellen Debatte über den Schutz von Whistleblowern zu. Der Bundestag hatte im April ein neues Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) verabschiedet. Deutschland setzte damit eine neue EU-Richtlinie um. Das Bundesjustizministerium hatte in seinem Gesetzentwurf den Schutz von Whistleblowern jedoch verwässert.

Journalistenverbände befürchteten, dass Konzerne mithilfe des Gesetzes Whistleblower kriminalisieren und einschüchtern könnten – eine Gefahr für die Pressefreiheit. Der Bundestag reagierte jedoch auf die Kritik. Mit den Stimmen der Regierungsfraktionen und der Fraktion der Grünen beschloss das Parlament gegen Bedenken des Justizministeriums eine in dieser Hinsicht entschärfte Version des Gesetz.

Vor Gericht berief sich Ferrostaal noch auf einen Paragraphen zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen des Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG). Dieser ist durch das neue Gesetz nicht mehr gültig.

Dennoch haben die Richter mit dem Urteil bereits eine erste Hürde für alle aufgebaut, die mit dem neuen Gesetz gegen Journalisten und Whistleblower vorgehen wollen. Denn Ferrostaal konnte die Richter nicht davon überzeugen, dass ein bei der Firma Beschäftigter Material aus Eigennutz oder sonstigen geschäftlichen Interessen einem Journalisten übergeben habe. Dies ist aber nach dem alten wie dem neuen Gesetz Voraussetzung dafür, dass ein Whistleblower bzw. ein Journalist mit seiner Berichterstattung Geschäftsgeheimnisse verletzt.

Journalisten müssen gehört werden

Der Rechtsstreit hatte zwischenzeitlich auch das Bundesverfassungsgericht beschäftigt.

Das Landgericht Köln hatte CORRECTIV auf Antrag von Ferrostaal im Juli 2017 die Veröffentlichung der Zitate aus der Aufsichtsratssitzung untersagt. Das Gericht hatte CORRECTIV jedoch nicht angehört. Die Redaktion erfuhr von dem Vorgehen von Ferrostaal gegen den Artikel erst durch das Urteil.

CORRECTIV wandte sich daraufhin an das Bundesverfassungsgericht. In einem Beschluss vom 26. Oktober 2018 entschied das höchste Gericht in Deutschland zugunsten von CORRECTIV. Das Landgericht Köln hatte laut Bundesverfassungsgericht den Grundsatz verletzt, dass in einem Streit beide Parteien gleiche Chancen vor Gericht haben müssen – die sogenannte prozessuale Waffengleichheit. In dem Urteil hatte das Bundesverfassungsgericht zugleich für das Magazin Der Spiegel in einem ähnlichen Fall entschieden.

Seitdem ist es Gerichten nicht mehr möglich, was angesichts der Bedeutung der Pressefreiheit für die Demokratie ohnehin selbstverständlich sein sollte: Richter dürfen Journalisten nicht mehr die Veröffentlichung eines Artikels untersagen, ohne zuvor ihre Argumente angehört zu haben.

Der Rechtsstreit zwischen CORRECTIV und Ferrostaal hat die Pressefreiheit in Deutschland also gleich doppelt gestärkt.