Debatte um AfD-Verbot

FAQ zu neuem Gutachten: 1.500 Seiten zur Verfassungsfeindlichkeit der AfD

Ein neues Gutachten sieht schwerwiegende Verstöße der AfD gegen die Verfassungsprinzipien der Menschenwürde und des Demokratieprinzips. Ein AfD-Verbot wäre demnach erfolgversprechend. CORRECTIV zeigt die wichtigsten Punkte.

von Martin Böhmer , Isabel Knippel , Lena Köpsell

Vorstellung des Gutachtens zu einer moeglichen Verfassungswidrigkeit der AfD
Bijan Moini, Legal Director der Gesellschaft fuer Freiheitsrechte e.V. (GFF), und GFF-Vorstandsmitglied Dana-Sophia Valentiner präsentieren ihr Gutachten zu einer möglichen Verfassungswidrigkeit der AfD in der Bundespressekonferenz. Foto: picture alliance / photothek.de | Florian Gaertner
Das Wichtigste in Kürze

• Die Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF) hat ein Gutachten mit 1.500 Seiten und weiteren 1.500 Seiten Anhang veröffentlicht. Das Ergebnis: Die AfD sei verfassungsfeindlich.

• Die AfD verletzt demnach die Verfassungsprinzipien der Menschenwürde und des Demokratieprinzips gravieren. Ein Verbotsverfahren habe daher „wahrscheinlich Erfolg“.

• CORRECTIV zeigt die wichtigsten Punkte und klärt die relevanten Fragen und Antworten zu dem neuen Gutachten.

Ein neues Rechtsgutachten sieht hinreichende Anzeichen dafür, dass die AfD verfassungswidrig ist. „Die Partei geht nach ihren Zielen und dem Verhalten ihrer Anhänger darauf aus, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen“, heißt es in dem Papier der Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF), das am Donnerstag veröffentlicht wurde.

Das zeige sich in den Zielen der Partei und dem Verhalten ihrer Anhängerinnen und Anhänger, die sich gegen das Demokratieprinzip sowie gegen die Menschenwürde richten.  Die Expertinnen und Experten gehen somit davon aus, dass ein AfD-Verbotsverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht Aussicht auf Erfolg hätte.

Worum geht es in dem Gutachten?

Ziel des Gutachtens ist laut der GFF, „wichtige Lücken in der Debatte um ein Verbot der AfD“ zu schließen. Denn bislang habe es keine belastbare, wissenschaftlich erarbeitete Antwort auf die Frage gegeben, ob die AfD nach den Maßstäben des Artikels 21 des Grundgesetzes verfassungswidrig sei – und damit verboten werden könnte. Auf rund 1.500 Seiten analysieren die Expertinnen und Experten Belege für die Verfassungswidrigkeit der AfD.

„13 Monate lang hat die Gesellschaft für Freiheitsrechte mit einem acht-köpfigen Experten-Team drei Millionen Datenpunkte ausgewertet und kommt auf der Grundlage von mehr als 2.500 Belegen zu dem eindeutigen Ergebnis, dass die AfD verfassungswidrig ist. (…) Das bedeutet, dass ein zulässiger Verbotsantrag nach unserer Einschätzung wahrscheinlich Erfolg hätte.“
Bijan Moini, Legal Director und Gutachten-Leiter der Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF)

Das Gutachten kommt zu dem Schluss, dass die AfD auf eine Beeinträchtigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung abzielt, planvoll vorgeht und über das Potenzial verfügt, ihre politischen Ziele umzusetzen. Grundlage hierfür sei eine gefestigte Organisationsstruktur mit rund 70.000 Mitgliedern, starker parlamentarischer Präsenz und stabiler Finanzierung. Zudem verweist das Gutachten auf Kontakte zu Akteuren der internationalen extremen Rechten, insbesondere zur MAGA-Bewegung in den USA sowie nach Russland.

Wann ist eine Partei verfassungswidrig?

Für ein Parteiverbot muss nachgewiesen werden, dass eine Partei die freiheitlich-demokratische Grundordnung gefährdet oder beseitigen will. Was das konkret bedeutet, hat das Bundesverfassungsgericht 2017 im Urteil zum NPD-Verbotsverfahren präzisiert. Es geht um drei Kernelemente, die für den freiheitlichen Verfassungsstaat unentbehrlich sind:

  1. Menschenwürde: Die Garantie persönlicher Individualität, Identität und Integrität sowie elementare Rechtsgleichheit. Sie gilt für alle Menschen, unabhängig von Staatsangehörigkeit oder Herkunft.
  2. Demokratieprinzip: Alle Bürgerinnen und Bürger müssen gleichberechtigt am politischen Willensbildungsprozess teilnehmen können.
  3. Rechtsstaatsprinzip: Der Staat ist an Recht und Gesetz gebunden und wird durch unabhängige Gerichte kontrolliert.

Entscheidend für ein Verbotsverfahren ist dabei: Eine Partei muss „planvoll und qualifiziert“ darauf hinarbeiten, mindestens eines dieser Kernelemente zu beeinträchtigen. Es reicht also nicht, verfassungsfeindliche Positionen zu vertreten. Das ergibt sich aus der bisherigen Rechtsprechung.

Bijan Moini, Legal Director und Leiter des Gutachtens bei der GFF, stellte am Donnerstag in der Bundespressekonferenz die Ergebnisse vor.  „Wir stützen unser Ergebnis auf zwei Säulen, die es unabhängig voneinander tragen.“ Die AfD richte sich gegen das Demokratieprinzip, indem sie ihre politischen Gegnerinnen und Gegner unterdrücken wolle. „Und sie richtet sich gegen die Menschenwürde, weil ihr rassistisch geprägtes politisches Konzept – ganz ähnlich wie das der NPD – unterschiedliche Klassen an Menschen etabliert“, führte Moini weiter aus.

Was steht in dem GFF-Gutachten zur AfD zu Menschenwürde?

Einen Fokus legen die Gutachterinnen und Gutachter auf Verstöße gegen die Menschenwürde. Das Politikkonzept der AfD ist laut der GFF unter anderem auf „die Ausgrenzung, Verächtlichmachung und weitgehende rechtliche Abwertung“ von Ausländerinnen und Ausländern, Deutschen mit „Migrationsgeschichte“, Musliminnen und Muslimen gerichtet.

So möchte die Partei ausschließlich Musliminnen durch ein Kopftuchverbot in öffentlichen Einrichtungen aus dem öffentlichen Leben ausgrenzen und ausschließlich den Islam durch Minarettbau-, Muezzinruf- und teilweise Moschee­bauverbote zurückdrängen. Das verletze Musliminnen und Muslime in ihrer Menschenwürde. Doch auch weitere gesellschaftliche Gruppen sind betroffen.

Dabei verfolge die AfD das Ziel, einen mit dem Grundgesetz unvereinbaren ethnisch-kulturellen Volksbegriff durchzusetzen, etwa durch die Ausbürgerung bestimmter, straffällig gewordener Deutscher mit Migrationsgeschichte sowie durch finanzielle Förderungen, die Geburten nur in als „besonders deutsch“ geltenden Familien begünstigen sollen. Auch dies verletzt die betroffenen Menschen und Familien in ihrer elementaren Rechtsgleichheit.

Auch der Umgang mit Geflüchteten steht im Fokus des Gutachtens.  Demnach treibe die AfD die gesellschaftliche Ausgrenzung Geflüchteter voran. So habe die Partei etwa Betretungsverbote für öffentliche Veranstaltungen in Brandenburg durchsetzen wollen: In einem Antrag forderte die AfD-Fraktion, dass „Asylantragsteller, Asylberechtigte, ukrainische Kriegsflüchtlinge sowie vollziehbar ausreisepflichtige, geduldete und subsidiär schutzberechtigte Ausländer“ sich von solchen Veranstaltungen fernzuhalten hätten. Und im Wahlprogramm der Partei in Sachsen-Anhalt steht, dass Flüchtlingskinder in Sonderklassen unterrichtet werden sollen.

Laut der GFF würde die AfD Schutzsuchende „mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit auch in Folter und andere menschenunwürdige Behandlung abschieben“ und ihnen Sozialleistungen vorenthalten, etwa durch erhebliche Einschränkungen der Gesundheitsversorgung.

„Ein zentraler Aspekt im politischen Konzept der AfD ist ihr ethnisch-kulturelles Volksverständnis. Während das Grundgesetz nur ein Staatsvolk kennt, das Bürger:innen gerade nicht nach ihrer Herkunft klassifiziert, können wir der AfD auf der Grundlage von mehreren hundert Belegen nachweisen, dass sie ein davon abweichendes Volksverständnis vertritt. Deutscher in ihrem Sinne sind nicht alle, die einen deutschen Pass besitzen, sondern nur die mit entsprechenden Vorfahren.

Entscheidend ist aber nicht, dass die AfD von einem solchen Volksverständnis geprägt ist, sondern dass sie es auch realisieren will. Wir weisen der Partei nach, dass sie bestimmte Deutsche mit Migrationsgeschichte –  zum Beispiel Straffällige mit zweiter Staatsangehörigkeit und wohl auch Eingebürgerte mit nur einer – ausbürgern, also ihres Wahlrechts berauben und ausweisen möchte. Für diese moderne Form der Verbannung gibt es keine Rechtfertigung.“
Bijan Moini, Legal Director und Gutachten-Leiter der GFF

Zudem stellt das Gutachten ein queerfeindliches Verhalten bei AfD-Anhängerinnen und Anhängern insbesondere gegenüber Transpersonen und behindertenfeindliche Tendenzen in der Partei fest. Konkret verfassungswidrig ist die Forderung aus Sachsen-Anhalt, schulische Inklusion abzuschaffen. Auch einen strukturellen Antisemitismus stellen die Gutachterinnen und Gutachter fest, aber dieser werde nicht in rechtlichen Maßnahmen konkretisiert.

Das Gutachten beschäftigt sich auch mit den Stimmen in der Partei, die das Konzept der „Remigration“ von Martin Sellner vertreten. Dieser Kampfbegriff – „Remigration“ auch für Staatsbürger – fußt auf völkischer Ideologie und ist im rechtsextremen Vorfeld der AfD maßgeblich vom österreichischen Rechtsextremisten Sellner geprägt. Das Konzept ist laut Gerichten klar verfassungsfeindlich.

Unterscheidung von Staatsbürgern anhand ethnischer Kategorien und Sellners Konzept der „Remigration“
Die Unterscheidung von Staatsbürgern in ethnischen Kategorien ist dann verfassungsfeindlich, wenn daraus eine politische Zielsetzung erwächst, die die rechtliche Gleichheit der Staatsangehörigen infrage stellt. Das hat das Oberverwaltungsgericht Münster im Mai 2024 klar definiert. Ebenfalls eine verfassungsfeindliche Zielsetzung hat laut Bundesverwaltungsgericht Martin Sellners Konzept der „Remigration“ auch für Staatsbürger. Dieses wird von der rechten Bewegung als vermeintliche Lösung für den angeblichen „Bevölkerungsaustausch“ beworben, um die „ethnische Wahl“, Tarnbegriff für Überfremdung, zu verhindern. Diese Verschwörungserzählung behauptet, die einheimische Bevölkerung werde gezielt durch Einwanderer ersetzt.
Der Kampfbegriff „Remigration“ auch für Staatsbürger fußt auf völkischer Ideologie und ist im rechtsextremen Vorfeld der AfD maßgeblich vom österreichischen Rechtsextremisten Martin Sellner geprägt. Sellner markiert in mehreren Veröffentlichungen und Vorträgen den Schutz der „ethnokulturellen Identität“ als zentrales Ziel der rechten Bewegung. Da Sellners Forderung nach „Remigration“ auch auf Staatsbürger zielt, ordnet das Bundesverwaltungsgericht Leipzig auch diese als „menschenwürdewidrig“ und verfassungsfeindlich ein.
CORRECTIV hatte in der Recherche „Geheimplan gegen Deutschland“ Anfang Januar 2024 gezeigt, wie Sellner vor hochrangigen AfD-Funktionären und Teilnehmern über die „Remigration“ referierte, die sich offenbar selbst als bürgerlich-konservativ beschreiben. Im Zuge der Gespräche erklärte er „nicht-assimilierte Staatsbürger“ zum größten Problem, dem man aber mit „Anpassungsdruck“ und „maßgeschneiderten Gesetzen“ zur Abwehr der „ethnischen Wahl“ begegnen könne.
Seit dem Treffen in Potsdam macht die AfD „Remigration“ immer wieder zum Thema. Die Partei verwendet den Begriff auch im Bundeswahlprogramm 2025, gibt ihm jedoch einen harmloseren Inhalt. Im Programm bezieht sich das Wort nicht auf Staatsbürger, sondern ist ein Synonym für die Abschiebung von Personen ohne gültigen Aufenthaltstitel. Gleichzeitig gibt es viele AfD-Mandatsträger und Funktionäre, die offen eine Nähe zu Sellner und seinem Konzept zeigen.
Auch gibt es unzählige Posts in den sozialen Medien von Vertretern des völkischen Lagers der Partei, die „millionenfache Remigration“ fordern. Der Staatsrechtler Markus Ogorek sagte gegenüber CORRECTIV, dass durch die schiere Zahl auch Staatsbürger mitgemeint sein müssen – was das Konzept klar völkisch mache.

Das Gutachten findet die Bausteine des „Remigrationskonzeptes“ in den Zielen der Partei wieder. Unter anderem gibt es die Forderung „millionenfacher Remigration“, das Benennen „unintegrierbarer Migranten“ und den Wunsch nach pauschalen Abschiebungen zu Protokoll.

Allerdings sieht es die Beweislage als noch nicht hinreichend an, dass auch die Gesamtpartei daraus das Ziel vertrete, „einen Auswanderungsdruck im Sinne des Sellnerschen Remigrationskonzepts erzeugen zu wollen”, heißt es. Die Partei fordere zwar verfassungsfeindliche Ausbürgerungen, grenze sich aber in Teilen von Sellners Konzepten ab.

Was steht in dem GFF-Gutachten zum Demokratieprinzip der AfD?

Laut den Fachleuten gibt es mehr als 220 ernstzunehmende Belege, die zeigen, dass die AfD Politikerinnen und Politiker anderer Parteien für politische Entscheidungen strafrechtlich verfolgen will.  Der Ehrenvorsitzende Nordrhein-Westfalens, Abgeordneter Martin Renner wollte beispielsweise „alle Verantwortlichen“ aus dem Land jagen, für „das, was hier in Deutschland abgeht“. Sie sollten dorthin gehen „wo sie herkommen“: „[z]u ihrem ‚Gott’ Satan, zu dem sie gehören und dem sie dienen“.

Als die AfD vom Verfassungsschutz im Mai 2025 als „gesichert rechtsextrem“ eingestuft wurde, forderte der Thüringer Landtagsabgeordnete Björn Höcke, die Mitarbeitenden des Verfassungsschutzes sollten sich eine neue Arbeit suchen: „Am Ende wird es wie immer in der Geschichte heißen: Mitgehangen — mitgefangen.“

Der Mitverfasser des Gutachtens Bijan Moini ordnet hierzu ein: „Ernstzunehmen sind diese Äußerungen, weil sie sehr explizit sind. Bild-Darstellungen von Karl Lauterbach oder Angela Merkel in Handschellen, Forderungen nach Haftbefehlen, nach langjährigen Gefängnisstrafen.“ Diese Forderungen nach politisch-motivierter Strafverfolgung verletzten „ganz klar“ das Demokratieprinzip, sagte Moini.

AfD-Verbotsverfahren im Überblick:
Hintergründe, rechtliche Grundlagen, aktuelle Entwicklungen sowie Pro- und Contra-Argumente verständlich erklärt.

Zudem schüchtern Anhängerinnen und Anhänger der Partei schon gegenwärtig verschiedene Personengruppen systematisch ein, um sie aus dem Prozess der politischen Willensbildung zu verdrängen. Das Gutachten berichtet von mehreren Funktionären der AfD, die fordern, „Seawatch und die Evangelische Kirche“ vor Gericht zu stellen. Ebenso findet der AfD-Bundestagsabgeordnete Markus Frohnmaier Erwähnung, der Journalist Deniz Yücel, wahrscheinlich als Reaktion auf einen satirischen Artikel die Staatsbürgerschaft aberkennen wollte.

Die Gutachterinnen und Gutachter kommen deshalb zu dem Schluss, dass die AfD auf Formen der Unterdrückung politischer Gegner zielt, was  „eine offene Willensbildung unmöglich“ machen würde und deshalb das Demokratieprinzip verletze.

Welche Parallelen gibt es zum Verbotsverfahren der NPD?

Im Januar 2017 entschied das Bundesverfassungsgericht über ein Verbot der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands (NPD). Im Urteil vom 17. Januar heißt es sinngemäß, dass die NPD zwar verfassungsfeindliche Ziele verfolge, aber es der rechtsextremen Partei an Durchschlagskraft fehle. Deswegen wurde sie nicht verboten. Das Gericht sah die Verfassungsfeindlichkeit aber gegeben: „Ihr politisches Konzept missachtet die Menschenwürde und ist mit dem Demokratieprinzip unvereinbar.“

Beim Blick auf die AfD gebe es nun erhebliche Parallelen, betonte Gutachten-Leiter Moini bei der Vorstellung des Papiers: „Für praktisch alle rassistisch geprägten Forderungen der NPD gibt es bei der AfD Entsprechungen – teils geht die AfD auch über Forderungen der NPD hinaus, oft ist sie sehr viel konkreter.“

Gleichzeitig stellt das Gutachten fest, dass NPD und AfD unterschiedliche Formen von Rassismus und völkischem Weltbild bedienen würden. Ihre praktischen Maßnahmen zur Umsetzung würden sich jedoch sehr ähneln.

In einem Verbotsverfahren müsste das Bundesverfassungsgericht demnach auch über die politische Durchschlagskraft und Gewicht der AfD entscheiden – einer Partei, die um ein Vielfaches größer ist als die NPD, und in einigen Bundesländern bereits stärkste politische Kraft ist.

Unterschied zwischen AfD und Nationalsozialismus

Laut Bundesverfassungsgericht kann eine „Wesensverwandtschaft“ einer Partei mit dem Nationalsozialismus auf deren Verfassungswidrigkeit hindeuten. Das Gutachten kommt zu dem Schluss, dass diese Wesensverwandtschaft auf die AfD jedoch nicht zutrifft. Es nennt dazu drei Gründe:

Erstens unterscheidet sich der strukturelle Antisemitismus in der Partei erheblich von dem der NSDAP.
Zweitens reicht der in der AfD verbreitete Geschichtsrevisionismus nicht aus, um eine Wesensverwandtschaft zu belegen.
Drittens sind positive, verherrlichende Bezugnahmen auf den Nationalsozialismus und seine Akteure nur in einem Einzelfall zweifelsfrei nachweisbar. Weitere Vorfälle seien nicht eindeutig genug. Laut dem Gutachten reicht die bloße Verwendung von Parolen, Symbolen oder Anspielungen mit NS-Bezug für sich genommen nicht aus, um eine Wesensverwandtschaft festzustellen. Zu diesen Vorfällen zählen zwei Aussagen vom thüringischen Parteichef Björn Höcke. Im August 2025 schrieb er auf X mit Blick auf die neue AfD-Jugendorganisation: „Jugend muss durch Jugend geführt werden.“ Dieser Satz stammt ursprünglich von der Hitlerjugend. Im Mai 2021 verwendete Höcke außerdem die SA-Parole „Alles für Deutschland.“

Wie sind die Verfasser des Gutachtens vorgegangen?

Acht Expertinnen und Experten für Verfassungsrecht, Rechtsextremismus, Recherche und Datenanalyse haben in 13 Monaten über drei Millionen Dokumente zur AfD zusammengetragen, gefiltert und juristisch bewertet. Das Gutachten stützt sich dabei nur auf öffentlich zugängliche Daten. Der Staatsrechtler Christoph Möllers und die Parteienrechtlerin Sophie Schönberger bestätigen in einem Zweitgutachten, dass die Autoren und Autorinnen nach wissenschaftlichen Methoden ergebnisoffen gearbeitet haben.

Die Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF) ist ein gemeinnütziger Verein mit Sitz in Berlin, der seit 2015 Grund- und Menschenrechte mit juristischen Mitteln verteidigt. Mithilfe strategischer Gerichtsverfahren – unter anderem vor dem Bundesverfassungsgericht – erstreitet die GFF Grundsatzentscheidungen zu Themen wie Überwachung, Gleichberechtigung und Versammlungsfreiheit. Die Organisation finanziert sich ausschließlich durch Mitgliedsbeiträge und Spenden und nimmt bewusst keine staatlichen Gelder an, um ihre Unabhängigkeit zu wahren.

Alle Reden, Posts oder parlamentarischen Anträge wurden daraufhin untersucht, ob sie gegen Artikel 21, Absatz 2 des Grundgesetzes verstoßen. Der Artikel besagt, dass Parteien verfassungswidrig sind, „die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitlich demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden.“

Finanziert wurde das Gutachten über private Spenden von über 20.000 Menschen in Höhe von mindestens 900.000 Euro, die zu diesem Zweck gesammelt wurden.

Wo steht die Debatte um ein AfD-Verbotsverfahren?

Das AfD-Verbotsverfahren wird seit 2023 immer wieder diskutiert. Neuen Schub bekam sie durch eine CORRECTIV-Recherche: In Potsdam hatten sich im November 2023 unter anderem AfD-Politiker, finanzstarke Unternehmer und Rechtsextreme getroffen und darüber gesprochen, dass auch deutsche Staatsbürger mit Migrationshintergrund dazu gedrängt werden sollten, das Land zu verlassen. Daraufhin gingen Millionen Menschen auf die Straße und forderten ein Prüfverfahren der AfD.

Einen Antrag für ein Verbotsverfahren können die Bundesregierung, der Bundesrat oder der Bundestag beim Bundesverfassungsgericht einreichen. Das ist bisher jedoch nicht geschehen. Im Bundestag gibt es dafür derzeit keine Mehrheiten. Auch die Bundesregierung ist sich uneinig: Während die SPD eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe einsetzen will, die Belege für eine Verfassungswidrigkeit der AfD sammelt, bremsen CDU und CSU.

Bundeskanzler Friedrich Merz (CDU) warnt, ein solches Verfahren rieche nach „politischer Konkurrentenbeseitigung“, CSU-Innenminister Alexander Dobrindt will die AfD lieber „wegregieren“ als „wegverbieten“. Auch im Bundesrat liegt bislang kein Antrag vor, wenngleich sich zumindest zwei CDU-Ministerpräsidenten – Hendrik Wüst (Nordrhein-Westfalen) und Daniel Günther (Schleswig-Holstein) – zumindest offen für ein Verbotsverfahren zeigen.

Redaktion: Sebastian Haupt
Faktencheck: Sebastian Haupt