Faktencheck

Nein, die Gesetzliche Unfallversicherung behauptet nicht, dass Schulen und Arbeitgeber für das Masketragen haften

Im Internet kursiert die Behauptung, Schulen und Arbeitgeber könnten für etwaige Folgen des Tragens einer Mund-Nasen-Bedeckung haftbar gemacht werden. Als angeblicher Beleg dient ein Dokument der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung, aus dem diese Informationen jedoch nicht hervorgehen. Die Unfallversicherung widerspricht selbst der Behauptung.

von Sarah Thust

Schueler im Klassenzimmer (1) (1)
Lehrer haften für die Folgen des Tragens einer Maske? Das stimmt nicht. (Symbolbild: Pixabay / Alexandra_Koch)
Behauptung
Ein Schreiben der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung bestätige, dass man Stoffmasken alle zwei Stunden absetzen muss und jeder, der das Tragen einer Maske anordnet, dafür persönlich haftet.
Bewertung
Falsch. Es existiert kein Dokument der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung, das bestätigt, dass Masken immer nach zwei Stunden abgesetzt werden müssen und jeder, der das Masketragen anordnet, dafür haftet.

Ein Mann steht in einem Video vor der Oper Leipzig und sagt (ab Minute 0:58): „Keine Maske, egal wie leicht die Durchatmung ist, in Deutschland darf länger als zwei Stunden getragen werden. […] Jetzt hat die Deutsche Unfallversicherung ein Schreiben veröffentlicht, in dem sie genau das bestätigt.“ Dazu hält er ein Dokument in die Kamera und zeigt darauf, erklärt jedoch nicht genau, worum es sich dabei handelt. Dieses Video wird seit dem 8. November in mehreren Blogs, via Telegram und Facebook hunderttausendfach verbreitet. 

Unsere Recherchen haben ergeben, dass diese Behauptung nicht korrekt ist. Das gezeigte Dokument stammt nicht von der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV). Diese hat laut einer Pressemitteilung rechtliche Schritte „gegen den Verantwortlichen dieser Aussagen“ eingeleitet. 

Ein Mann namens Ralf Ludwig (rechts) steht vor der Oper Leipzig und hält ein Dokument in die Kamera. Dieses stammt jedoch nicht von der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung. Links neben ihm steht Manuel Döring.
Ein Mann namens Ralf Ludwig (rechts) steht vor der Oper Leipzig und hält ein Dokument in die Kamera. Dieses stammt jedoch nicht von der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung. Links neben ihm steht Manuel Döring. (Quelle: Video / Screenshot: CORRECTIV)

Der Mann im Video ist Ralf Ludwig, der sich laut Telegram als „Querdenkeranwalt“ bezeichnet. Sein Foto ist auf der Internetseite Das Volk gegen Corona (einer Webseite, auf der  die Pandemie als „größte Lüge in der Menschheitsgeschichte“ bezeichnet wird) zu sehen. Dort steht, er sei als Rechtsanwalt in Leipzig zugelassen. 

Ludwig wird außerdem im Impressum der Internetseite „Klagepaten“ – einem Verein, der über Rechte aufklären will, um sich gegen Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie zu wehren – als Verantwortlicher genannt. CORRECTIV hat bereits über seine Rolle im Netzwerk der Corona-Gegner berichtet.

Bei dem Mann neben Ludwig handelt es sich offenbar um den Ingenieur Manuel Döring, wie aus einem zweiten Video aus Leipzig hervorgeht. Er wird auf der Internetseite der „Klagepaten“ als Gutachter genannt. 

„Querdenkeranwalt“ behauptet, aufgrund eines Schreibens der DGUV hafte jeder Arbeitgeber, Schulleiter und Lehrer

Ludwig hat die Behauptungen, die er im Video aufstellt, auch in seinem Telegram-Kanal zusammengefasst. Dort behauptet er, jeder Arbeitgeber müsse seinem Arbeitnehmer beziehungsweise jede Schulleitung jedem Schüler eine arbeitsmedizinische Untersuchung anbieten. Ohne diese dürfe niemand verpflichtet werden, eine Maske zu tragen. Und: Wenn jemand eine Maske trage, dann dürfe er das maximal zwei Stunden lang, danach sei zwingend eine Pause von 30 Minuten erforderlich. 

Als Quelle gibt er ein Dokument vom Koordinierungskreis für Biologische Arbeitsstoffe (KOBAS) der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) an, das am 27. Mai 2020 erstmals veröffentlicht wurde. „Mit diesem Schreiben der DGUV haftet jeder von Euch als Arbeitgeber, Schulleiter und Lehrer“, schreibt Ludwig in seinem Telegram-Kanal. 

Im Video sagt Ludwig dasselbe, hält allerdings ein völlig anderes Dokument in die Kamera (ab Minute 2:34). Darauf gehen wir weiter unten im Text ein. 

DGUV: Bei dem Dokument handele es sich um eine Empfehlung, aus der sich keine Verpflichtung für Arbeitgeber und Schulen ableiten lasse 

Das Dokument der KOBAS trägt den Titel „Tragezeitbegrenzung für Mund-Nase-Bedeckungen (MNB) im Sinne des SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandards“. Von einer möglichen Haftung ist dort jedoch nicht die Rede. 

Inzwischen hat die DGUV das Ursprungsdokument durch eine Pressemitteilung vom 10. November ergänzt, die auch auf seiner Webseite zu finden ist. Darin schreibt die DGUV : „Die Empfehlung liefert Arbeitgebern Orientierungswerte. Sie macht jedoch keine verbindlichen Vorgaben. Insbesondere lässt sich aus ihr nicht ableiten, dass Hygienepläne und betriebliche Regelungen, die das Tragen von MNB vorsehen, hinfällig sind. Auch lässt sich keine Verpflichtung für Arbeitgeber daraus herleiten, Vorsorgeuntersuchungen […] anzubieten.“

Die Empfehlung von zwei Stunden Tragezeit für eine Mund-Nasen-Bedeckung bezieht sich auf „mittelschwere Arbeiten“

Am 11. November ergänzte die DGUV in einer weiteren Pressemitteilung, dass sie rechtliche Schritte gegen die Urheber der Behauptungen eingeleitet habe. Darin hieß es: „Im Internet und in den Sozialen Medien kursieren derzeit Videos, in denen es um den Gebrauch der Mund-Nasen-Bedeckungen (MNB) zum Schutz vor einer Ansteckung mit dem Corona-Virus geht. Darin werden der DGUV Aussagen zugeschrieben, die sie nicht getroffen hat und die zur Verunsicherung bei Unternehmen, Arbeitnehmenden, Lehrpersonal, Eltern sowie Schülerinnen und Schülern hinsichtlich des Tragens von MNB führen.“

Wir haben zudem am 13. Oktober bei der DGUV nachgefragt, zu welcher Tragezeit die Unfallversicherung rät. „Die Empfehlung von zwei Stunden Tragezeit bezieht sich auf mittelschwere Arbeiten, dies kann sich je nach Tätigkeit und Umgebung auch ändern“, schrieb uns Sprecherin Elke Biesel. Für Schüler werden laut Informationen auf der Webseite der DGUV Kurzpausen und „spätestens nach drei Stunden Tragezeit“ eine anschließende Erholungszeit von 15 bis 30 Minuten empfohlen.

Ein Ausschnitt der E-Mail der Pressesprecherin der DGUV an CORRECTIV.
Ein Ausschnitt der E-Mail der Pressesprecherin der DGUV an CORRECTIV. (Screenshot: CORRECTIV)

Am 13. November veröffentlichte die DGUV eine weitere Pressemitteilung, in der sie explizit auf die Haftungsfrage eingeht: „Schulleitungen oder Lehrkräfte, die in der Schule Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen anordnen oder umsetzen, können sich dabei auf die Haftungsfreistellung durch die gesetzliche Unfallversicherung verlassen.“

Zudem stellt die Unfallversicherung klar: „Dieser Schutz erstreckt sich auch auf den Fall, dass Versicherte durch eine Maßnahme, die zu ihrem Schutz ergriffen wird, einen Gesundheitsschaden erleiden. Führt beispielsweise das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung dazu, dass die Brille beschlägt, die versicherte Person stürzt und sich dabei verletzt, kann die Unfallkasse den Sturz als Arbeitsunfall anerkennen.“

Das Dokument, das Ralf Ludwig im Video in der Hand hält, stammt gar nicht von der Unfallversicherung 

In dem Video, in dem Ralf Ludwig vor der Oper in Leipzig steht, hält er ein anderes Dokument in die Kamera (ab Minute 1:44). Er spricht währenddessen über die Gesetzliche Unfallversicherung, es handelt sich aber nicht um die Empfehlungen der DGUV, sondern um ein zehnseitiges Papier mit der Überschrift „Gefährdung durch die Verwendung eines [sic] Mund-Nasen-Bedeckung (MNB) bei Kindern und Jugendlichen“ von mehreren Autoren. Dasselbe Dokument wurde ebenfalls auf Telegram und Facebook geteilt. In mehreren Beiträgen wurde suggeriert, es stamme von der DGUV. 

Die Sprecherin der Unfallversicherung bestätigte CORRECTIV jedoch auf Nachfrage: „Die DGUV ist nicht Urheberin des von Ihnen zitierten Dokuments. Wir stehen in keinerlei Verbindung zu den Autoren.“

Links im Bild ist Ralf Ludwig, der ein Schreiben in die Kamera hält, das nicht von der DGUV stammt. Rechts ist ein Screenshot vom Titelbild dieses Dokuments zu sehen.
Links im Bild ist Ralf Ludwig, der ein Schreiben in die Kamera hält, das nicht von der DGUV stammt. Rechts ist ein Screenshot vom Titelbild dieses Dokuments zu sehen. (Quelle: Telegram / Screenshots und Markierungen: CORRECTIV)

Als Autoren sind auf dem Dokument die Namen B. Vöhringer, H. Sensendorf und F. Ramseyer zu lesen. 

Eine Internetrecherche ergibt, dass es sich bei „B. Vöhringer“ um Beatrice Vöhringer, eine Fachärztin für Arbeitsmedizin und Naturheilverfahren handeln könnte, die auch in Videos der „Klagepaten“ auftritt. Bei „H. Sensendorf“ handelt es sich vermutlich um Heike Sensendorf, die ebenfalls immer wieder gegen die Corona-Maßnahmen auftritt. Sie ist laut Angaben auf ihrer Webseite Betreiberin einer Praxis für ganzheitliche Medizin und Naturheilkunde und veröffentlicht auch dort Kritik an den Corona-Maßnahmen. „F. Ramseyer“ steht ebenfalls im Zusammenhang mit „Klagepaten TV und wird auf deren Webseite als Biologe namens Fabian Ramseyer genannt.

In dem Papier wird behauptet, es bestehe „ein sehr wahrscheinliches und unzumutbares Risiko insbesondere für Kinder“, die eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen. Zudem wird suggeriert, Masken könnten zu einer „CO2-Vergiftung“ führen (Seiten 8 und 9).

Doch das ist falsch, wie CORRECTIV bereits hier und hier für Faktenchecks recherchiert hat. Das Tragen eines Mundschutzes erschwert zwar teilweise das Atmen, führt aber nicht dazu, dass eine ungesunde Menge Kohlenstoffdioxid (CO2) eingeatmet wird. Das Gas kann durch die Maske entweichen. Mehrere Experten und ein Experiment von CORRECTIV gemeinsam mit dem Umweltbundesamt bestätigten das. 

Auch die DGUV schrieb nun, Berufsgenossenschaften und Unfallkassen würden aktuell keine Informationen vorliegen, die belegen, dass das Tragen einer MNB aus textilem Gewebe die Atmung in einem gesundheitsgefährdenden Maße beeinträchtige oder eine „CO2-Vergiftung“ auslösen könne. 

Auszug aus der Pressemitteilung der DGUV vom 10. November 2020.
Auszug aus der Pressemitteilung der DGUV vom 10. November 2020. (Quelle: DGUV / Screenshot: CORRECTIV)

Über das Video und die Behauptungen von Ralf Ludwig haben auch die Faktenchecker der AFP berichtet.

Haften Arbeitgeber, Schulleiter oder Lehrer, falls es zu einem Zwischenfall beim Tragen einer Maske kommt?

Auf Anfrage teilte uns der Deutsche Anwaltverein (DAV) mit, dass Lehrer, Arbeitgeber oder Schulleiter nicht persönlich für Zwischenfälle beim Tragen einer MNB haftbar gemacht werden können. Am 18. November 2020 antwortete uns der Rechtsanwalt Sven Lichtschlag-Traut aus Saarbrücken, der Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht im DAV ist. Er schrieb: „Eine persönliche zivilrechtliche Haftung von Schulleitern und Lehrern ist gesetzlich grundsätzlich ausgeschlossen. Verletzt ein Lehrer in Ausübung des Amtes schuldhaft die ihm einem Dritten (bspw. einem Schüler) gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit den Dienstherrn. Darüber hinaus stehen Schüler auch unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherungen, so dass auch insoweit eine Haftung ausgeschlossen ist.“ 

Auch die Haftung des Arbeitgebers gegenüber Arbeitnehmern bei Personenschäden sei „gemäß § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII grundsätzlich ausgeschlossen“, so Lichtschlag-Traut, es sei denn, ein Schaden wurde vorsätzlich herbeigeführt.

Fazit

Es existiert kein Dokument der DGUV, in dem steht, dass Arbeitgeber, Schulen oder Lehrer haftbar gemacht werden, falls es zu einem Zwischenfall beim Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung kommt. Auch gibt es kein Dokument der DGUV, das fordert, eine MNB generell alle zwei Stunden abzusetzen. Eine entsprechende Empfehlung der Unfallversicherung bezog sich auf die Ausführung „mittelschwerer Arbeiten“. Die DGUV hat klargestellt, dass sich daraus keine Haftung ableiten lässt. Zudem gebe es keine Hinweise, dass das Tragen einer MNB gesundheitsschädlich sei.

Update, 18. November 2020: Wir haben dem Text noch eine Einschätzung durch den Rechtsanwalt Sven Lichtschlag-Traut hinzugefügt. 

Update, 14. Dezember 2020: In der früheren Version dieses Artikels hatten wir geschrieben, die DGUV fordere laut Ludwig, dass Masken alle zwei Stunden abgesetzt werden müssen, und erkläre, dass jeder, der das Masketragen anordne, persönlich hafte. Nach einem Hinweis der anwaltlichen Vertretung von Ralf Ludwig haben wir die Formulierung in der Behauptung und Bewertung im oberen Teil dieses Artikels präzisiert. Zudem haben wir in der Einleitung deutlicher gemacht, dass Ludwig während er sprach ein Dokument in die Kamera hielt, ohne näher zu erläutern, worum es sich handelt.

Redigatur: Uschi Jonas, Alice Echtermann

Die wichtigsten, öffentlichen Quellen für diesen Faktencheck:

  • Pressemitteilungen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) vom 10. November (Link), 11. November (Link) und 13. November (Link)
  • Stellungnahme des Koordinierungskreises für Biologische Arbeitsstoffe (KOBAS) der DGUV (27. Mai 2020): Link
  • DGUV Schutzstandards für Schulen: Link